Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshaftung

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.4 Datenaustausch zwischen Bundeszentralamt für Steuern und Landesfinanzverwaltung

Rz. 45 Stand: 6. A. – ET: 06/2026 Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten Steuerpflichtigen (§ 27a Abs. 2 S. 1 UStG). Hierbei handelt es sich um die Daten aus dem Grundinformationsdienst für umsatzsteuerliche Zwecke; dies sind insbesondere: Name und Anschrift des Unte...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 2. Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs

Rz. 32 Hat der Notar bei der Übernahme oder Abwicklung eines Verwahrgeschäfts eine Amtspflicht verletzt, setzt das Bestehen einer Schadensersatzpflicht gem. § 19 Abs. 1 BNotO weiter voraus, dass die Amtspflicht generell drittschützende Wirkung entfaltet und die Pflicht gegenüber dem Anspruchsteller bestand. Längst nicht jede Regelung der §§ 57 ff. BeurkG hat drittschützende ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Belehrung über ausländisches Recht

Rz. 278 Nach § 17 Abs. 3 BeurkG muss auch der Konsularbeamte nicht über ausländisches Recht belehren. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anwendbarkeit ausländischen Rechts mit entspr. Vermerk in der Niederschrift ist freilich erforderlich. Rz. 279 Zur Erteilung von Auskünften über bekannte oder leicht beschaffbare Rechtsvorschriften des Empfangsstaates in Bezug auf den Beurk...mehr

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Einleitung / III. Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren

Rz. 26 Das Beurkundungsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es weist daher zahlreiche Parallelen zu anderen gerichtlichen Verfahren auf, die ebenfalls diesem Bereich der staatlichen Rechtspflege zugerechnet werden.[57] Hieraus lassen sich für die Stellung des Notars im Beurkundungsverfahren indes nur allgemeine Anforderungen ableiten. Die Verfahrensr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Sonstige Pflichten des Notars

Rz. 15 Die Amtspflichten des Notars bei der Hauptversammlung beschränken sich nicht auf die Erstellung einer den Anforderungen des § 130 Abs. 2 AktG genügenden Niederschrift. Eine allgemeine Beratungs- und Belehrungspflicht trifft den Notar zwar grundsätzlich nicht (siehe auch § 17 BeurkG Rdn 133).[62] Wird die Hilfe des Notars für Form und Inhalt der Beschlüsse gesucht, so ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XV. Abs. 2 Nr. 16

Rz. 66 Im Rahmen der Geschäftsprüfung unbedingt zu prüfen ist, ob der Notar eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält und die fälligen Prämien rechtzeitig gezahlt hat. Die insoweit maßgeblichen Unterlagen müssen nach § 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 NotAktVV in der Generalakte aufbewahrt werden, vgl. § 46 NotAktVV. Zu prüfen ist insbesondere, ob die nach § 19a BNotO erforderliche M...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / I. Amtsgeschäft

Rz. 7 Nach § 23 BNotO umfasst die Zuständigkeit der Notare auch die Aufbewahrung und Ablieferung bestimmter Wertgegenstände. Diese Vorschrift findet sich im 3. Abschnitt der BNotO unter der Überschrift "Amtstätigkeit". Schon daraus wird deutlich, dass Verwahrungsgeschäfte Amtsgeschäfte des Notars sind.[18] Gleichwohl gehört die Verwahrung dabei nicht zu den Urkundstätigkeite...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Verständigungsperson

Rz. 7 Die Auswahl der geeigneten Verständigungsperson liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Notars.[18] An eine Verständigungsperson (Erklärungshelfer), mit deren Zuziehung der hör- oder sprachbehinderte Beteiligte nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist, sind keine weiteren Anforderungen zu stellen, als dass sie in der Lage ist, den Beteiligten zu verstehen, sich m...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 17 ff.

