Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsvertrag

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Führung auf Zeit / 3.2 Dauer der befristeten Übertragung der Führungsposition

Hinsichtlich der Dauer der Übertragung der Führungsposition gelten dieselben Fristen wie für den befristeten Arbeitsvertrag eines externen Bewerbers. Das bedeutet, dass die Führungsposition grundsätzlich bis zur Dauer von vier Jahren übertragen werden kann. Bei der Ausübung einer Führungsposition in den Entgeltgruppen 10–12 ist es zulässig, die Übertragung höchstens zweimal ...mehr

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Führung auf Zeit / 2 Führungspositionen als befristete Arbeitsverhältnisse bei externen Bewerbern

Nach § 32 Abs. 1 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Eine höchstens zweimalige Verlängerung eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 lit. a. TVöD bei einer Eingruppierung in den Entgeltgruppen 10–12 – also im Bereich der (Fach-)Ho...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / 1 Auszahlung der Arbeitsvergütung

Die Modalitäten der Auszahlung der Arbeitsvergütung ergeben sich unmittelbar aus dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Arbeitsvertrag bzw. anwendbaren Tarifvertrag. Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Bei der Vereinbarung einer Vergütung in Kryptowährung handelt es sich nicht um Geldleistungen, sondern um einen Sachbezug i. S. v. § 107 Abs....mehr

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Führung auf Zeit / 4 Erfasste Führungspositionen

Nicht jede Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer entspricht, ist eine Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD. Was ist also eine Führungsposition im Sinne dieser Regelung? Führungspositionen sind nach der Definition des § 32 Abs. 2 TVöD die ab einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefu...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 6 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 35 Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.[1] Dies gilt auch für die Wahl und die Änderung des Ausgleichszeitraums nach § 3 Satz 2.[2] Die Beteiligung des Betriebsrats soll die Interessen der Arbeitnehmer an einer sinnvollen Arbeitszeit- ...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Verlängerung auf bis zu 10 Stunden

Rz. 7 Die werktägliche Arbeitszeit kann grundsätzlich auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, sodass sich bei 6 Werktagen pro Woche eine höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 60 Stunden ergibt. Diese Verlängerung bedarf arbeitszeitrechtlich keiner Rechtfertigung; insbesondere ist ohne Belang, warum und in welchem Umfang die Arbeitszeit verlängert wird und ob die Verlängerun...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / Zusammenfassung

Überblick Die Zahlung der vereinbarten Arbeitsvergütung ist die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Sie steht nach § 611a BGB im Austauschverhältnis mit der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Arbeitsvergütung erfolgt grundsätzlich durch Geldzahlung, es können jedoch auch Sachleistungen (z. B. Überlassung eines Dienstwagens auch zur ...mehr

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Führung auf Zeit / 2.2.1 Bei einer Neueinstellung

Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem externen Bewerber erstreckt sich grundsätzlich bis auf vier Jahre. Diese vier Jahre kann, muss der Arbeitgeber aber nicht ausschöpfen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit dem Beschäftigen eine höchstens zweimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren zu vereinba...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2.3 Vereinbarung von Ausschlussfristen

Da sich der Anspruch auf Arbeitsvergütung sehr häufig aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergibt, kommt in diesen Fällen eine Verwirkung nicht in Betracht. Aus diesem Grund finden sich in diesen Verträgen häufig sogenannte Ausschlussfristen, die eine ähnliche Wirkung entfalten. Ausschlussfristen sind Fristen, nach deren Ablauf ein Rechtsanspruch erlischt, ...mehr

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Führung auf Zeit / 3.1 Form der Übertragung

Hinsichtlich der Form der befristeten Übertragung der Führungsposition macht der Tarifvertrag keinerlei Vorgaben. Die reine Übertragung der Führungsposition auf Zeit kann im Rahmen des Weisungsrechts einseitig durch den Arbeitgeber übertragen werden und bedarf nicht der Zustimmung des Beschäftigten[1]. Sofern jedoch mit der Übertragung der Führungsposition eine Änderung des ...mehr

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Arbeitsvergütung: Auszahlung / 1.1 Fälligkeit der Arbeitsvergütung

§ 614 BGB bestimmt, dass die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist. Soweit die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer für den vereinbarten Zeitraum zunächst vorleistungspflichtig ist. Bei Vereinbarung eines Monatslohns hat der Arbeitnehmer seine Ar...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1 Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung "Ärztearbeitsvertragsgesetz" (ÄArbVtrG)

