Rz. 38
Unter einer Wirksamkeitskontrolle wird im 6. Schritt die regelmäßige Überprüfung verstanden, ob die einmal getroffenen Maßnahmen noch wirken. Sobald Anzeichen vorliegen, dass eine Veränderung eingetreten ist, muss der Arbeitgeber eine Wiederholungsbeurteilung vornehmen, um auf den Sachverhalt reagieren zu können.
Rz. 39
Aber auch die generelle Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen ist zu überprüfen. Dazu gehören auch die regelmäßigen Untersuchungs- und Wartungstermine der technischen Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung, denn generell gehen von Maschinen und Anlagen (z. B. Kräne, Aufzüge, Transportbänder) Gefahren aus.
Rz. 40
Eine besondere Aufgabe kommt den Fachkräften für Arbeitsschutz zu. Expertenwissen und regelmäßige Qualifizierungen sind die Voraussetzungen dafür, dass Schwachstellen systematisch aufgedeckt und verborgene Gefährdungen erkannt werden. Auch das betriebliche Gesundheitsmanagement hat die Aufgabe, regelmäßig Instrumente und Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Gesundheit zu evaluieren.
Rz. 40a
Den Arbeitgeber trifft eine Dokumentationspflicht nach § 14 MuSchG. Er muss die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 durch Unterlagen dokumentieren, aus denen Folgendes ersichtlich ist:
- das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
- der Bedarf an Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 2 Satz 1,
- das Ergebnis der Überprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MuSchG sowie
- das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 oder der Zeitpunkt eines solchen Gesprächs.
Auch § 14 MuSchG steht im Kontext der Dokumentationspflicht nach ArbSchG. Dem Betriebsrat steht bei der Ausgestaltung der vom Arb...