Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitssicherheit

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.1.2 Verletzung von Nebenpflichten

Rz. 351 Nebenpflichten des Arbeitnehmers können sich aus Gesetzen, aus allgemeinen Treuepflichten oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Rz. 352 Nachfolgend werden beispielhaft einige gesetzlich normierte Nebenverpflichtungen angegeben: Anzeige- und Nachweispflichten nach § 5 EFZG im Zusammenhang mit einer Erkrankung Verpflichtung, sich Gesundheitsuntersuchunge...mehr

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Richtiges Verhalten nach sc... / 2.3 Unfallmeldung

Wichtig Unfallmeldung im Überblick Intern: Unternehmensleitung bzw. Vertreter, Fachkraft für Arbeitssicherheit (vor Ort, auf Konzernebene oder überbetrieblich), ggf. weitere für Sicherheit Verantwortliche, ggf. Betriebs- oder Personalrat (wenn vorhanden und betrieblich so vereinbart, spätestens durch Kenntnisgabe der Unfallanzeige). Extern: Polizei (wenn nicht bereits über Rettung...mehr

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Richtiges Verhalten nach sc... / 2.4 Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Ermittlungsbehörden

Nach einem folgenschweren Unfall ist die Unfallursachenermittlung sowie die Klärung der Schuldfrage zunächst vor allem Sache der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht, die dabei im Wege der Amtshilfe mit Polizei und Staatsanwaltschaft verbunden ist. Wichtig Umfangreiche Ermittlungen Grundsätzlich ist also davon auszugehen, dass Vertreter verschiedener Behörden/ Versicherungsträger...mehr

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Richtiges Verhalten nach sc... / 2.3.2 Unfallmeldung nach SGB VII

Die Anzeige von meldepflichtigen Unfällen ist innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich normiert (§ 193 SGB VII bzw. UVAV). Danach müssen meldepflichtige Unfälle innerhalb von 3 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular dem zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Diese Anzeige muss von der Arbeitnehmervertretung unterschrieben werden. Eine Dur...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.2 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin/Ausschuss für Mutterschutz

Rz. 3 Aufgabe des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu), der nach § 30 MuSchG eingesetzt wurde, ist es, praxisgerechte Regeln zu entwickeln, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Unter anderem gehört es...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Errichtung und Zusammensetzung

Rz. 3 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 besteht die Verpflichtung, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Ihm sollen als Mitglieder geeignete Personen der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete P...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017 neu geschaffen. Die Vorschrift sieht die Errichtung eines Ausschusses für Mutterschutz vor. Als Vorbild dienen dabei die Ausschüsse für Arbeitsschutz i. S. v. § 18 Abs. 2 Nr. 5 ArbSchG. Rz. 2 Der Gesetzgeber hält die Schaffung eines Ausschusses für Mutterschutz für erforderlich.[1]...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben des Ausschusses werden in § 30 Abs. 3 beschrieben. Rz. 9 Der Ausschuss für Mutterschutz hat nach Nr. 1 die Aufgabe, Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen für die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres (ungeborenen) Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen. Hierdurch w...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2 Befugnisse und Obliegenheiten (§ 29 Abs. 2 Satz 1)

Rz. 6 Durch § 29 Abs. 2 Satz 1 werden den Aufsichtsbehörden Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen. Der Verweis auf die Vorschriften des Arbeitsschutzes eröffnet die Kompetenzen der dortigen Vorschriften. Nach § 22 Abs. 2 ArbSchG ist die Behörde befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu unters...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Nationale und europäische Arbeitsschutzstrategie

Rz. 2 Die GDA ist eine auf Dauer angelegte im Arbeitsschutzgesetz und im SGB VII verankerte Plattform von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern. Im Mittelpunkt der GDA steht die Verpflichtung ihrer Träger (Bund, Länder und Unfallversicherungsträger) zur Gemeinsamkeit im Präventionshandeln. Es geht darum – abgestimmt mit den Sozialpartnern – praktische Verbesserungen f...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 4 Familienpflegezeit