1.1 Vorbemerkung Das am 24.5.1986 in Kraft getretene und zunächst bis zum 31.12.1997 geltende Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung [1] war als Ergänzung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen[2] sowie im Zusammenhang mit der Einführung des inzwischen abgeschafften "...mehr

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Chefarztverträge / 5 Rechtsweg, Abgrenzung bürgerlich-rechtlicher Arbeitsvertrag/öffentlich-rechtlicher Dienstvertrag

Üblicherweise ist im Falle von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Chefarztverträgen entstehen, die Bestimmung des anwendbaren Rechts und damit des zulässigen Rechtswegs unproblematisch. Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Chefarztfunktion neben einer weiteren Tätigkeit ausgeübt wird. Soweit etwa verbeamtete Professoren zugleich als Chefarzt (und ärztlicher Direk...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.1 Vorbemerkung

Das am 24.5.1986 in Kraft getretene und zunächst bis zum 31.12.1997 geltende Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung [1] war als Ergänzung zum Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen[2] sowie im Zusammenhang mit der Einführung des inzwischen abgeschafften "Arztes im Prakti...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.3 Zulässigkeit, Form

Ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt, z. B. zum Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Chirurgie, Anästhesiologie, Innere Medizin etc. (wobei Maßstab für die zeitlich und inh...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.3 Höchstdauer der Weiterbildung

Nach dem Gesetz kann der Arbeitsvertrag auf die notwendige Zeit für den Erwerb der Anerkennung als Facharzt oder den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, höchstens bis zur Dauer von 8 Jahren, abgeschlossen werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG). Innerhalb des Zeitraums von 8 Jahren muss die Anerkennung erreicht werden. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsvertrags über diesen Ze...mehr

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Chefarztverträge / 3.1 Befristung

Es ist natürlich denkbar, dass Arbeitgeber und/oder Chefarzt den Arbeitsvertrag insgesamt nur befristet abschließen möchten. Insoweit sind die Einschränkungen des § 14 TzBfG zu beachten. Mit Ausnahme der maximal 24-monatigen sachgrundlosen Befristung bei Neueinstellung und der wenig praxisrelevanten Befristung älterer Arbeitnehmer, bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.4 Unterbrechungen, Verlängerungen

Im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer sind gem. § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG auf die jeweilige Dauer eines nach § 1 Abs. 3 ÄArbVtrG befristeten Arbeitsverhältnisses folgende Zeiten nicht anzurechnen: Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder ei...mehr

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Chefarztverträge / 4 Einzelvertragliche Anwendung des TV-Ärzte/VKA auf Chefärzte

Chefärzte waren bereits vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen (§ 3 Buchst. 1 BAT). Auch der TV-Ärzte/VKA nimmt Chefärzte von seinem Anwendungsbereich aus, sofern deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart werden (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Ebenso findet der TVöD-K keine Anwendung auf Chefärzte (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a) TVöD-K). Gleiches gilt im Bereich der Univ...mehr

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Chefarztverträge / 2.2 Anzuwendende Gesetze

Das allgemeine Normdickicht gilt es auch bei der Abfassung von Chefarztverträgen zu durchdringen. In mancherlei Hinsicht dient es dem Miteinander, wenn beide Parteien sich vor Arbeitsantritt nochmals vor Augen führen, welche Vorgaben der Gesetzgeber an sie stellt und in welcher Art und Weise darauf im jeweiligen Arbeitsvertrag eingegangen werden soll. Je konkreter gewisse Re...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.2 Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für befristete Arbeitsverhältnisse mit Ärzten in der Weiterbildung außerhalb des gesetzlich definierten Anwendungsbereichs des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (vgl. § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG). Das Gesetz ist daher hauptsächlich von Bedeutung für diejenigen Ärzte, die zu ihrer Weiterbildung in kommunalen, kirchlichen und freien gemeinnützigen Krankenhäusern beschä...mehr

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Chefarztverträge / 2.1 Tarifverträge

Unabhängig von Sinn und Nutzen der Einbeziehung tariflicher Regelungen in die Arbeitsverträge von Chefärzten stellt sich die Frage, ob Tarifnormen im Arbeitsverhältnis angewendet werden müssen. Mangels Allgemeinverbindlichkeit wäre es grundsätzlich nur denkbar, dass ein Tarifvertrag anzuwenden ist aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Gremien (Arbei...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.1 Mindestdauer

