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Verordnung über die Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung

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§ 1 Anwendungsbereich

Die Anzeige von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nach den §§ 193 und 202 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten ist, richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 2 Grundsätze der Anzeigenerstattung

 

(1) 1Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind durch elektronische Datenübertragung anzuzeigen. 2Bei der Datenübertragung sind die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben und die Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. 3Der jeweilige Stand der Technik ist den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen. 4Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Internetverbindungen sind Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

 

(2) 1Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stellen den Anzeigepflichtigen für die Datenübertragung einen elektronischen Zugang zur Verfügung. 2Über den Zugang werden die Anzeigedaten von den Anzeigepflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie [Ab 01.01.2028: von diesen ] [1]an die nach § 193 Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Arbeitsschutzbehörden[2] [Ab 01.01.2028: Behörden] übermittelt. 3Die elektronische Vorgangsbearbeitung ist barrierefrei zu gestalten.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024. Anzuwenden ab 01.01.2028.
[2] Anzuwenden bis 31.12.2027.

§ 3 Allgemeine Daten der Anzeige

 

(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:

 

1.

den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige,

 

2.

von der versicherten Person:

 

a)

den Namen und den Vornamen,

 

b)

das Geburtsdatum,

 

c)

die Anschrift,

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