Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Kommentierung zum Tarifvert... / 6.9 Entgelttransparenzgesetz

Am 6. Juli 2017 ist das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) vom 30. Juni 2017[1] in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen (§ 1 EntgTranspG). Das Gesetz gilt nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 Ab...mehr

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Entgelttransparenz / 8 Der individuelle Auskunftsanspruch

Der 2. Abschnitt des Gesetzes gibt dem Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch. Nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG hat der Arbeitnehmer zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes einen Auskunftsanspruch, der im Einzelnen in den §§ 11–16 EntgTranspG geregelt ist. Dieser Auskunftsanspruch hat 2 Zielrichtungen (§ 11 Abs. 1 ­EntgTranspG): Angabe zu den Kri...mehr

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Entgelttransparenz / 8.3 Abwicklung des Auskunftsanspruchs

8.3.1 Betriebe mit Arbeitnehmervertretung Sofern im Betrieb bzw. in der Dienststelle ein Betriebs- bzw. Personalrat vorhanden ist, wird der Auskunftsanspruch grundsätzlich von diesem erfüllt, wobei der Arbeitgeber eine entsprechende Mitwirkungspflicht hat, um der Arbeitnehmervertretung die Auskunftserfüllung zu ermöglichen. Der Anspruch richtet sich nach wie vor gegen den Arb...mehr

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Entgelttransparenz / 8.1 Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs

8.1.1 Betriebsgröße Der Auskunftsanspruch besteht nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Für den öffentlichen Dienst, bei dem es keine Betriebe, sondern nur Dienststellen und Verwaltungen gibt, regelt § 16 EntgTranspG, dass der Anspruch in Dienststellen mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten besteht. In e...mehr

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Entgelttransparenz / 8.2 Erfüllung des Auskunftsanspruchs

8.2.1 Privilegierte Arbeitgeber Bei der Erfüllung des Auskunftsanspruches privilegiert das Gesetz tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber. Der Begriff der tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgebers ergibt sich aus § 5 Abs. 4 und 5 EntgTranspG. Tarifgebundene Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund § 3 ...mehr

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Entgelttransparenz / 8.3.1 Betriebe mit Arbeitnehmervertretung

Sofern im Betrieb bzw. in der Dienststelle ein Betriebs- bzw. Personalrat vorhanden ist, wird der Auskunftsanspruch grundsätzlich von diesem erfüllt, wobei der Arbeitgeber eine entsprechende Mitwirkungspflicht hat, um der Arbeitnehmervertretung die Auskunftserfüllung zu ermöglichen. Der Anspruch richtet sich nach wie vor gegen den Arbeitgeber, wird jedoch gewissermaßen über ...mehr

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Entgelttransparenz / 8.1.1 Betriebsgröße

Der Auskunftsanspruch besteht nur in Betrieben mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (§ 12 Abs. 1 EntgTranspG). Für den öffentlichen Dienst, bei dem es keine Betriebe, sondern nur Dienststellen und Verwaltungen gibt, regelt § 16 EntgTranspG, dass der Anspruch in Dienststellen mit i. d. R. mehr als 200 Beschäftigten besteht. In einem Gemeinschaftsb...mehr

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Entgelttransparenz / 8.1.3 Vergleichstätigkeit

Mit dem Auskunftsanspruch muss der Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG eine Vergleichstätigkeit benennen. Das bedeutet, dass er eine Tätigkeit benennen muss, die nach § 4 Abs. 1 EntgTranspG entweder eine gleiche Tätigkeit ist oder die nach § 4 Abs. 2 EntgTranspG eine gleichwertige Tätigkeit ist. Die Benennung der gleichen bzw. gleichwertigen Arbeit ist zunächst Sache d...mehr

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Entgelttransparenz / 8.3.4 Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung

Für den nicht tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgeber regelt § 15 Abs. 5 EntgTranspG eine Sanktion für den Fall, dass er seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Er trägt dann im Streitfall die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen das Entgeltgleichheitsgebot im Sinne dieses Gesetzes vorliegt. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat/Personalrat eines solchen Arbeitgebers a...mehr

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Entgelttransparenz / 8.3.2 Betriebe ohne Arbeitnehmervertretung

