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Unentgeltliche Wertabgaben (Sonstige Leistungen) / 3 Abgabe anderer sonstiger Leistungen

Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
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Erbringt ein Unternehmer andere sonstige Leistungen, die nicht in der Verwendung eines Gegenstands des Unternehmens bestehen,

  • für unternehmensfremde Zwecke oder
  • für den privaten Bedarf des Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen,

sind diese einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellten Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu besteuern.

 
Praxis-Beispiel

GmbH überlässt ihrem Geschäftsführer unentgeltlich eine Wohnung

Eine GmbH überlässt einen angemieteten Pavillon an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Übernachtungsmöglichkeit, solange sich der Geschäftsführer im Interesse der GmbH am Gesellschaftssitz aufhält. Dessen Privatwohnort ist 500 km vom Firmensitz entfernt.

Die Erfüllung des langfristigen Wohnbedürfnisses von Gesellschafter-Geschäftsführern einschließlich der Überlassung von Einrichtungsgegenständen ist auch bei doppelter Haushaltsführung von Anfang an eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, die den Vorsteuerabzug von vornherein ausschließt.[1] Es handelte sich hier um eine unentgeltliche Wertabgabe, da der Wohnungsüberlassung mangels Regelung im Arbeitsvertrag keine Gegenleistung in Form von erhöhter Arbeitsleistung gegenüber stand.

Bei kurzfristiger Personal-Unterbringung anlässlich einer Auswärtstätigkeit (z. B. im Hotel) erhält der Arbeitgeber jedoch den Vorsteuerabzug, da insoweit die betrieblichen Interessen überwiegen.

Zu den anderen sonstigen Leistungen gehört neben reinen Dienstleistungen auch der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nichtunternehmerische (private) Zwecke auf Kosten des Unternehmens.[2]

Verschafft der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, in der von einem Caterer betriebenen Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen, stellt dies eine von vornherein beabsichtig...

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