Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 34 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[177] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB.[178] Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Zuziehung des Berechtigten

Rz. 43 Gem. Abs. 1 S. 2 hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses anwesend zu sein,[229] und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein privates oder ein amtliches Verzeichnis handelt.[230] Das Anwesenheitsrecht umfasst auch die Möglichkeit, sich von einem Beistand begleiten zu lassen oder einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Ter...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6 Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers

4.7.6.1 Allgemeines Rz. 898 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. Gemeint sind hiermit die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgrund der Sozialdaten angestellten Auswahlüberlegungen.[1] Dem Arbeitnehmer ist über die entscheidungserheblichen Sozialdaten und deren Gew...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.2 Namenslisten und Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rz. 900 Nimmt der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG aus der Sozialauswahl heraus, so hat er die Gründe, die das betriebliche Interesse an einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit den betreffenden Arbeitnehmern seiner Ansicht nach rechtfertigen, ebenfalls anzugeben. Die Existenz einer – in Abstimmung mit dem Betriebsrat ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.6.1 Allgemeines

Rz. 898 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen. Gemeint sind hiermit die tatsächlich vom Arbeitgeber aufgrund der Sozialdaten angestellten Auswahlüberlegungen.[1] Dem Arbeitnehmer ist über die entscheidungserheblichen Sozialdaten und deren Gewichtung im Verhältn...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.7.2 Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Rz. 902 Der in § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2. KSchG geregelten Mitteilungspflicht kommt nach der Rechtsprechung des BAG auf prozessualer Ebene die Funktion einer abgestuften Verteilung der Darlegungslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Das BAG hat das Prinzip der abgestuften Darlegungs- und Beweislast aus § 138 ZPO entwickelt und die darin enthaltenen Grundsätze für...mehr

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GmbH-Gesellschafter: Umfang... / 3 Durchsetzung des Anspruchs

Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden. Praxis-Beispiel Auskunftsrec...mehr

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§ 29 Maklerrecht / II. Auskunftsanspruch

Rz. 56 Der Makler hat einen Auskunftsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber hinsichtlich des Abschlusses des Kaufvertrages.[175] Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Vertragsparteien und den vereinbarten Vertragspreis.[176] Ein Anspruch auf Vorlage des Hauptvertrages besteht grundsätzlich nicht.[177] Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Erteilung der Ausku...mehr

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§ 47 Urheberrecht / 4. Auskunftsanspruch

Rz. 21 Der Auskunftsanspruch[33] ist in § 101 UrhG verankert. Als Sonderfall kann bei der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Rechtsverletzung auch die Vorlage von Urkunden (bei Rechtsverletzungen gewerblichen Ausmaßes bis hin zur Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen) oder Besichtigung verlangt werden, § 101a UrhG. Hingegen ist die Auskunft über Verkehrsdaten ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Auskunftsanspruch gem. dem BGB

Rz. 19 Auskunftsansprüche aus dem BGB ergeben sich:[13]mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Rz. 41 Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem...mehr

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§ 13 Erbrecht / 8. Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten?

Rz. 256 Von Gesetzes wegen ist ein Auskunftsanspruch eines Alleinerben gegen einen Pflichtteilsberechtigten nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht durch Analogien.[153] Im entschiedenen Fall des OLG München stritten Brüder um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter. Der beklagte Bruder war testamentarische...mehr

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§ 13 Erbrecht / 2. Auskunftsanspruch gegen den sonstigen Besitzer

Rz. 32 Da es immer wieder vorkommt, dass Sachen aus dem Nachlass entfernt werden, ohne dass sich damit jemand ein Erbrecht anmaßt, muss auch derjenige, der ohne eine solche Erbrechtsanmaßung Sachen an sich genommen hat, Auskunft erteilen. Nach § 2027 Abs. 2 BGB haftet derjenige, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch des Miterben

Rz. 254 § 2314 BGB ist lediglich auf den pflichtteilsberechtigten Nichterben anzuwenden, nicht aber auf den pflichtteilsberechtigten Miterben. Dieser hat allenfalls einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Unter den Voraussetzungen, dass der die Auskunft Verlangende selbst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, sich die Auskunft selbst zu beschaffen, mu...mehr

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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch

Rz. 72 Die Miterben untereinander haben nur begrenzt Auskunftsansprüche. Diese können sich ergeben aus § 2027 BGB (s.o.) oder aus dem Umstand, dass ein Miterbe ausgleichungspflichtige Vorempfänge erhalten oder selbstständig Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder persönliche Unterlagen des Erblassers vorliegen hat, die er den Miterben zugänglich machen muss.mehr

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§ 13 Erbrecht / C. Auskunftsanspruch des Erben

I. Allgemeines Rz. 17 Das Gesetz regelt leider den Auskunftsanspruch des Erben nicht einheitlich, anders als etwa im Pflichtteilsrecht (§ 2314 BGB). Es ist dem Erben selbst zuzumuten, sich mithilfe im Gesetz an unterschiedlichen Stellen geregelter Auskunftsansprüche die jeweiligen Informationen zu beschaffen. Letztlich hilft dem Erben allenfalls noch eine Berufung auf § 242 B...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Auskunftsanspruch außerhalb des BGB

Rz. 18 Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[12]mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Auskunftsanspruch gegen die Bank

Rz. 38 Sämtliche mit der Geschäftsverbindung zusammenhängenden Auskunftsansprüche des Erblassers gehen auf den Erben über. Die Auskunft ist also gerichtet auf:mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen

Rz. 34 Der Anspruch gem. § 2028 BGB richtet sich gegen Personen, bei denen unsicher ist, ob sie Besitzer in Bezug auf den Nachlass sind, die aber in einem besonderen tatsächlichen Näheverhältnis (häusliche Gemeinschaft) zum Erblasser gestanden haben. Die Begrifflichkeit ist weit auszulegen. Erfasst von der häuslichen Gemeinschaft werden alle Personen, die aufgrund räumlicher...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer

Rz. 28 Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagter ist derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirkl...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Familienrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Wirkung

Rz. 21 Dies können etwa Auskunftsansprüche des nichtehelichen Kindes auf Auskunftserteilung gegenüber der Mutter zur Bekanntgabe des Namens des leiblichen Vaters sein oder auch der Anspruch des Vaters gegen die Mutter auf Einwilligung in einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft. Hierunter fallen auch Auskunftsansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs, z.B. des länger ...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Allgemeines zum Auskunftsanspruch

Rz. 232 Da der Pflichtteilsberechtigte selbst keinen Zugriff auf den Nachlass hat, verfügt er nicht über die notwendigen Informationen, seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Daher hat er gem. § 2314 BGB einen Anspruch gegenüber dem Erben aufmehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Sachenrechtliche Auskunftsansprüche mit erbrechtlicher Wirkung

Rz. 22 Dies können sein Ansprüche bei Nießbrauch an einer Erbschaft gegen den Erben auf Erstellung eines Verzeichnisses über den Umfang des Nachlasses oder Auskunftsansprüche des Pfändungsgläubigers gegen den Erbschaftsbesitzer. Rz. 23 Darüber hinaus hat die Rechtsprechung folgende weitere erbrechtliche Auskunftsansprüche entwickelt:mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Inhalt des Auskunftsanspruchs

Rz. 24 Die Auskunftsansprüche sind in der Regel gerichtet auf Mitteilung von Tatsachen. Kraft Gesetzes ist gelegentlich Rechnungslegung oder Rechenschaftslegung oder Vorlage eines Bestandsverzeichnisses geschuldet. Art und Ausmaß der Auskunftserteilung richten sich grundsätzlich nach Zumutbarkeitserwägungen gem. § 242 BGB. Rz. 25 In den Fällen, in denen eine Rechnungslegung g...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunftsansprüche der Miterben untereinander

Rz. 39 Nach § 2057 BGB haben Miterben untereinander einen Anspruch auf Auskunft über die Zuwendungen, die nach den §§ 2050–2053 BGB bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind. Auskunftsberechtigt sind hier nur die Abkömmlinge, die gesetzliche Erben sind oder die gem. § 2052 BGB testamentarisch auf ihre Erbquote gesetzt wurden, darüber hinaus auch pflichtt...mehr

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§ 13 Erbrecht / 3. Muster: Bestandsverzeichnis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 2027 BGB

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.5: Bestandsverzeichnis zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 2027 BGB Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am _________________________ verstorbenen Herrn _________________________. Grundbesitz: Flurstück Nr. _________________________, Gebäude und Freifläche, _________________________straße, ___...mehr