Besteht kein Betriebsrat/Personalrat, wenden sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber (§ 14 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 1 EntgTranspG). Bei tarifgebundenen/tarifanwendenden Arbeitgebern können diese die Erfüllung des Auskunftsanspruches in Tarifvertragsparteien übertragen.mehr

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Entgelttransparenz / 8.1.2 Textform

Der Anspruch ist nach § 10 Abs. 2 EntgTranspG in Textform geltend zu machen. Erstmalig kann er ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Der Anspruch steht dem Arbeitnehmer nach § 10 Abs. 2 EntgTranspG grundsätzlich nur alle 2 Jahre zu, bei der erstmaligen Wiederholung nach 3 Jahren, es sei denn, dass der Arbeitnehmer darlegen kann, dass sich di...mehr

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Entgelttransparenz / 8.2.2 Inhalt der Auskunft

Die zu erteilende Auskunft muss den Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 EntgTranspG informieren über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung bezüglich seines Entgeltes Angaben zum Vergleichsentgelt der Beschäftigten des anderen Geschlechtes (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG) über das durchschnittliche monatliche Bruttoentgelt bis zu 2 weitere einzelne vom Arbeitnehmer zu benennen...mehr

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Entgelttransparenz / 12 Ausblick: Entgelttransparenzlichtlinie 2023

Am 6.6.2023 ist die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 (vollständig: Richtlinie zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmechanismen, Amtsblatt der Europäischen Union vom 10.5.2023, L 132/21) in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für den deuts...mehr

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Entgelttransparenz / 8.2.1 Privilegierte Arbeitgeber

Bei der Erfüllung des Auskunftsanspruches privilegiert das Gesetz tarifgebundene und tarifanwendende Arbeitgeber. Der Begriff der tarifgebundenen bzw. tarifanwendenden Arbeitgebers ergibt sich aus § 5 Abs. 4 und 5 EntgTranspG. Tarifgebundene Arbeitgeber sind Arbeitgeber, die einen Entgelttarifvertrag oder Entgeltrahmentarifvertrag aufgrund § 3 Abs. 1 TVG anwenden. Ihre Bindu...mehr

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Entgelttransparenz / 7 Datenschutz

§ 8 Abs. 2 EntgTranspG regelt, dass die Nutzung der in einem Auskunftsverlangen erlangten Informationen auf die Geltendmachung von Rechten im Sinne dieses Gesetzes beschränkt ist. Die Veröffentlichung personenbezogener Gehaltsangaben und die Weitergabe an Dritte sind von dem Nutzungsrecht nicht umfasst. Die Weitergabe von Entgeltdaten, die der Beschäftigte oder die Arbeitneh...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 8.3.3 Frist für die Erteilung der Auskunft

Eine Frist für die Auskunftserteilung benennt das Gesetz nur für nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber. Sie haben nach § 15 Abs. 3 EntgTranspG die Verpflichtung, die nach § 10 EntgTranspG verlangten Auskünfte – deren Vollständigkeit vorausgesetzt – innerhalb von 3 Monaten nach Zugang in Textform zu erteilen. Ist der nicht tarifgebundene/tarifanwendende Arbeitgeber ...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 2 Gesetzeszweck und Einordnung in die bestehende Rechtsordnung

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beträgt in Deutschland die statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, bezogen auf das durchschnittliche Bruttostundenentgelt, immer noch rund 21 %. Allerdings sind diese Entgeltunterschiede keineswegs in erster Linie auf das Geschlecht zurückzuführen. Durch das Gesetz soll nach § 1 EntgTranspG das Gebot des gleichen Entg...mehr

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Betriebsrat / 4.5 Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Durch das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 79a BetrVG eingefügt. Die Regelung war notwendig geworden durch die europäische Datenschutzgrundverordnung. Sie ließ Zweifel aufkommen an der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat lediglich ein nicht eigenverantwortlicher Teil der vom Arbeitgeber gebilde...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 4 Persönlicher Geltungsbereich

Nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 EntgTranspG gilt das Gesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei der allgemeine Arbeitnehmerbegriff, wie er sich aus § 611a BGB ergibt, zugrunde zu legen ist. Ferner gilt es für die zu ihrer Berufsbildung (§ 26 BBiG) Beschäftigten. Hier ist der sich aus § 26 BBiG ergebende weite Begriff der zur Berufsbildung Beschäftigten zugrunde...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 3 Überblick über den Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz enthält im 1. Abschnitt allgemeine Bestimmungen bezüglich des Geltungsbereiches, des Gesetzeszieles, aber auch Begriffsdefinitionen. Kern des Gesetzes ist der 2. Abschnitt, der überschrieben ist mit "individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit" und der einen individuellen Auskunftsanspruch einzelner Arbeitnehmer schafft. Sie können verlangen, dass...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 11 Fazit

Das als „Papiertiger“ belächelte Entgelttransparenzgesetz bietet Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten durch den Auskunftsanspruch eine Möglichkeit, Entgeltgleichheitsklagen gegen den Arbeitgeber dann erfolgreich zu führen, wenn die Auskunft ergibt, dass der Median des Entgeltes der Arbeitnehmer mit Vergleichsfähigkeit höher ist als die eigene Vergütung. T...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 1 Einleitung

Am 30.3.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen beschlossen, gegen das der Bundesrat keine Einwendungen erhoben hat und das am 6.7.2017 in Kraft getreten ist.[1] Dieses Gesetz besteht aus 2 Artikeln, nämlich dem Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz) als Art. 1 und einem ...mehr

Lexikonbeitrag aus TVöD Office Professional
Entgelttransparenz / 8.4 Rechtsfolgen der erteilten Auskunft

Welchen Nutzen die erteilte Auskunft für den Arbeitnehmer hat, verrät das Gesetz nicht. Nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG soll sie der Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes dienen. Hier ist zu unterscheiden, worüber die Auskunft erteilt worden ist. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist die Bedeutung der Auskunft jedoch ganz erheblich aufg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3 Individueller Auskunftsanspruch

Zentrale Vorschrift des neuen Gesetzes ist § 10 EntgTranspG, der unter den im Abschnitt 2 [1] geregelten Voraussetzungen und Grenzen einem Beschäftigten einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. den Betriebsrat gibt. Mithilfe dieses Anspruchs will das Gesetz den Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen zu prüfen, ob der Arbeitgeber das Entgeltgleichheitsgebot des § 7 E...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.5 Auskunftsansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Auch im Zusammenhang mit dem konkreten Auskunftsanspruch bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen z. B. das Einsichtsrecht in die Personalakte nach § 83 BetrVG, von dieser Regelung unberührt bleiben. Das bedeutet, dass auf der Grundlage solcher gesetzlichen Vorschriften auch dann Auskunft zu erteilen ist, ...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.1.1 Unternehmensgröße

Der Anspruch besteht gemäß § 12 Abs. 1 EntgTranspG nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber. Damit kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten in einem Konzern, der aus mehreren Schwestern- und/oder Tochtergesellschaften besteht, an. Alleinentscheidend ist der konkrete Vertragsarbeitgeber des Beschäftigten, der einen Auskunft...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4.3 Verjährung und Ausschlussfristen

Eine Vorschrift über Verjährung des Auskunftsanspruchs enthält das Entgelttransparenzgesetz nicht. Wie in den vorigen Abschnitten gezeigt, hat der Beschäftigte jederzeit unter den genannten Bedingungen ein Recht auf Auskunft, dass nach Ablauf des 2-Jahreszeitraums erneut ausgeübt werden kann. Eine Fälligkeit des Anspruchs zu bestimmten Tagen mit der Folge einer möglichen Ver...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / Zusammenfassung

Überblick Ziel des Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen ist gemäß § 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen und zu verhindern, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden. Zusammengefasst enthält das Gesetz neben der Definition von Be...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.1 Erstmaliges Auskunftsverlangen

§ 25 EntgTranspG bestimmt, dass der Auskunftsanspruch erst nach 6 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann, um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben, die nötigen Vorbereitungen zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu treffen (Erstellung von Listen, Bewertung der Arbeitsplätze). Bei Inkrafttreten am 6.7.2017 ist daher ein Auskunftsverlangen fr...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.5 Kriterien der Entgeltfindung

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG erstreckt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung auch auf die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung. Er muss also darüber Auskunft erteilen, wie das Entgelt des auskunftsverlangenden Beschäftigten sowie das Entgelt für die Vergleichstätigkeiten zustande kommt. Wichtig ist dabei, dass der Gesetzgeber dies nicht...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.3 Weitergeltung sonstiger Vorschriften über Auskunftsrechte und sonstige Rechte

