Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / aa) "Bestimmter" Auskunftsantrag

Rz. 74 Die Antragsfassung in Auskunftsverfahren ist außerordentlich wichtig. Ein oberflächlich formulierter Antrag führt oft zu einer oberflächlichen Titulierung und damit zu einem unbestimmten Auskunftstitel, aus dem nicht vollstreckt werden kann.[94] Der Auskunftsantrag zu den Einkünften eines Arbeitnehmers kann wie folgt formuliert werden: Rz. 75 Muster 8.1: Auskunftsantra...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / b) Stufe 2

Rz. 88 Nach Abschluss der Auskunftsstufe – entweder durch Teilbeschluss oder Erledigung – kann der Antragsteller in die nächste Stufe übergehen. Besteht Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, hat der Verpflichtete nach §§ 1605 Abs. 1 S. 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft nach ...mehr

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§ 8 Das Unterhaltsverfahren... / 6. Rechtsmittel und Beschwer

Rz. 98 Die jeweiligen Teilbeschlüsse sind gesondert rechtsmittelfähig. Eine Beschwerde gegen diese ist nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten richtet sich nach dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses kommt...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Das Gegenseitigkeitsprinzip

Rz. 133 Das auch dem Ausbildungsunterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gegenseitigkeitsprinzip bestimmt für die Eltern als Anspruchsschuldner aber auch für das (minderjährige) Kind gegenseitige Leistungspflichten. Auf der einen Seite schulden die Eltern dem Kind die Finanzierung einer der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen entspr...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 626 Muster 3.44: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt Muster 3.44: Aufforderung zur Auskunftserteilung wegen Zahlungsanspruch Alters- und Krankheitsunterhalt Sehr geehrter Herr M, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Der Unterhaltsanspruch unse...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Auskunftsbegehren und Verzug des Unterhaltsschuldners

Rz. 341 Neben den tatbestandlichen Voraussetzungen zur Zahlung von Trennungsunterhalt muss der Unterhaltsgläubiger dazu auffordern, Trennungsunterhalt zu zahlen.[356] Erst ab dem ersten desjenigen Monats, in welchem dem Verpflichteten die Aufforderung zur Zahlung zugeht, ist er zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche verpflichtet. Wer den anderen nicht zur Zahlung aufforder...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / II. Grundlagen des Unterhaltsrechts

Rz. 36 Das Unterhaltsrecht ist geprägt von Strukturen und Grundsätzen, die bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit in bestimmten Lebenssituationen Unterhalt verlangt bzw. gezahlt werden muss, immer zu beachten sind. Dabei gilt grundsätzlich: Allein die familiären Verhältnisse, wie die Ehe oder die Verwandtschaft in gerader Linie, begründen noch keine Unterhaltspflichten. ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / b) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 788 Muster 3.51: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Betreuungsunterhalt Muster 3.51: Aufforderung zur Auskunft und Zahlung von Betreuungsunterhalt Sehr geehrter Herr M, Ihre Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen. Dieser Unterhaltsanspruch ergibt sich aus § 1361 BGB. Unsere Mandantin hat, wie Sie w...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / bb) Das Einkommen des Schuldners ist nicht bekannt

Rz. 1266 Muster 3.80: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit Muster 3.80: Aufforderung zur Auskunftserteilung Einkommen wegen Unterhaltsanspruch Erwerbslosigkeit Sehr geehrter Herr M, Ihre geschiedene Ehefrau wird von uns vertreten. Sie hat uns beauftragt, ihren Unterhaltsanspruch gegen Sie geltend zu machen, nachdem Sie erklärt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Einführung

Rz. 1581 [Autor/Stand] Mit dem am 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb (Steueroasen-Abwehrgesetz – StAbwG) werden Verwaltungs- und Legislativmaßnahmen ermöglicht, die im Verhältnis zu solchen Steuerhoheitsgebieten Anwendung finden, die auf der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (sog. EU-Blacklist) geführt we...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fürsorgepflicht, Haftung de... / 1 Einleitung