Die Befristungsmöglichkeit in der Weiterbildung wird dahingehend eingeschränkt, dass die Dauer der Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Diese Einschränkung bedeutet, dass, wenn z. B. der Arzt eine 5-jährige Weiterbildungsbefugnis besitzt, der Vertrag einmalig auf diese 5 Jahre befristet werden ...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4 Dauer der Befristung

1.4.1 Mindestdauer Die Befristungsmöglichkeit in der Weiterbildung wird dahingehend eingeschränkt, dass die Dauer der Befristung den Zeitraum nicht unterschreiten darf, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Diese Einschränkung bedeutet, dass, wenn z. B. der Arzt eine 5-jährige Weiterbildungsbefugnis besitzt, der Vertrag einmalig auf diese 5 Jahre...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.5 Verringerung der Arbeitszeit

Die Vorgaben des § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG einerseits und jene des § 1 Abs. 3 S. 3 ÄArbVtrG andererseits werfen in der Praxis Fragen auf. Nicht selten werden während der Vertragslaufzeit Anträge auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt. Diese Verringerung allein betrachtet ist in der Regel ohne erhöhte Schwierigkeiten umsetzbar. Schwieriger ist jedoch der Umgang mit der Frage, we...mehr

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Chefarztverträge / 2.4 Besonderheiten bei Leitenden Angestellten

In bestimmten Fällen ist ein Chefarzt doch als leitender Angestellter zu betrachten. Dies bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren. Achtung Die Position des Chefarztes als solche führt nicht automatisch zu einer Stellung als leitender Angestellter. Auch ist ohne Bedeutung, ob arbeitsvertraglich vereinbart wurde, dass er als leitender Angestellter gelte. Die Stellung als "lei...mehr

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Chefarztverträge / 3.5 Versicherungsschutz

Im Interesse der Beteiligten sollte vor Abschluss des Arbeitsvertrags die Abdeckung aller Tätigkeiten des Chefarztes vom Versicherungsschutz des Krankenhausträgers sichergestellt werden. Die Übernahme der Versicherung durch den Krankenhausträger sowie Einsichtnahmerechte des Chefarztes in die Versicherungsbedingungen sind demgemäß auszuformulieren.mehr

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Chefarztverträge / 3.12 Vertretung

Für alle Fälle der geplanten oder ungeplanten Verhinderung müssen Vertretungsregelungen getroffen werden. Diese können zur Konfliktvermeidung bereits im Arbeitsvertrag bestimmt werden. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass der Chefarzt grundsätzlich von seinem ständigen ärztlichen Vertreter vertreten wird und in den Fällen, in denen dies nicht möglich ist, der Arzt ...mehr

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Chefarztverträge / 1 Einleitung

Chefärzte haben eine herausgehobene Stellung inne. In aller Regel prägen sie die Arbeit vieler Mitarbeiter und sollen dies auch tun. Dem ist Rechnung zu tragen bei der Festlegung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten. Zum einen sind dabei alle rechtlichen Vorgaben zu beachten, die sich aus der Tätigkeit als Arzt, als weiterbildender Arzt, als zur Mitgestaltung Beauftragte...mehr

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Chefarztverträge / 3.2 Stellung des Arztes

Die Verantwortlichkeit des Chefarztes für die von ihm zu leitendende Abteilung sollte jedenfalls insoweit abgegrenzt werden, als die entsprechende(n) Abteilung(en) klar bezeichnet werden. Der Umfang der Weisungsgebundenheit im nichtärztlichen Bereich sollte ebenfalls definiert werden. Herausgestellt werden kann, dass der Arzt in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnos...mehr

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Ärzte in der Weiterbildung / 1.4.2 Befristungsende

Bitte beachten Sie, dass die Dauer der Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss. Die Dauer ist dann kalendermäßig bestimmt, wenn die Vereinbarung einen bestimmten Tag nach dem Kalender benennt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Praxis-Beispiel Formulierungsbeispiel Herr Dr. ... wird für die Zeit vom 1.10.2025 bis 30.9.2028 eingestellt. oder Das Arbeitsverhält...mehr

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Chefarztverträge / 3.6.1 Umfang der Arbeitszeit