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§ 12 Datenschutzrecht / d) Prozess zur Umsetzung von Betroffenenrechten

Rz. 10 Weiterhin muss das Unternehmen die Umsetzung der Betroffenenrechte nach Art. 12 ff. DSGVO sicherstellen. Rz. 11 Dies betrifft insb. die Information der Betroffenen gemäß Art. 13, 14 DSGVO. Der Verantwortliche muss bei Datenerhebung dem Betroffenen aufzeigen, für welche Zwecke die Daten verwendet und an wen sie weitergegeben werden. Zudem sind die Löschregeln zu benenne...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Klage auf Auskunft über den Vermächtnisgegenstand

Rz. 223 Dem Vermächtnisnehmer selbst steht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben zu, sofern er nicht auch Pflichtteilsberechtigter ist – was ihm ein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB eröffnen würde – oder ihm ein Auskunftsanspruch mit vermacht worden ist. Die zuletzt genannte Alternative ist außerordentlich empfehlenswert im Rahmen der Gestaltung, um den Verm...mehr

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§ 15 Familienrecht / cc) Beschaffung von Informationen und Unterlagen; Ermittlung von Aufklärungsbedarf

Rz. 61 F muss Belege über den Stand ihres Barvermögens bei Eheschließung beschaffen. Es müssen u.U. Feststellungen zum Wert des von den Eltern übertragenen Grundbesitzes und zu dem aktuellen Wert des bebauten Grundstücks[104] getroffen werden. F muss ermitteln, ob und inwieweit das gemeinsame Hausgrundstück belastet ist, inwieweit sie für etwaige Kredite gesamtschuldnerisch ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Verjährung

Rz. 27 Zwar verjähren erbrechtliche Auskunftsansprüche in der Regel in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB), jedoch ist ein Auskunftsbegehren dann nicht mehr erfolgreich, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, da dann ein Informationsinteresse nicht mehr anzunehmen ist.[14] Der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB.mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunft in Bezug auf den fiktiven Nachlass

Rz. 247 Wie bereits erwähnt, setzt ein Anspruch voraus, dass der begründete Verdacht einer Schenkung besteht. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten hier nicht möglich sein, auf der Auskunftsebene eine Art Ausforschung zu betreiben. Ein Auskunftsanspruch kann sich dann ergeben, wenn es auf Seiten des Erblassers etwa zu einem unerklärlichen Vermögensverlust gekommen ist, Vermög...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 17 Das Gesetz regelt leider den Auskunftsanspruch des Erben nicht einheitlich, anders als etwa im Pflichtteilsrecht (§ 2314 BGB). Es ist dem Erben selbst zuzumuten, sich mithilfe im Gesetz an unterschiedlichen Stellen geregelter Auskunftsansprüche die jeweiligen Informationen zu beschaffen. Letztlich hilft dem Erben allenfalls noch eine Berufung auf § 242 BGB. Unter best...mehr

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§ 13 Erbrecht / e) Auskunft über Schenkungen an Dritte

Rz. 185 Der Vorerbe muss Auskunft über Schenkungen an Dritte erteilen, damit der Nacherbe entsprechende Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche geltend machen kann. Schließlich könnte zugunsten des Beschenkten die Vorschrift des § 2113 Abs. 3 BGB streiten, die einen Gutglaubensschutz gibt. Rz. 186 Die Durchsetzung eines derartigen Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen...mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten

Rz. 216 Gegenüber dem nach § 2329 BGB haftenden Beschenkten gibt es nur dann einen Auskunftsanspruch, wenn der Erbe seinerseits zur Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.[113] Der Beschenkte muss in diesem Fall Auskunft über die ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall zugewandten Geschenke erteilen.[114] Wenn allerdings der Allein- oder Miterbe selbst pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Auskunft und Rechenschaft gem. §§ 666, 662, 2039 BGB

Rz. 35 Der Erbe kann auch aus Auftragsrecht einen Herausgabeanspruch (§ 667 BGB) und damit entsprechende Auskunftsansprüche haben. Voraussetzung für diesen Anspruch ist zunächst einmal das Bestehen eines Auftragsverhältnisses i.S.v. § 662 BGB. Das setzt voraus, dass sich der Beauftragte gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, für diesen unentgeltlich Geschäfte zu besorgen. ...mehr