Rz. 1 Der Dritte Titel (§§ 17–21 BeurkG) vereint unter der Überschrift "Prüfungs- und Belehrungspflichten" eine überragend bedeutsame Grundsatznorm (§ 17 BeurkG) und mehrere sie konkretisierende Einzelregelungen (§§ 18–21 BeurkG, siehe noch § 17 BeurkG Rdn 1). § 17 BeurkG wird zu Recht als die zentrale Vorschrift des BeurkG, als die "Magna Charta des deutschen Beurkundungsre...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 3. Schaden- und Haftungsrisiko

Rz. 33 Fehler bei der Abwicklung von Anderkonten sind oft schadensträchtig. Dazu kommt, dass die Gerichte in diesem Bereich strenge Maßstäbe anlegen. Diese können bis zum Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes führen, wenn das Handeln als wissentliche Pflichtverletzung eingestuft wird. Von besonderer praktischer Bedeutung sind Fälle, in denen Treuhandauflagen nicht pen...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Systematik und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift greift als weiterer Spezialfall zu §§ 22, 23 BeurkG ein, wenn mit einem hör- oder sprachbehinderten Beteiligten (zum Begriff siehe § 22 BeurkG Rdn 6, 7 f.) auch eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 24 BeurkG ist nicht, ob diese Behinderungen tatsächlich vorliegen, entscheidend sind vielmehr – wie im ...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Primärhaftung des Notars

Rz. 27 Bei der Verletzung der sich aus den §§ 57 ff. BeurkG ergebenden Amtspflichten haftet der Notar primär. Zwar kann er bei fahrlässigen Amtspflichtverletzungen gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BNotO grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (sog. subsidiäre Haftung des Notars). Etwas anderes gilt ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Überwachung des Vollzugs

Rz. 28 Auch im Hinblick auf die Vollzugsüberwachung ist zwischen der Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG und sonstigen Betreuungstätigkeiten nach § 24 BNotO zu unterscheiden. Eine Pflicht, Eintragungsnachrichten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, resultiert nicht per se aus der gesetzlichen Einreichungspflicht, kann dem Notar aber als besondere Betreuungsaufgabe übertragen...mehr

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Literaturverzeichnis

Abel, Ralf Bernd (Hrsg.), Datenschutz in Anwaltschaft, Notariat und Justiz, 2. Aufl. München 2003 Amann, Hermann/Brambring, Günter/Hertel, Christian, Vertragspraxis nach neuem Schuldrecht, Handbuch für Notare und Vertragsjuristen mit Gestaltungshinweisen und Formulierungsbeispielen, 2. Aufl. München 2002 (zit.: Ammann/Brambring/Hertel) Anders, Monika/Gehle, Burkhard, Kommentar...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Teil I: Opferentschädigung,... / 14 StrEG-Entschädigung, Allgemeines [Rdn 307]

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Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 14 Grundsat... / 2.3 Beratung (Abs. 2)

Rz. 27 Die bislang normierte Beratungspflicht des SGB I trägt durch die spezialgesetzliche Regelung in § 14 den Besonderheiten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Rechnung. Die Formulierung des zum 1.7.2023 neu gefassten Abs. 2 weicht explizit von der allgemeinen Formulierung der Beratungsaufgabe des § 14 SGB I ab bzw. erweitert diese. Dies bedeutet für die gemeinsamen ...mehr

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§ 10 Halter- und Fahrerhaftung / b) Die rechtliche Beurteilung

Rz. 478 Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass deliktische Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeugs im Rahmen des Abschleppvorgangs gemäß Art. 34 S. 1 GG ausgeschlossen waren. Der Beklagte handelte bei der Durchführung des ihm von der Stadt M. erteilten Abschleppauftrages in A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift statuiert als generelle, förmliche Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einen entsprechenden schriftlichen Antrag. Das Verfahren ist bis zu einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens nach §§ 26, 27 ein kontradiktatorisches Verfahren, d.h. das Eröffnungsverfahren wird im Gegensatz zu dem eröffneten Verfa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XI. Überlange Verfahrensdauer