Da das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung auf Chefärzte findet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG), bedarf es eigentlich aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht keiner näheren Ausführungen zu zeitlichen Grenzen (z. B. Pausen, Höchstzeiten, Ruhezeiten). Auch wenn jedoch die Bußgeld- und Straffolgen des Arbeitszeitgesetzes nicht unmittelbar zu befürchten sind, bleibt natürlich auch ein C...mehr

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Chefarztverträge / 3.8 Privatliquidation

Mit besonderer Sorgfalt ist eine Regelung zu Privatliquidationen, ggf. gemeinsam mit einem Nutzungsvertrag für die Ressourcen des Arbeitgebers zu verfassen. Das Transparenzgebot im Rahmen der AGB-rechtlichen Prüfung ist an dieser Stelle auch von tatsächlichem Nutzen. Das jeweilige Krankenhausgesetz kann Vorgaben treffen, die beachtet werden müssen. Dort kann z. B. vorgegeben...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.1 Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt (Abs. 1)

Rz. 6 Abs. 1 regelt nur den Beginn der Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1); denn für andere beschäftigungsähnliche Verhältnisse sind eigenständige Regelungen getroffen (Abs. 4 bis 8). Die Mitgliedschaft der gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt nunmehr mit dem Beginn des Tages des Beschäftigungsverhältnisses ...mehr

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Sommer, SGB V § 186 Beginn ... / 2.2 Unständig Beschäftigte (Abs. 2)

Rz. 15 Der Begriff der unständigen Beschäftigung wird in Abs. 2 immer noch durch den Verweis auf § 179 Abs. 2 definiert. Diese Vorschrift ist jedoch im Zusammenhang mit der Neufassung des 2. Abschnitts (§§ 173 bis 185) gestrichen worden, sodass die Verweisung ins Leere geht. Der Begriff der unständig Beschäftigten ist nunmehr in § 232 Abs. 3 und § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.3 Kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit

Rz. 13 Beschäftigungslos ist auch, wer eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt (Abs. 3). Bis zum 31.12.2004 galt für Selbstständige ein besonderes Privileg, das zum 1.1.2005 ohne Übergangsregelung abgeschafft wurde. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung durften Selbstständige ohne Verlust der Beschäftigungslosigkeit ihre...mehr

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Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.2.1 Direktionsrecht des Arbeitgebers (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 7 Für Beschäftigungslosigkeit kommt es auf den tatsächlichen faktischen Zustand an (BSG, Urteil v. 11.3.1976, 7 RAr 93/74 ). In einem Beschäftigungsverhältnis (das i. S. d. Abs. 1 Nr. 1 nach seiner leistungsrechtlichen Komponente und nicht nach seiner versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Komponente zu prüfen ist) steht, wer – in Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis ...mehr

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Sommer, SGB V § 240 Beitrag... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 55 Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 11. Dezember 2023. Rz. 56 Der Grundlohn eines freiwillig Versicherten beschränkt sich nicht nur auf Einkünfte i. S. d. Einkommensteuerrechts. Einnahmen, die einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, gehören nicht zu den sonstigen Einnahmen zum Le...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 157 Ruhen ... / 2.1 Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung

Rz. 2 § 157 ist eine Ruhensvorschrift. Die Anwendung der Regelung setzt voraus, dass ein Anspruch auf Alg entstanden ist, der Arbeitslose die Anspruchsvoraussetzungen (§ 137 Abs. 1) für das Alg erfüllt bzw. auf einen früher entstandenen Anspruch zurückgreift (Wiederbewilligung des Alg). Als Arbeitsverhältnis i. S. d. § 157 ist auch das Berufsausbildungsverhältnis anzusehen. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 138 Arbeit... / 2.4 Verfügbarkeit

Rz. 33 Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung (Abs. 1 Nr. 3), wer fähig zu versicherungspflichtiger Arbeit und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist (Abs. 5 Nr. 1 und 3). Die objektive Leistungsfähigkeit und die subjektive Arbeitsbereitschaft müssen übereinstimmen. Für die subjektive Verfügbarkeit genügt die Bereitschaft nicht, ausschließlich die Wie...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Vorlagepflicht des Absatz 1 Satz 2 Nr. 2

