Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 6 Vermächtnisrecht / 6. Auskunftsanspruch

Rz. 177 Der erbvertraglich Bedachte hat einen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfügung des Erblassers beweisen kann bzw. wenn er auf den Auskunftsanspruch angewiesen ist und dies nicht zu einer unbilligen Belastung des Beschenkten führt.[370] Will der Bedachte lediglich eine Ausforschung betreiben, ist der A...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / II. Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers

1. Einführung Rz. 140 Der Vermächtnisnehmer selbst hat keinen Auskunftsanspruch [288] gegenüber dem Erben. Dies wird nur über § 242 bzw. § 260 BGB bejaht, wenn die Auskunft für die Feststellung und die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist.[289] Gleiches gilt, wenn das Vermächtnis erst nach dem Erbfall, wie bei dem Nacherbfall, fällig wird. Dann richtet sich der ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Rz. 119 Der wirkliche Erbe hat nach § 2362 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer des erteilten Erbscheins. Das Gesetz gibt dem wirklichen Erben neben dem Verfahren nach § 2361 BGB einen eigenen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins gegen den tatsächlichen Besitzer des Erbscheins. Der wirkliche Erbe erhält damit einen eigenen, prozessual verfolgb...mehr

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§ 3 Alleinerbe / V. Fälligkeit und Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 9 Der Auskunftsanspruch ist unverzüglich zu erfüllen (§ 121 Abs. 1 BGB). Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Bei umfangreichen oder schwierigen Auskünften wird der Verpflichtete daher unter Umständen zu Teilauskünften verpflichtet sein, wenn er die vollständige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen kann.[23] I.R....mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 2. Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 141 Der zugrunde liegende Vermächtnisanspruch bestimmt den Umfang und den Inhalt des Auskunftsanspruchs. Er reicht nicht weiter, als er zur Wahrnehmung und zur Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs benötigt wird. Ist nur ein Gegenstand vermacht, so umfasst der Auskunftsanspruch nur den Gegenstand selbst und dessen Verbleib. Über den gesamten Nachlass oder Teile davon mus...mehr

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AGS 12/2023, Streitwert ein... / III. Bewertung des Auskunftsanspruchs

Das LG hat als Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Auskunft zu Recht (nur) 10 % des Wertes einer Klage auf Feststellung einer Überschreitung der nach § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Miete angesetzt. Der Wert eines Auskunftsanspruchs ist in der Regel mit 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Fälligkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 209 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB.[636] Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Soweit der Erbe die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Ein Annahmeverzug des Pflichtteilsberechtigten ist vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn ihm die Leistung des ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Überblick "Auskunftsansprüche aus Treu und Glauben"

Rz. 4 Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IV. Inhalt des Auskunftsanspruchs

1. Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses Rz. 191 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestim...mehr

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§ 3 Alleinerbe / B. Auskunftsansprüche des Alleinerben

Rz. 2 Damit der Alleinerbe sein Erbrecht gegenüber Dritten durchsetzen kann, benötigt er bestimmte Informationen über die Nachlassgegenstände (§ 253 Abs. 2 ZPO). Diesem Informationsbedürfnis wird durch einzelne Auskunftsansprüche Rechnung getragen. I. Überblick "Gesetzliche Auskunftsansprüche" Rz. 3 Im BGB und den Prozessordnungen findet sich eine Vielzahl von Auskunftsansprüc...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Weitere Auskunftsansprüche

Rz. 101 Der Nacherbe hat über die beiden gesetzlich normierten Ansprüche gem. §§ 2121, 2127 BGB weitere Ansprüche. Nach § 242 BGB kann er vom Vorerben verlangen, dass der nicht befreite Vorerbe ihm Auskunft über die Art der mündelsicheren Geldanlage nach § 2119 BGB gibt.[128] Da die Stellung des Nacherben, der mit dem Tod des Vorerben Nacherbe wird, was bzgl. der Kenntnisse ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / I. Überblick "Gesetzliche Auskunftsansprüche"

Rz. 3 Im BGB und den Prozessordnungen findet sich eine Vielzahl von Auskunftsansprüchen. Die folgende Übersicht stellt die in der Praxis relevanten gesetzlichen Auskunftsansprüche dar:[2]mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Ausschluss des Auskunftsanspruchs durch den Erblasser