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§ 13 Erbrecht / IV. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 43 Die sich aus § 2314 BGB ergebenden Ansprüche werden mit der Leistungsklage am Wohnsitzgericht des in Anspruch genommenen Erben geltend gemacht. Der Wohnsitz dürfte ebenfalls entscheidend sein bei Auskunftsansprüchen der Miterben untereinander und Ansprüchen aus allgemeinem Auftragsrecht.mehr

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§ 15 Familienrecht / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 102 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 15.9: Zugewinnausgleich: Aufforderung zur Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Fra...mehr

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§ 13 Erbrecht / V. Muster

1. Muster: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.3: Stufenklage des Alleinerben gegen den Erbschaftsbesitzer/sonstigen Besitzer An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen ____...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 48 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wie bei dem Auskunftsanspruch nach dem Wohnsitz des in Anspruch genommenen Erben.mehr

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§ 13 Erbrecht / b) Kostentragung beim Vermächtnis

Rz. 266 Wie aber ist der Fall zu beurteilen, dass bspw. ein Vermächtnisnehmer mit einem Quotenvermächtnis bedacht ist und den Wert eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks ermittelt haben möchte? Das LG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Quote des Werts eines in den Nachlass gefallenen Grundstücks vermacht worden war....mehr

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§ 13 Erbrecht / 4. Wertermittlungsanspruch im Prozess

Rz. 278 Grundsätzlich ist der Wertermittlungsanspruch vom Auskunftsanspruch zu trennen. Er ist ein selbstständiger Anspruch. Er kann damit auch einzeln im Wege der Leistungsklage oder aber als Stufenklage in Verbindung mit dem Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Gelegentlich kann es notwendig sein, den Wertermittlungsanspruch getrennt geltend zu machen, etwa dann, wenn ...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 262 Der Auskunftsanspruch ist vom Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheiden. Der Wertermittlungsanspruch setzt voraus, dass zunächst die Zugehörigkeit eines Gegenstands zum realen oder fiktiven Nachlass nachgewiesen ist. Während es bei der Auskunft um die Weitergabe von Wissen geht, das der Auskunftspflichtige hat oder sich verschaffen muss...mehr

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§ 15 Familienrecht / e) Muster: Auskunftsantrag/Stufenantrag

Rz. 108 Wird (ausreichende) Auskunftserteilung verweigert, wird sich empfehlen, zunächst den Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen und nicht etwa auf der Basis vermuteter Zahlen sofort Zahlung zu beantragen. Die Erhebung eines isolierten Auskunftsantrags während der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist zwar möglich, führt aber nicht zum Verbund mit der Ehesc...mehr

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§ 13 Erbrecht / III. Im Einzelnen

1. Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer Rz. 28 Die gem. § 2027 Abs. 1 BGB geschuldete Auskunft erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft, den Verbleib der Erbschaftsgegenstände, den Verbleib der nicht mehr vorhandenen oder nicht mehr auffindbaren Gegenstände, auf Surrogate nach § 2019 BGB und auf Nutzungen und Früchte nach § 2020 BGB. Kläger ist der Erbe, Beklagt...mehr

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§ 13 Erbrecht / II. Überblick

1. Auskunftsanspruch außerhalb des BGB Rz. 18 Auskunftsansprüche außerhalb des BGB bestehen:[12]mehr

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§ 15 Familienrecht / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 67 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[118] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 3. Checkliste: Verfügungsverfahren

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§ 13 Erbrecht / 2. Muster: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten

Rz. 45 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.4: Auskunftsklage nach § 666 BGB gegen den Bevollmächtigten An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _________________________ wegen Auskunft und ei...mehr

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§ 13 Erbrecht / 9. Anspruch auf Vervollständigung oder Ergänzung einer erteilten Auskunft

Rz. 257 Einem Pflichtteilsberechtigten kann ein Anspruch auf eine ergänzende Auskunftserteilung zustehen. Zwar kann er grundsätzlich nicht die Vervollständigung eines seines Erachtens nach unvollständigen Nachlassverzeichnisses verlangen; er ist vielmehr auf das Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwiesen, wenn er meint, das Verzeichnis sei nicht mit ...mehr