2. die für die Anwendung der §§ 7 bis 15 ... Rz. 64 [Autor/Stand] Rechtsfolgenverweis auf die Anwendung der §§ 7–15. Ähnlich wie § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 betrifft auch die Nr. 2 nur die Anwendung der §§ 7–15, nicht aber des § 5. Bis zur Anpassung der Norm durch das ATAD-Umsetzungsgesetz[2] war sogar nur die Anwendung der §§ 7–14 AStG von Nr. 2 gesetzlich angeordnet. Hier mach...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versetzung / 1.2 Durchführung einer Versetzung

Eine Versetzung kann einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen oder es kann eine Änderungskündigung oder eine Änderungsvereinbarung mit dem Beschäftigten erforderlich sein. Dies hängt zum einen vom Inhalt des Arbeitsvertrags ab, zum anderen auch vom Umfang der Änderung. Durch den Arbeitsvertrag ist sowohl die Arbeitsstelle als auch die Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versetzung / 1.3 Billigkeitskontrolle bei einer Versetzung

Das Recht des Arbeitgebers, einen Mitarbeiter zu versetzen, wird insbesondere durch die Regelungen der §§ 307 ff., 138, 134 BGB sowie das zwingende Arbeitnehmerschutzrecht begrenzt. Kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags sein Weisungsrecht einseitig ausüben, muss er dafür im Rahmen der Billigkeit einen sachlichen Grund haben und eine Interessenabwägung vornehmen. D...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Abweichungen durch Betriebsvereinbarung

Rz. 12 § 3 Abs. 2 BetrVG eröffnet den Betriebsparteien die Möglichkeit, Abweichungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 BetrVG auch durch Betriebsvereinbarung zu schaffen, beschränkt diese Möglichkeit jedoch auf die Fälle, in denen keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt. Damit wird die Möglichkeit der Schaffung flexibler Vertretungsstrukture...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgelttransparenzrichtlini... / 3.3 Auskunftsansprüche

Nach Art. 7 Abs. 1 EntgTranspRL sind Auskunftsrechte vorgesehen, die sich auf die Entgelthöhe beziehen. Arbeitnehmer haben das Recht, schriftliche Auskünfte über die individuelle und die durchschnittliche Höhe des Entgelts zu erhalten. Die Auskunft muss nach Geschlecht und den Gruppen von Arbeitnehmern aufgeschlüsselt sein, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, w...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgelttransparenzrichtlini... / 5 Empfehlungen für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten die verbleibende Zeit bis zur Umsetzung der Richtlinie für eine entsprechende Vorbereitung nutzen. Sie sollten sich insofern angesichts der am 7.6.2026 ablaufenden Umsetzungsfrist nicht in falscher Sicherheit wiegen. Denn die ersten Berichte müssen sie bereits zum 7.6.2027 erstatten. Es ist daher empfehlenswert, die Einstellungsverfahren zu prüfen und ggf....mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Unentgeltliche Wertabgaben ... / 3 Abgabe anderer sonstiger Leistungen

Erbringt ein Unternehmer andere sonstige Leistungen, die nicht in der Verwendung eines Gegenstands des Unternehmens bestehen, für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen, sind diese einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu besteuern. Praxis-Beispiel Gmb...mehr

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ABC der immateriellen Wirts... / Spielerlaubnis

Die Spielerlaubnis, die nach den Vorschriften des Lizenzspielerstatuts des DFB bei dem Wechsel eines Spielers von einem Verein der Fußball-Bundesliga zu einem anderen Verein erteilt wird, ist ein immaterielles Wirtschaftsgut; die von dem übernehmenden Verein gezahlten Transferentschädigungen sind zu aktivieren und über die Dauer des Spieler-Arbeitsvertrags abzuschreiben.[1] ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vertrauensarbeitszeit / 2.2 Arbeitszeitgesetzliche Rahmenbedingungen

Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit, beispielsweise zu Höchstarbeitszeiten oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen, gelten ohne Einschränkung auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bleibt der Arbeitgeber verantwortlich, auch wenn er die Einteilung der Arbeitszeit dem Arbeitnehmer überlässt. Bei Arbeitszeitverstößen wird daher...mehr

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Arbeitszeit: Höchstarbeitsz... / 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG. Danach darf die tägliche Arbeitszeit die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten. Maßgeblich ist ein 24-Stundenzeitraum, gerechnet ab individuellem Arbeitsbeginn ("individueller Werktag"). Ein neuer "individueller Werktag" darf jedoch immer nach Ablauf einer Ruhezeit gemäß § 5...mehr