Rz. 189 Der gesetzliche Inhalt des § 2314 BGB kann durch den Erblasser grundsätzlich nicht abgeändert werden.[581] Etwas anders gilt nur, wenn der Erblasser nach §§ 2333 ff. BGB berechtigt ist, den Pflichtteil zu entziehen. Die Einschränkung der Rechte aus § 2314 BGB wird insoweit als "Minus" gegenüber der völligen Pflichtteilsentziehung angesehen und daher für zulässig geha...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / 1. Auskunftsansprüche gegen den Erben

Rz. 83 Der Erbe hat hierzu Auskunft über den Stand des Nachlasses und Rechenschaft, § 666 BGB, abzulegen. Da es um die Herausgabe eines Inbegriffs an Gegenständen geht, hat der Erbe nach § 260 Abs. 1 BGB ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen und ggf. an Eides Statt zu versichern, dass er den Bestand nach bestem Wissen angegeben hat, § 260 Abs. 2 BGB.[169...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Einführung

Rz. 140 Der Vermächtnisnehmer selbst hat keinen Auskunftsanspruch [288] gegenüber dem Erben. Dies wird nur über § 242 bzw. § 260 BGB bejaht, wenn die Auskunft für die Feststellung und die Durchsetzung des Vermächtnisanspruchs notwendig ist.[289] Gleiches gilt, wenn das Vermächtnis erst nach dem Erbfall, wie bei dem Nacherbfall, fällig wird. Dann richtet sich der Auskunftsansp...mehr

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§ 3 Alleinerbe / IV. Allgemeines zu den Auskunftsinhalten

Rz. 6 Wie vorstehend skizziert sind die Inhalte der Auskunftsansprüche unterschiedlich. Der Umfang hängt regelmäßig von Zumutbarkeitserwägungen ab.[16] Grundsätzlich geht der Anspruchsinhalt aber auf die Mitteilung von Tatsachen. Umfasst der Auskunftsanspruch die Rechnungslegung (§ 259 BGB), so ist eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung nebst Belegen vorzulegen.[17] Bei der Re...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / c) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 114 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[159] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[16...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auskunftsklage

Rz. 327 Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage.[923] Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage...mehr

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§ 3 Alleinerbe / VI. Verfahrensfragen

Rz. 11 Der Auskunftsanspruch wird also regelmäßig im Rahmen einer Stufenklage zur stufenweisen Geltendmachung der erbrechtlichen Auskunfts- und Leistungsansprüche geltend gemacht (§ 254 ZPO).[28] Für den Zuständigkeitsstreitwert werden die geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüche gem. § 5 ZPO zusammengerechnet. Der Wert für die vorbereitenden Auskunftsansprüche wir...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Auskunft über den Bestand des realen Nachlasses

Rz. 191 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen (realen) Nachlasses i.S.v. § 2311 BGB. Hierzu zählen sämtliche hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden,[585] die dem Pflichtteilsberechtigten einzeln mitgeteilt werden müssen. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nachlassgegenständen ist unzuläss...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Pflichtteilsberechtigter Erbe

Rz. 187 Vom Wortlaut der Vorschrift her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Dies wird aber bestimmten Sondersituationen, in denen der Miterbe unter ähnlichen Wissensdefiziten zu leiden hat, wie der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, nicht gerecht.[577] Aus diesem Grunde billigt die h.M. in bestimmten Fällen auch dem pflichtte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VIII. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 213 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe und die Miterben als Gesamtschuldner.[647] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben im Auftrag der übrigen, müssen Letztere eventuelle Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen.[648] Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Ei...mehr

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§ 3 Alleinerbe / III. Überblick "Auskunftspflichten des Alleinerben"

Rz. 5 Der Alleinerbe ist nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldner von Auskunftsansprüchen. Die in der Praxis relevanten Auskunftspflichten werden in dem nachstehenden Überblick dargestellt:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auskunft über lebzeitige Schenkungen

Rz. 194 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diejenigen Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / aa) Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Rz. 125 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne.[182] Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie au...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / Literaturtipps

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 19. Pflichtteil und Nachlassverwaltung

Rz. 236 Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kann auch während der Nachlassverwaltung gegen den Erben geltend gemacht werden.[159] Der Zahlungsanspruch ist gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen.mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Voraussetzungen

Rz. 65 Ein Anspruch i.S.d. Legaldefinition des § 194 BGB gehört zum Nachlass, wenn es sich um Die Ansprüche des Erblassers können sowohl schuldrechtlicher als auch dinglicher sowie öffentli...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Pflichtteilsberechtigter Nichterbe