Das EntgTranspG regelt den individuellen Auskunftsanspruch des Beschäftigten bezüglich der Entgelte, ohne jedoch sonstige Auskunftsansprüche oder Rechte des Beschäftigten aus anderen Gesetzen damit auszuschließen. So bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen Gesetzen unberührt bleiben. Zu denken ist hier z. B. an das Einsichtsrecht in...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4 Erneutes Auskunftsverlangen

Gesetzlich geregelt ist, wie mit wiederholten Auskunftsverlangen umzugehen ist. Zu unterscheiden ist der Regelfall[1] und die Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Einführung des Auskunftsanspruchs durch das neue Entgelttransparenzgesetz.[2] 3.2.4.1 2-Jahreszeitraum Wurde auf der Grundlage dieses Gesetzes Auskunft erteilt, so kann ein erneutes Auskunftsverlangen erst nac...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6 Inhalt und Reichweite

Die wesentlichen Vorschriften zu Inhalt und Reichweite des Auskunftsanspruchs finden sich in den §§ 11 und 12 EntgTranspG. § 11 Abs. 1 EntgTranspG bestimmt, dass nicht nur Auskunft zu den Entgelten für die Vergleichstätigkeit = Vergleichsentgelt, sondern auch zu den Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung erteilt werden muss. 3.6.1 Vergleichsentgelt – Vorgaben für die Bere...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.1.2 Mindestanzahl vergleichbarer Arbeitnehmer – Datenschutz

§ 12 Abs. 3 EntgTranspG erlangt bei der Auskunftserteilung die Beachtung des Schutzes personenbezogener Daten sowohl des Anspruchsstellers als auch derjenigen Beschäftigten, über deren Entgelt nach diesem Gesetz Auskunft zu geben ist. In Satz 2 ist die wichtige Einschränkung enthalten, dass ein Vergleichsentgelt nicht anzugeben ist, wenn weniger als 6 Beschäftigte des jeweils...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2 Formale Anforderungen an das Auskunftsverlangen

3.2.1 Erstmaliges Auskunftsverlangen § 25 EntgTranspG bestimmt, dass der Auskunftsanspruch erst nach 6 Kalendermonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden kann, um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben, die nötigen Vorbereitungen zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu treffen (Erstellung von Listen, Bewertung der Arbeitsplätze). Bei Inkrafttreten am 6.7.2017...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.3.1 Betriebsrat

Grundsätzlich ist nach der gesetzgeberischen Konzeption der Betriebsrat und nicht der Arbeitgeber Adressat des Auskunftsverlangens des Beschäftigten. Dies gilt für jedes der näher in den Abschn. 3.4 und 3.5 dargestellten Verfahren.mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.4 Vollzeitäquivalent

Das Vergleichsentgelt Teilzeitbeschäftigter ist in ein Vollzeitäquivalent um- bzw. hochzurechnen, um eine Vergleichbarkeit zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitsverhältnissen herzustellen.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden (§ 14 Abs. 3 Satz 1 EntgTranspG). Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist (§ 13 Abs. 4 EntgTranspG), ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsv...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.7 Erteilung der Auskunft

Ist das Auskunftsverlangen formal ordnungsgemäß gestellt und sind auch keine Verweigerungsgründe bzw. Gründe für eine eingeschränkte Auskunft erkennbar, so sind das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt sowie – soweit ebenfalls verlangt – auch maximal 2 Entgeltbestandteile der Beschäftigten mit einer Vergleichstätigkeit (= gleiche oder gleichwertige Tätigkeit) zu nennen. Mit...mehr

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Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.9 Folgen nach erteilter Auskunft

Ergibt die erteilte Auskunft, dass der auskunftsverlangende Beschäftigte geringer vergütet wird als die vergleichbaren Beschäftigten, so kann der Arbeitnehmer eine Entgeltgleichheitsklage erheben, die auf Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG gestützt wird.[1] Hinweis Beweislast bei Entgeltgleichheitsklage Die Verteilung der Beweislast im Fall einer erteilten Auskunft ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.2 Verbot entgegenstehender Vereinbarungen