Durch das zum 1.1.2012 in Kraft getretene und zum 1.1.2015 reformierte Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wurde ein weiterer Tatbestand, der besonderen Kündigungsschutz vermittelt, geschaffen. Das Gesetz gibt in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf eine bis zu 24 Monate dauernde Familienpflegezeit, während derer der Arbeitnehmer einen nahen ...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 1 Mutterschutz

Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ende der Schutzfrist[1], mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig. Dies gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Fehlgeburt. Das Kündigungsverbot gegenüber einer schwangeren...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Befugnisse und Obliegenheiten (§ 29 Abs. 2 Satz 2)

Rz. 8 Durch § 29 Abs. 2 Satz 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Betriebsstätten sind zunächst keine Wohnungen. Sofern also die Notwendigkeit besteht, etwa bei Heimarbeitsplätzen, Beschäftigung in Familienhaushalten oder bei nicht nur gelegentlichem Homeoffice, die Wohnung der Schwangeren zu betreten, wird dies durch § 29 Abs. 2 möglich. Die...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 3 Pflegezeit

Durch das Pflegezeitgesetz, das zum 1.7.2008 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber einen weiteren Tatbestand des besonderen Kündigungsschutzes geschaffen: § 5 Abs. 1 PflegeZG sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis von der Ankündigung höchstens jedoch 12 Wochen vor dem verlangten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Pfleg...mehr

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Corporate Volunteering / 2.3.4 Einsatz im Ausland ("Workeering")

Insbesondere in Konstellationen des Secondments sind Fallgestaltungen denkbar, in denen Mitarbeiter CSR-Aktivitäten für einen längeren Zeitraum für ein anderes Unternehmen innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erbringen. Praxis-Beispiel Entsendung an ein Entwicklungsprojekt Ein längerer Arbeitseinsatz wäre etwa im Beispiel der Entsendung eines Ingenieurs an ein Entwi...mehr

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Besonderer Kündigungsschutz... / 2 Elternzeit

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit weder ordentlich noch außerordentlich ohne vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde kündigen. Das gilt ausnahmslos für alle Kündigungen. Dieses Kündigungsverbot kann gegenüber allen nach § 15 BEEG elternzeitberechtigten Personen bestehen. Hierzu zählen Mütter, Väter, Adoptivelte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 53 Vertragshändlerrecht / D. Muster: Vertragshändlervertrag

Rz. 56 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 53.1: Vertragshändlervertrag Vertragshändlervertrag zwischen der Firma (Money GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung) – nachfolgend Hersteller genannt – und die Firma (Schlau GmbH), vertreten durch (ihre Geschäftsführung) – nachfolgend Vertragshändler genannt – _________________________ (bei Bedarf kurze Vorste...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ausschluss von unverantwortbaren Gefährdungen

Rz. 4 Anders als im Bereich des Arbeitsschutzes, der dem Grundsatz nach einen gleichmäßigen Gesundheitsschutz für alle Frauen (und Männer) vorsieht, regelt der Mutterschutz einen besonderen Gesundheitsschutz für alle schwangeren oder stillenden Frauen und ihr (ungeborenes) Kind. Damit ist der Anspruch und die Verpflichtung des Arbeitgebers verbunden, in dieser Hinsicht unver...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.7.2 Homeoffice und Telearbeitsplätze

Rz. 62 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung[1] innerhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers erfolgt und diese konkreten Arbeitsplätze und Tätigkeiten einer Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Schwangeren unterzogen werden können. Problematisch wird die Gefährdungsbeurteilung, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht w...mehr

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Kündigungsschutz / 4.9 Arbeitnehmer in Elternzeit

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen. Dies gilt schon ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt werden kann, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, bei Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 14 Wochen vor Beginn. In besonderen Fällen kann die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigungsschutz / 4.10 Arbeitnehmer in Freistellung gemäß Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz räumt Arbeitnehmern einen Freistellungsanspruch für kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tagen zur Organisation der Pflege naher Angehöriger ein. Das Gesetz begründet außerdem einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.[1] Dieser Anspruch besteht nicht gegenübe...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5.1 Beteiligung des Betriebsrates an Umgestaltungen und anderen Schutzmaßnahmen

