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Richtiges Verhalten nach schweren und tödlichen Unfällen / 2.3 Unfallmeldung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Wichtig

Unfallmeldung im Überblick

Intern:

  • Unternehmensleitung bzw. Vertreter,
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (vor Ort, auf Konzernebene oder überbetrieblich), ggf. weitere für Sicherheit Verantwortliche,
  • ggf. Betriebs- oder Personalrat (wenn vorhanden und betrieblich so vereinbart, spätestens durch Kenntnisgabe der Unfallanzeige).

Extern:

  • Polizei (wenn nicht bereits über Rettungsdienst informiert),
  • Berufsgenossenschaft bzw. andere gesetzliche Unfallversicherungsträger,
  • staatliche Arbeitsschutzaufsicht (Bezirksregierung, Gewerbeaufsicht o. Ä.),
  • betroffene Versicherungen (Betriebshaftpflicht, Gebäude- und Sachversicherungen, Betriebsausfallversicherungen usw.).

2.3.1 Unfallmeldung intern

Ein schwerer Unfall muss immer unverzüglich intern der Unternehmensleitung direkt (bzw. auf den von für solche Fälle vorgesehenen Wegen) gemeldet werden. Der Unternehmer hat in einem solchen Fall unverzüglich nicht nur die hier beschriebenen rechtlichen Pflichten wahrzunehmen, sondern muss auch die Möglichkeit haben, Haftungs- und Versicherungsfragen unverzüglich zu regeln sowie die Öffentlichkeitsarbeit zu steuern, muss er doch u. U. mit erheblichen Konsequenzen für das Wohl des Betriebs rechnen.

Je nach Situation ist es sinnvoll bzw. erforderlich, vor Ort oder überregional zuständige bzw. externe Sicherheitsfachkräfte oder andere für Sicherheit Verantwortliche zu informieren (z. B. auf Baustellen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator). Dabei sind ggf. bestehende betriebliche Regelungen zu berücksichtigen (Sicherheits- oder Qualitätsmanagement).

2.3.2 Unfallmeldung nach SGB VII

Die Anzeige von meldepflichtigen Unfällen ist innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich normiert (§ 193 SGB VII bzw. UVAV). Danach müssen meldepflichtige Unfälle innerhalb von 3 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular dem zuständigen Unfallversich...

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