Das Arbeitsverhältnis ist ein schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis mit besonderem personenrechtlichem Einschlag. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber neben der Pflicht zur Bezahlung des Lohns gegenüber dem Arbeitnehmer noch weitere Pflichten bestehen. Insbesondere wegen dieser Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses gilt der für alle Schuldverhältnisse gelten...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9 Der Auskunftsanspruch, § 1686 BGB

Erstmals ist der Auskunftsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 in das Gesetz eingefügt worden, und zwar als § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für die ehelichen und als § 1711 Abs. 3 BGB a. F. unter Verweisung auf § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für nichteheliche Kinder. Danach bestand der Anspruch nur bei berechtigtem Interesse. Auskunft konnte auch n...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.4 Grenzen des Auskunftsanspruchs

Der Ausschluss oder die Einschränkung des Auskunftsrechts nach § 1686 BGB stellt jedenfalls dann, wenn der betroffene Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des gemeinsamen Kindes zu informieren, einen schweren Eingriff in die grundgesetzlich garantierten Rechte des Kindes und in das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 1, 2 GG dar. Eine solche Maßnahme is...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.2 Vermögensverhältnisse des Kindes

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die vermögensrechtliche Situation des Kindes. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1605 BGB. Dass sich aus der Auskunft unterhaltsrelevante Informationen ergeben könnten, steht dem nicht entgegen.mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsanspruch

Zusammenfassung Kurzbeschreibung: Der Artikel legt ausführlich die rechtlichen Grundlagen sowie die Problemstellungen und deren Lösungsansätze beim Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind unter folgenden Gesichtspunkten dar: – Umgangsrecht und Umgangspflicht – Neuregelung von Umgangsrecht und Auskunftsrecht biologischer Väter – Ausgestaltung des Umgangs – Beschränkung des Umgang...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2 Inhalt der Auskunft

9.2.1 Persönliche Verhältnisse des Kindes Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwi...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.3 Häufigkeit der Auskunft

Die Auskunft wird im regelmäßigen Abständen, etwa sechs Monaten, geschuldet. Bei Kindern im Vorschulalter sollte, abgestellt auf den Einzelfall, ein etwa dreimonatiger Abstand die Regel sein.[1] Ist die Beziehung zwischen den Eltern besonders konfliktbelastet, kann allerdings der Zeitraum länger sein. Besteht ein besonderes Auskunftsbedürfnis, etwa bei akuter Erkrankung, kann...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.1 Auskunftsrecht und Auskunftspflicht

Zur Auskunft berechtigt ist jeder Elternteil unabhängig von Sorgerecht und Umgangsrecht. Auskunftspflichtig ist der andere Elternteil, nicht das Kind. Lebt es bei einer dritten Person, besteht dieser gegenüber der Auskunftsanspruch entsprechend § 1686 BGB. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat,...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.2 Streit um Zeiteinteilung und Ausgestaltung

4.2.1 Grundsätze "Freizeit-Papa, Alltags-Mama" sind die gängigen Klagen, wenn es um die Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts geht. Umgekehrt wird der Vorwurf erhoben, der den Umgang ausübende Elternteil kümmere sich während dieser Zeit nicht um das Kind ("es sitzt vor dem Fernseher/wird zu Oma abgeschoben"). Grundsätzlich trifft der Umgangsberechtigte, während das Kind ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4 Das Ende des Streits

4.4.1 Die einheitliche und konkrete Regelung Die Möglichkeiten des Streits von Eltern zu Lasten des Kindes sind zwar niemals vollständig auszuschließen, wohl aber zu minimieren. Dazu ist es erforderlich, Umgangsregelungen konkret auszugestalten. Gerade bei streitenden Eltern reicht es nicht aus, eine Umgangsregelung zu treffen, die lediglich allgemeine Grundsätze festlegt und...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.6 Verfahrensfragen