Rz. 52 Allgemein hat der Betriebsrat nach § 80 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen Unfallverhütungsvorschriften (…) durchgeführt werden. Dazu zählen die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie oder die Unfallverhütungsvorschriften. Die Mitwirkung des Betriebsrates beim Arbeits- und Unfallschutz ist von allgemeiner Bedeu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.2.4 Einschränkungen bei der Umgestaltung

Rz. 19 Der Arbeitgeber ist nicht frei, die Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe nach Belieben umzugestalten. Denn auch die Umgestaltung selbst muss den Vorgaben des MuSchG genügen und die Anforderungen des allgemein geltenden Arbeitsschutzes erfüllen. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz weitreichende Vorgaben gemacht, welche Belastungen einer gesunden, werdenden Mutt...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Ergänzende Schutzvorschriften für Stillende außerhalb des MuSchG

Rz. 12 Das MuSchG steht im Kontext weiterer, grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis geltenden Schutzvorschriften. Bei der Beurteilung der Unzulässigkeit von bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind daher gegebenenfalls auch mutterschutzrechtliche Regelungen in weiteren arbeitsschutzrechtlichen Regelwerken zu berücksichtigen. So enthalten bspw. die Strahlenschutz- ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.3 Einhaltung von Grenzwerten

Rz. 33 Anders als in § 11 MuSchG, der in den Sätzen 3 und 4 des ersten Absatzes das Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung bei Einhaltung von Grenzwerten ausschließt, verwendet § 12 diese gesetzliche Vermutung für den Ausschluss einer unzumutbaren Gefährdung nicht ausdrücklich. Gleichwohl ist auch beim Schutz der Stillenden nach § 12 wie schon beim Schutz der Schwanger...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Besonderheiten des Stillens – die Nationale Stillkommission

Rz. 3 Das Stillen wird wissenschaftlich durch die Nationale Stillkommission [1] begleitet. Hauptaufgabe der Nationalen Stillkommission (NSK) ist die Förderung des Stillens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kommission berät die Bundesregierung, gibt Richtlinien und Empfehlungen heraus und unterstützt Initiativen zur Beseitigung bestehender Stillhindernisse. Die Stillkommi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3.2 Benannte Gefahrstoffe nach § 12 Abs. 1 Satz 2

Rz. 28 Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 liegt eine unverantwortbare Gefährdung i. S. v. Satz 1 insbesondere dann vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie den in den Nrn. 1 und 3 benannten Gefahrstoffen ausgesetzt ist. Satz 2 nimmt damit eine Konkretisierung für die Prüfung nach Satz 1 vor: Ist eine stillende Frau diesen bei...mehr

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Arbeitszeit / 1.4.1 Grundsatz

Die werktägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag. Damit ergibt sich unter Einbeziehung des Samstags als Werktag eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit muss nicht Tag für Tag eingehalten werden, sondern nur im Durchschnitt von 6 Monaten bzw. 24 Wochen (Ausgleichszeitraum). Unter dieser Bedingung ist es zulässig, die tägliche Arb...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Ausschluss der unverantwortbaren Gefährdung (§ 11 Abs. 1 Satz 4)

Rz. 47 In § 11 Abs. 1 Satz 4 hat der Gesetzgeber als letzten Satz des sehr detailliert gehaltenen Absatzes – und daher eher "versteckt" – eine wissenschaftliche Generalklausel untergebracht. Die vom Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnisse sind zu beachten. Gerade im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsbedingungen bei Gefahrstoffen ko...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Weitere Schutzvorschriften

Rz. 5 Das MuSchG steht im Kontext weiterer, grundsätzlich für das Arbeitsverhältnis geltenden Schutzvorschriften. Bei der Beurteilung der Unzulässigkeit von bestimmten Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen sind daher gegebenenfalls auch mutterschutzrechtliche Regelungen in weiteren arbeitsschutzrechtlichen Regelwerken zu berücksichtigen. So enthalten bspw. die Strahlenschutz- od...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.3 Katalog der Gefahrstoffe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3