Rz. 185 Dem Wortlaut nach setzt § 2314 BGB voraus, dass der Anspruchsberechtigte pflichtteilsberechtigter Nichterbe i.S.d. §§ 2303, 2309 BGB ist.[573] Auskunftsberechtigt sind daher auf jeden Fall die enterbten Abkömmlinge des Erblassers, der enterbte Ehegatte und der enterbte Elternteil, soweit er nicht durch Erben erster Ordnung vom Pflichtteil ausgeschlossen ist. Daneben ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / II. Herausgabeanspruch gegen den Beauftragten (§ 667 BGB)

Rz. 24 Rechte und Pflichten aus einem Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) des Erblassers gehen, wie andere Rechte und Pflichten auch, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf den Erben über. Insoweit haben wir auf den Auskunftsanspruch nach § 666 BGB oben bereits hingewiesen (siehe Rdn 3 und Rdn 5).[49] Nach § 667 BGB ist der Beauftragte zudem verpflichtet, dem ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Klage auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und Sicherheitsleistung

Rz. 117 Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand enger sind als die des Anspruchs auf Sicherheitsleistung (vgl. §§ 2127, 2128 BGB), kann der Auskunftsanspruch stets mit dem Anspruch auf Sicherheitsleistung kombiniert werden. Da die Annahme einer erheblichen Verletzung Voraussetzung ist, wird dies in aller Regel notwendig sein. Für einzeln...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2127 BGB)

Rz. 99 Der Auskunftsanspruch, von dem der Erblasser den Vorerben befreien kann, setzt zunächst voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. Die Vermutung einer bevorstehenden Verletzung genügt. Es muss auch kein Verschulden des Vorerben behauptet werden; die Verwaltung muss für den Nacherben o...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / b) Die Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB

Rz. 36 Die Dürftigkeitseinrede kann vom (Mit-)Erben, Testamentsvollstrecker und vom Nachlasspfleger, nicht aber vom Nachlassverwalter (siehe oben Rdn 31) erhoben werden.[37] Hinweis Miterben sind auch nach der Teilung noch befugt, die Einrede zu erheben.[38] Rz. 37 Die Dürftigkeitseinrede kann grds. gegenüber jeder Nachlassverbindlichkeit, bei der eine Haftungsbeschränkung mög...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Rz. 162 Nach § 2215 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Pflicht nur auf die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände. Ist als Ersatzlösung bei Testamentsvollstreckung über einzelkaufmännische Unternehmen die Treuhandlösung gewählt worden, bei der der Testamentsvollstrecker Inhaber des Geschäfts ist, jedoch auf Rechnung des Erben, ist § 2215 Abs. 1 BGB analog ...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / II. Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 147 Steht nach dieser Prüfung fest, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt und ist im Verhältnis zum Bezugsberechtigten eine Schenkung gegeben, stellt sich somit die Frage nach dem Ergänzungsanspruch.[86] Rz. 148 Um diesen ermitteln zu können, hat der Berechtigte einen Anspruch aus § 2314 BGB . Der Pflichtteilsberechtigte kann gem. § 2314 Abs. 1 BGB vom Er...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / V. Einzelkonto des Erblassers

Rz. 129 Beim Einzelkonto ist nur eine Person Inhaber des Kontos.[189] Das Konto bleibt auch beim Tod des Kontoinhabers zunächst bestehen. Auf den Erben gehen das Girovertragsverhältnis und die Einlageforderung über.[190] All dies bedeutet, dass im Außenverhältnis tatsächlich der Erblasser Alleineigentümer des Einzelkontos ist.[191] Von erbrechtlicher Relevanz ist aber auch d...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VII. Wertermittlungsanspruch

Rz. 210 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der vom Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist[638] und daher auch gesondert geltend gemacht werden muss.[639] Rz. 211 Ziel des Wertermittl...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 44 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO. Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur insoweit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Seine Verpflichtung geht demnach nur so weit, wie auch sein Verwaltungsrecht als Testamentsvollstrecker reicht. ...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 6. Verjährung und Verfahrensfragen

Rz. 19 Der Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB unterliegt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist. Rz. 20 Die Klassifizierung als erbrechtlicher Gesamtanspruch entbindet nicht von dem Erfordernis, den Erbschaftsgegenstand im Klageantrag möglichst genau zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Ein Klageantrag kann zwar noch nach Rechtshängigkeit spezifiziert wer...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Vergleich über ein Pflichtteilsrecht