6.3.6.1 Allgemeines Verfahren Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter eingeklagt werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.[1] Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrecht...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 8 Verfahrensfragen

8.1 Allgemeines Verfahren Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter gerichtlich eingefordert werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger. Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgan...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3 Das Wechselmodell

1.3.1 Teilung der Betreuung Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell. Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem beispielsweise ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Hinweis Wechselmodell abzugrenzen von Residenzmodell...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.4 Ausgefallener Umgang

4.3.4.1 Grundsätze Vereinbarter oder angeordneter Umgang kann und wird aus den verschiedensten Gründen ausfallen.[1] Dazu gilt: Fallen Feier- und Festtage in den zeitlichen Rahmen einer Ferienregelung, so sind diese vom Ferienumgang überlagert. Der Ferienumgang findet auch an den Feier- und Festtagen statt Ist es allerdings in gleicher Weise möglich, Ferienaufenthalt und Fest...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3 Vereinbarungen zum Umgang

1.1.3.1 Isolierte Umgangsvereinbarung Vereinbarungen zum Umgang sind für sich nicht formbedürftig. Sie werden in den überwiegenden Fällen zwischen den Eltern abgesprochen und in der Praxis sich verändernden Bedingungen angepasst. Es ist in Fällen bestehender Spannungen und schwieriger Kommunikation aber sinnvoll, nicht nur grundsätzlich den Umgang des Kindes mit dem nicht über...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.1 Persönliche Verhältnisse des Kindes

Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwicklung (unter Beifügung von Zeugniskopien...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.5 Vereinbarung zur Auskunft

Um langfristig Streit hinsichtlich des dem nicht mit dem Kind überwiegend zusammen lebenden Elternteil zu ersparen, erscheint es in manchen Fällen sinnvoll, eine Rahmenvereinbarung zu treffen, durch die das Auskunftsrecht geregelt ist. Beispielsweise könnte vereinbart werden:[1] Wir, die Eheleute Maria und Hans M. leben seit . . . . . . (8 Monaten) voneinander getrennt. Wir wo...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.3 Sonderfall: Die Auskunft über den biologischen Vater (Scheinvaterregress)

Nach Schätzungen sollen 5 % aller Kinder nicht von demjenigen Vater abstammen, der glaubt, leiblicher Vater des Kindes zu sein. Stellt – auf welche Weise auch immer – der Betreffende dann fest, dass er nicht leiblicher Vater des Kindes ist, mag sich in ihm das Bedürfnis entwickeln, die von ihm für das Kind getätigten finanziellen Aufwendungen vom tatsächlichen Vater ersetzt z...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.2 Der begleitete Umgang

6.2.1 Grundsätze zum begleiteten Umgang Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stellt eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung für den umgangsberechtigten Elternteil ebenso wie, in geringerem Maße, auch für das Kind dar und ist deshalb bereits auf "schwerwiegende Fälle" zu beschränken. Die folgenden Fallgestaltungen sind zu unterscheiden: Belastungen zwischen Kind...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1 Umgang zum Wohle des Kindes

1.1.1 Grundsätze zum Umgang Zum Umgang zwischen einem Kind und seinem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil beschreibt die zentrale Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB drei Bereiche, und zwar in der folgenden Reihenfolge: das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind; das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind. Mit dies...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.3 Einstweilige Anordnung zur Kindesherausgabe

7.3.1 Grundsätze Zu den Kindschaftssachen zählt gemäß § 151 Nr. 3 FamFG auch der gesamte Bereich der Kindesherausgabe. Hierzu gehört nicht nur die Herausgabe eines Kindes an einen Elternteil gemäß § 1632 BGB.[1] Ebenso sind hier die Verfahren einzuordnen, bei denen es um den Verbleib eines Kindes in der Familienpflege geht, oder aber die Herausgabe an einen Pfleger betroffen ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.9 Die Abänderung eines praktizierten Wechselmodells