Rz. 31 Die Aufzählung in Nr. 2 erfasst Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe vom menschlichen Körper aufgenommen werden. Zwar sind Blei und alle Bleiderivate grundsätzlich als karzinogen nach der Kategorie 1A eingestuft, sodass sie insoweit auch von der Regelung des Satzes 2 Nr. 1 Buchstabe c erfasst werden. Da es sich bei Blei und Bleiderivaten...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Unverantwortbare Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (§ 11 Abs. 3)

Rz. 59 Neben den allgemeinen und den biologischen Gefahrstoffen, hat der Gesetzgeber auch eine Beschreibung gefährlicher physikalischer Einwirkungen ins Gesetz aufgenommen. Die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen wegen der Gefährdung schwangerer Frauen durch physikalische Schadfaktoren entsprechen im Wesentlichen denen im bis zum 31.12.2017 geltenden § 4 Abs. 1 M...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1 Begriff der "unverantwortbaren Gefährdung" (§ 11 Abs. 1 Satz 2)

Rz. 19 Die Ausübung einer in § 11 beschriebenen unzulässigen Tätigkeit vermutet das Vorliegen einer unverantwortbaren Gefährdung. Der Begriff der "Gefährdung" bezeichnet – im Unterschied zum Rechtsbegriff der "Gefahr" – die Möglichkeit eines Schadens ohne bestimmte Anforderungen an ihr Ausmaß oder ihre Eintrittswahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Arbeitsschutz bekannte Gefähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 8.1 Möglichkeit einer Gefährdung

Rz. 95 Für die Gefährdungsbetrachtung und der Abschätzung der Folgen für die Frau reicht die Möglichkeit einer Gefährdung. Der Arbeitgeber hat daher bei seiner Gefährdungsbeurteilung nicht nur die systemkonformen Arbeitsschritte zu erfassen und zu beurteilen. Er muss auch systemwidrige Konstellationen etwa durch Fehlfunktionen, Fehlverhalten oder Versagen technischer Einrich...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.4 Übertragung der Dokumentationspflicht

Rz. 37 Die Verpflichtung zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung trifft den Arbeitgeber. Die gesetzliche Pflicht ist an die Eigenschaft des Arbeitgebers geknüpft und unterliegt damit der Möglichkeit der Übertragung der Arbeitgeberpflichten. Betriebliche Führungskräfte können zur Übernahme von Arbeitgeberpflichten veranlasst werden, die sie im Rahmen der Zuständigkeit in...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber ist das Kernelement des Mutterschutzrechtes. Durch das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, mögliche Gefährdungen zu erkennen und zu reduzieren. Durch die Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung gegenüber der Schwangeren/Stillenden soll diese das Gefähr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Ermittlung von Schutzmaßnahmen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 72 Die notwendigen Aktionen des Arbeitgebers setzen sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach Satz 1 Nr. 1 und der Bestimmung der Schutzmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 zusammen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich kein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.3 Information an die Schwangere/Stillende (§ 14 Abs. 3)

Rz. 31 Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau unaufgefordert und in angemessener Weise über die Ergebnisse der konkretisierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie über die für sie nach § 10 Abs. 2 MuSchG festgelegten und nach § 13 MuSchG getroffenen Schutzmaßnahmen zu informieren – anlassbezogene Informationspflicht. Voraussetzung ist demnach, dass eine ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1 Ergänzende Rechtsvorschriften

Rz. 4 Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aus einer Vielzahl an Vorschriften heraus dazu verpflichtet, Gefährdungen für alle Arbeitnehmer zu vermeiden. Die besondere Gefährdung für die Gesundheit des Kindes, der Schwangeren oder Stillenden erfordert im Mutterschutzgesetz eine ergänzende spezialgesetzliche Regelung. Die mutterschutzrechtlichen Regelungen sind daher im Kontext d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.1 Arbeitsschutzgesetz

Rz. 5 Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung finden sich nicht allein im Mutterschutz, auch wenn der Gesetzgeber in der Neufassung des Mutterschutzgesetzes zum 1.1.2018 den Schwerpunkt der Novellierung auf dieses Thema legte und das Instrument für den Mutterschutz stärkte. Im Bereich des Mutterschutzrechts soll der Gedanken der Prävention und Teilhabe gestärkt werden, so die ...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Dokumentationsumfang (§ 14 Abs. 1)