Ähnlich wie auch im AGG lässt auch das EntgTranspG keinen vertraglichen Ausschluss der Vorschriften über das Verbot der Entgeltbenachteiligung[1] und des Entgeltgleichheitsgebots[2] zu. § 8 Abs. 1 EntgTranspG erklärt solche Regelungen (mündlich oder schriftlich, im Arbeitsvertrag oder außerhalb) für unwirksam, wobei diese Vorschrift nach der Begründung des Gesetzesentwurfs n...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.2 Textform

Für das Auskunftsverlangen sieht § 10 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG nur die Textform[1] vor. Infolgedessen bedarf es zu einem wirksamen Auskunftsverlangen nicht einer vom Beschäftigen eigenhändig unterzeichneten Erklärung. Neben einer schriftlichen Anfrage reichen Fax oder auch E-Mail aus. Dabei muss lediglich die Person des Anfragenden erkennbar und die Anfrage auf einem dauerh...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5.2 Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Möglichkeiten bzw. Konstellationen: Existiert kein Betriebsrat, so haben sich die Beschäftigten an den Arbeitgeber zu wenden.[1] Ein leitender Angestellter verlangt Auskunft. Da für diesen der Betriebsrat nicht zuständig ist[2], ist der Arbeitgeber unmittelbar Adressat und Auskunftsverpflichteter. Er belässt die Auskunftserteilung beim ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.2.4.2 Übergangsregelung für die Anfangsphase nach Inkrafttreten

Für die Anfangsphase ab Einführung des Auskunftsverlangens bestand eine Übergangsregelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspG. Danach konnte abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG [1], ein erneuter Anspruch auf Auskunft erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Kalenderjahren seit Inkrafttreten des Gesetzes der Anspruch schon einm...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 6.3 Ansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis (Art. 7)

Arbeitnehmer haben das Recht, Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und auch in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie verrichten. Der Auskunftsanspruch ist dabei unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Arb...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.6.2 Entgelt und 2 Entgeltbestandteile

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 EntgTranspG bezieht sich die Auskunft auf die Nennung des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts, welches in § 5 Abs. 1 EntgTranspG definiert ist[1] sowie zusätzlich auf bis zu 2 einzelne Entgeltbestandteile. Bei Sachleistungen wie Dienstwagen ist der finanzielle Wert der Leistungen anzusetzen.[2] Der Beschäftigte hat das Recht, auch den Durchs...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.5 Verfahren der Auskunftserteilung – sonstige Arbeitgeber

Das Verfahren bei Arbeitgebern, die kein tarifvertragliches Entgeltsystem anwenden, ist in § 15 EntgTranspG geregelt. Anders als in dem im Abschnitt 3.4 erläuterten Verfahren fehlt die Übertragungsmöglichkeit auf die Vertreter der Tarifvertragsparteien, was nur konsequent ist. Denn § 15 EntgTranspG unterfallenden Arbeitgeber haben gerade kein tarifvertragliches Entgeltsystem...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.4.3 Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Tarifvertragsparteien

Hat der Arbeitgeber von der ihm nach § 14 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit den zuständigen Tarifvertragsparteien vereinbart, dass diese die Beantwortung des Auskunftsverlangens übernehmen, dann sind diese zuständig. Der Arbeitgeber muss dann jeweils die Tarifvertragsparteien umfassend und rechtzeitig über eingehende Auskunftsverlangen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.4.1 Maßregelungsverbot

Wie aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bekannt[1], sieht auch § 9 EntgTranspG das an den Arbeitgeber gerichtete Verbot vor, den Beschäftigten wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Gesetz zu benachteiligen. Jegliche Sanktion (z. B. Ausschluss von Vergünstigungen an andere Arbeitnehmer, Abmahnung, Kündigung) ist damit untersagt, wenn die oder der Beschäftigte ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 3.1 Anwendungsbereich

Beschäftige im Sinne des Gesetzes (d. h. Arbeitnehmer, Auszubildende und die weiteren, in § 5 Abs. 2 EntgTranspG genannten Personen) haben das Recht, Auskunft über Vergleichsentgelte zu verlangen. Die Auskunft gemäß § 10 EntgTranspG kann nur dann abgelehnt werden, wenn die vom Gesetz vorgesehene Unternehmensgröße oder wenn die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl vergleichbar...mehr