1.3.9.1 Abänderungsgrund Geht es um die Fortsetzung eines seit längerer Zeit gut funktionierenden Wechselmodells, das dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist zu prüfen, worauf die nunmehrige Ablehnung des Wechselmodells beruht.[1] Die Auswirkungen der Ablehnung durch einen Elternteil auf die Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft gegenüber dem anderen und da...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.2.2 Der gerichtliche Antrag

Ein gerichtlicher Antrag kann wie folgt gestellt werden: Muster: Antrag begleiteter Umgang Es wird beantragt, den Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind K Beteiligten wie folgt anzuordnen: Der Antragsgegner ist zum Umgang mit dem Kind K. ... geb. am ... an jedem dritten Samstag in der Zeit von 15 Uhr bis 16 Uhr in den Räumen der Patentante von K in deren Anwesenhei...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.3.4 Sonderfall: Die Kindesentführung ins Ausland

7.3.4.1 Rechtliche Grundlagen Gemäß Artikel 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ, BGBl II 1990, 206), insoweit verbunden mit dem Europäischen Übereinkommen vom 20.5.1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5 Zum Reformbedarf im Kindschaftsrecht

Die neueren Entscheidungen des BGH und der Obergerichte haben verdeutlicht, dass ausschließlicher Gradmesser allen Handelns im Bereich des Kindschaftsrechts das Kindeswohl sein muss. In der Fachliteratur ist man sich daher nahezu einig darüber, dass dies Konsequenzen für das gesamte bestehende gesetzliche System das Kindschaftsrechts haben muss. Der Gesetzgebungsausschuss Fami...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / Zusammenfassung

Kurzbeschreibung: Der Artikel legt ausführlich die rechtlichen Grundlagen sowie die Problemstellungen und deren Lösungsansätze beim Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind unter folgenden Gesichtspunkten dar: – Umgangsrecht und Umgangspflicht – Neuregelung von Umgangsrecht und Auskunftsrecht biologischer Väter – Ausgestaltung des Umgangs – Beschränkung des Umgangs – Vollstreckungmehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2 Die Betreuung von, der Umgang mit Kindern getrennt lebender Eltern

5.2.1 Das gesetzliche Modell der Betreuung von Kindern Es gibt kein vom Gesetz vorgeschriebenes Modell des Zusammenlebens zwischen voneinander getrenntlebenden Eltern und ihren Kindern. Zu Recht ist Eltern und Kindern freigestellt, wie der Umfang und die Ausgestaltung des Zusammenlebens zwischen ihnen organisiert wird. Dies war nicht immer so. Dem nach früherem Recht alleinsch...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.4.2 Kontakt des Kindes zu Dritten

Einen – eigenständigen – Bereich bildet die Frage des Kontakts des Kindes zu Dritten, und zwar sowohl zu sonstigen Verwandten als auch zu Bekannten und Freunden sowohl des Kindes als auch der Eltern. Hierüber entscheiden die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung in Ausrichtung am Kindeswohl, im Streitfall aber ebenso das Familiengericht. Der Begriff des Umgangs wir...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7 Einstweiliger Rechtsschutz

7.1 Einstweilige Anordnung zum Umgang der Eltern Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwiste...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1 Umgangsrecht und Umgangspflicht

1.1 Umgang zum Wohle des Kindes 1.1.1 Grundsätze zum Umgang Zum Umgang zwischen einem Kind und seinem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil beschreibt die zentrale Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB drei Bereiche, und zwar in der folgenden Reihenfolge: das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind; das Recht der Eltern a...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3 Streit um besondere Situationen

Auch streitenden Eltern gelingt es häufig, sei es mit Hilfe des Jugendamts oder des Familiengerichts, eine Vereinbarung über den regelmäßigen Umgang zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil zu schließen. Anderes gilt hinsichtlich besonderer Situationen, die über den "Regelkontakt" hinausgehen wie Ferienregelungen, Festtage, Geburtstage etc. Der Stre...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3 Aussetzung und Ausschluss des Umgangs