Rz. 2 Die gesetzlich normierte Dokumentationspflicht ist für den Arbeitgeber zunächst Aufwand. Dieser Aufwand liegt aber im eigenen Interesse des Arbeitgebers, da die im Zusammenhang einer Gefährdungsbeurteilung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen im Zweifel belegt werden können. Dokumentationspflichten bestehen auch nach anderen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere ...mehr

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Psychologische Sicherheit u... / 3 Deutsche Unternehmenskultur trifft New Work

Deutsche Arbeitskultur bringt einzigartige Voraussetzungen für psychologische Sicherheit mit, denn Ordnung, Gründlichkeit und direkte Kommunikation können systematische Implementierung fördern.[1] Zudem verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Arbeitgeber bereits seit Jahren zur Berücksichtigung psychischer Belastungen bei den Gefährdungsbeurteilungen[2], verstärkt dur...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.4 Festlegung der erforderlichen Maßnahmen

Rz. 24 Die Verpflichtung des Arbeitgebers, "erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes" zu treffen, ist in § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG verankert. Die Norm legt die umfassende und präventive Handlungspflicht des Arbeitgebers fest, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.1 Arbeitsorganisation außerhalb der Betriebssphäre des Arbeitgebers

Rz. 76 Die Anforderungen nach § 10 richten sich an den Arbeitgeber als Adressaten und Verantwortlichen für die Arbeitsbedingungen. Problematisch wird dies, wenn die Arbeitsleistung außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers erbracht werden kann, z.B. bei der Erbringung von Arbeitsleistung im Homeoffice, oder bei wechselnden Einsatzstellen. Solche modernen Arbeitsformen ohne konkr...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.6 Wirksamkeitskontrolle und Dokumentation

Rz. 38 Unter einer Wirksamkeitskontrolle wird im 6. Schritt die regelmäßige Überprüfung verstanden, ob die einmal getroffenen Maßnahmen noch wirken. Sobald Anzeichen vorliegen, dass eine Veränderung eingetreten ist, muss der Arbeitgeber eine Wiederholungsbeurteilung vornehmen, um auf den Sachverhalt reagieren zu können. Rz. 39 Aber auch die generelle Wirksamkeit der Schutzein...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.1.9 Gefährdungsbeurteilung aus besonderem Anlass

Rz. 45 Die Pandemievorsorge im Unternehmen verpflichtet den Arbeitgeber, bei Auftreten einer solchen Lage die besonderen Anforderungen an seinen Geschäftsbetrieb im Allgemeinen und an die Gesundheit der Belegschaft im Besonderen zu überprüfen. Das Erstellen eines (vorsorglichen) betrieblichen Pandemieplans (Besetzung und Entscheidungskompetenz eines Pandemiestabs, Kommunikat...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1.1.4 Gefährdungsbeurteilung im MuSchG

Rz. 9 Der rechtliche Rahmen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen ist durch Handreichungen zur praktischen Durchführung, Dokumentation und Information im Arbeitsschutzrecht bereits vorgegeben. Es genügt daher, die mutterschutzrechtlichen Besonderheiten in einer Ergänzung und Konkretisierung zu den bestehenden Arbeitgeberpflichten zu erfassen. Das reduziert auch den d...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3.4 Besondere Gefährdungsbeurteilungen – psychische und klimatische Belastungen

Rz. 69 Die persönliche Situation einer Schwangerschaft und die Anforderungen der betrieblichen Arbeitswelten können zu psychischen Belastungen führen. Neben den körperlichen Gefahren treten die Beeinträchtigungen der Psyche und daraus resultierenden Gefährdungen.[1] Zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitswelt gehört daher auch die Betrachtung der Wechselwirkungen aus Qu...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Rz. 53 Der Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Dazu gehören auch die Schutzvorschriften für Schwangere und Mütter, insbesondere die Vorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz zur Gefährdu...mehr

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Arbeitsschutz / 7 Betriebsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, welche ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen sollen.[1] Unter den Voraussetzungen des § 11 ASiG ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der mindestens einmal vierteljährlich tagt.mehr