Rz. 353 Die streitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vom Auskunftsbegehren über die eidesstattliche Versicherung bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs stellt für die Beteiligten oftmals einen äußerst langwierigen und nervenaufreibenden Prozess dar. Darüber hinaus ist alles andere als sicher, dass der Pflichtteilsberechtigte wirklich vollständig über den Um...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Mehrheit von Auskunftsberechtigten

Rz. 188 Sind mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, kann jeder von ihnen isoliert seine Auskunftsansprüche geltend machen; eine Gesamtgläubigerschaft besteht nicht. Selbst wenn eine gemeinsame Auskunftsklage erhoben wurde, kann jeder Pflichtteilsberechtigte für sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils verlangen[580] und selbstständig die Zwangsvollstreckung betr...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / I. Allgemeines

Rz. 12 Sobald der Erbe die Rechte aus dem Girovertrag (wie etwa Auskunftsansprüche, Kündigungen) wahrnehmen und Verfügungen (Auszahlungen der durch die Erblasserbank verwalteten Nachlassvaluta),[2] die auf ihn kraft Universalsukzession übergegangen sind, vornehmen will, muss er "sein Erbrecht" gegenüber der Bank nachweisen. Dies ist erforderlich, wenn der Erbe Abhebungen von...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / Literaturtipps

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / bb) Regelungsverfügung

Rz. 24 Die Regelungsverfügung soll eine einstweilige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses regeln. Durch eine Regelungsverfügung können z.B. Auskunftsansprüche gesichert werden. Ebenso kann durch eine Regelungsverfügung die vorläufige Regelung des Besitzes angeordnet werden, wenn z.B. Erben mit Dritten darüber streiten, ob der Gegenstand in den Nachlass fällt oder au...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 4. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 In Pflichtteilssachen kann der Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich für den Mandanten auftreten. Der Mandant kann den Rechtsanwalt entweder mit der Geltendmachung seiner Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche oder mit der Abwehr dieser Ansprüche beauftragen. In Betracht kommt auch die rechtliche Prüfung, ob dem Mandanten Pflichtte...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / IX. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 214 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen und sich die benötigten Informationen – im Rahmen des Zumutbaren – zu verschaffen.[652] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB, muss er auf jeden Fall Gebrauch machen und diese erforderlichenfalls auch (gerichtlich) durchsetzen.[653] Hinsicht...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Privates Bestandsverzeichnis

Rz. 200 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis nicht vorgeschrieben.[604] Es muss alle tatsächlich vorhandenen sowie die fiktiven Nachlassgegenstände und ggf. Schulden in übersichtlicher Darstellung beinhalten. Es empfiehlt sich daher, Aktiva und Passiva getrennt voneinander auszuweisen und die Angaben zum Nachlassbestand von den rechtlichen Ausführungen zu tren...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Grenzen der Gestaltungsmöglichkeit durch Rechtswahl im Testament

Rz. 170 Im Rahmen der Testamentsgestaltung mit Rechtswahlen ist zu beachten, dass die Wahl einer fremden Rechtsordnung die Höhe und damit auch die Größe eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen kann. Dies kann im Rahmen einer Testamentsgestaltung ein taktisches Mittel sein, um den Pflichtteil einer pflichtteilsberechtigten Person zu reduzieren. Die...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Klagepflegschaft (§ 1961 BGB)

Rz. 170 Nach § 1958 BGB kann vor der Annahme der Erbschaft ein Anspruch gegenüber den Erben nicht gerichtlich geltend gemacht werden.[338] Für diese Fallgestaltung eröffnet die Klagepflegschaft die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung. Man bedenke, wenn der Erbe im Ausland wohnt, hat dieser sechs Monate Zeit, um die Erbschaft anzunehmen. Die Klagepflegschaft findet e...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / aa) Auskunftsklage

Rz. 128 Wird der Rechtsanwalt nur mit der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs beauftragt und klagt er danach aufgrund eines weiteren gesonderten Auftrages die Zahlung ein, sind zwei separate Gebührentatbestände erfüllt. Es entstehen für den Kläger, gem. den §§ 91 ff. ZPO, keine Kostenerstattungsprobleme durch diese Vorgehensweise, selbst wenn durch eine Stufenklage insgesam...mehr