6.3.1 Die Grundsätze der Rechtsprechung Nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.[1] Auf längere Zeit kommt eine Aussetzung oder ein Ausschluss als äußerste Maßnahme nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. § 1684 I...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 2 Umgangsrecht enger Bezugspersonen, § 1685 BGB

2.1 Grundsätze In der Vorschrift zum Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen als den Eltern nach § 1685 BGB wird auf eine abschließende Aufzählung der umgangsberechtigten Dritten verzichtet.[1] Wenn in § 1685 Abs. 1 BGB die Großeltern und Geschwister als Umgangsberechtigte hervorgehoben werden, so bedeutet das lediglich, dass dieser Gruppe von Verwandten ein Recht auf Umg...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3 Umgangs- und Auskunftsrecht biologischer Väter, § 1686a BGB

3.1 Grundsätze zum Umgang zwischen Vater und Kind Alte Rechtslage: Umgang des biologischen Vaters richtet sich nach § 1685 BGB § 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt a...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.2 Die Rechte des biologischen Vaters

3.2.1 Grundsätze § 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" (Johannsen/Heinrich/Jaeg...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.2.2 Vereinbarungen zur Zeiteinteilung und Ausgestaltung

4.2.2.1 Vereinbarung für jüngere Kinder Für ein kleines Kind sollte die Umgangsvereinbarung alles enthalten, was zur Durchführung ungestörten Umgangs erforderlich ist, ohne dass das Kind noch zusätzlich eigene Entscheidungen treffen muss oder unsicher ist, wann oder in welcher Weise der Umgang stattfindet. Eine Vereinbarung für ein jüngeres Kind könnte daher wie folgt ausgesta...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.5 Rechtliche Konsequenzen

5.2.5.1 Änderungen im BGB Im Bürgerlichen Gesetzbuch – Titel 5 – Elterliche Sorge ist daher die Unterscheidung zwischen den Begriffen der elterlichen Sorge der Kindeseltern und des Kontakts zu Dritten zu verdeutlichen. Der – unscharfe – Begriff des Umgangs ist zu ersetzen durch den Begriff der Betreuung (§ 1684 BGB) und zu unterscheiden vom Begriff des Kontakts (§ 1685 BGB). E...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.3 Das Kindeswohl und der Schutz der Familie

Für die Frage der Kindeswohldienlichkeit eines solchen Umgangsrechts sind vor allem zu prüfen: Familiäre Situation, Stabilität und Belastbarkeit des Familienverbandes, Verhältnis zwischen den betroffenen Erwachsenen, Alter, Bindungen und Belastbarkeit des Kindes, Kenntnissituation der Beteiligten. Grundsätzlich hat auch der Schutz der bestehenden Familiensituation Vorrang vor dem ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4.3 Das Kind wird älter

In höherem Alter des Kindes ist darüber hinaus mehr und mehr sein eigener Wille zu berücksichtigen. Ab wann insgesamt gegen den erklärten Kindeswillen ein Umgang mit dem Umgangsberechtigten nicht angeordnet werden kann, wird im Einzelfall zu entscheiden sein und hängt mit der unterschiedlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern zusammen. Ein achtjähriges Kind wird das Umga...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 8.3 Schadenersatzansprüche

Auch Schadenersatzansprüche wegen Nichtgewährung des Umgangsrechts sind selbstverständlich möglich. Die Umgangsvereitelung begründet regelmäßig aber keinen Schmerzensgeldanspruch. Es ist allerdings das enttäuschte Vertrauen bei einem vorgesehenen und nicht zustande gekommenen Umgang vom echten Schaden zu unterscheiden. Wenn durch Verhinderung des Umgangs im Vergleich zum durc...mehr