Ergänzender Hinweis: Nr. 6, 8, 38 Abs. 1, Nr. 78 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 6, 8, 38, 78). Rz. 1373 [Autor/Stand] Speziell komplexe Steuerstrafverfahren zeichnen sich häufig durch überlange Verfahrensdauer aus. Ein tragendes Grundaxiom des gesamten Strafprozesses ist das Beschleunigungsgebot, das in erster Linie auf die schnelle Realisierung des staatlichen Bestrafungsansp...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 2.1 Schadensersatzanspruch aufgrund gesetzlicher Vorschriften

Rz. 9 § 6 Abs. 1 EFZG setzt zunächst voraus, dass der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen muss. Zu diesen Vorschriften zählen insbesondere[1]: Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB Praxis-Beispiel Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit Ansprüche nach § 823...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sauer, SGB III § 30 Berufsb... / 2.3 Beratung

Rz. 14 § 14 SGB I räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch betroffen sind. Der Rat der Fachkraft der Agentur für Arbeit zielt auf eine überlegt und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsraumes. Die Gegenstände und Themengebiete des Rats enthält die Li...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.6 Rechtsmittel

Rn 77 Trotz erheblicher Bedeutung für die frühzeitige Einflussnahme der Gläubiger auf das Insolvenzeröffnungsverfahren steht den Verfahrensbeteiligten wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 kein Rechtsmittel gegen die gerichtlichen Entscheidungen nach dieser Vorschrift zu. Dies gilt sowohl für ein Absehen von der Einsetzung eines obligatorischen vorläufigen Ausschusses nach Abs. 1 trotz Vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[7] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die A...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beratungspflicht der Sozialleistungsträger – Herstellungsanspruch/Amtshaftung

Zusammenfassung Begriff Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten und darüber Auskünfte zu erteilen. Wird gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht verstoßen und entsteht dem Sozialleistungsberechtigten ein Schaden, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder ein Amtshaftungsans...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beratungspflicht der Sozial... / 4 Amtshaftung

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.[1] Der Anspruch richtet sich gegen den Sozialleistungsträger, der fehlerhaft gehandelt hat.[2] Hinweis Rangfolge Vorrangig vor einem Amtshaftungsanspruch ist der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zu befr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beratungspflicht der Sozial... / Zusammenfassung

Begriff Die Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch zu beraten und darüber Auskünfte zu erteilen. Wird gegen die Auskunfts- und Beratungspflicht verstoßen und entsteht dem Sozialleistungsberechtigten ein Schaden, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch oder ein Amtshaftungsanspruch ergeben. ...mehr

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Sauer, SGB IX § 33 Pflichte... / 2.4 Sanktionen

Rz. 9 Die Norm benennt keine unmittelbaren Sanktionen, die bei Verletzung der Vorstellungspflicht erfolgen. Die sozialhilferechtliche Regelung des § 124 Abs. 2 Satz 2 BSHG hatte noch vorgesehen, dass das Gesundheitsamt zu benachrichtigen ist, wenn die Verpflichteten auch nach wiederholtem Hinweis den anvertrauten Menschen nicht vorgestellt hatten. Diese Regelung war bereits ...mehr

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AGS 11/2025, Terminsgebühr ... / [Ohne Titel]

Nach § 495a S. 1 ZPO kann das AG in sog. Bagatellfällen (derzeit Streitwert bis 600,00 EUR) das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. In Verfahren vor dem LG ist diese Vorschrift nicht anwendbar, zumal Streitwerte bis 600,00 EUR hier nur bei Spezialzuständigkeiten in Betracht kommen (etwa bei einer Klage aus Amtshaftung oder einer Vollstreckungsabwehrklage). Auch vor d...mehr

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§ 3 Anwaltshaftungsrecht / Literaturtipps

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Schadensersatz aus § 839 BGB

Rz. 8 Für beamtete Ärzte existiert im Deliktsrecht die Haftungsnorm des § 839 BGB, die als Spezialnorm die allgemeinen Haftungsnormen der §§ 823, 826 BGB verdrängt.[55] Als Beamte besteht auch für diese Ärzte als Amtspflicht die ärztliche Verpflichtung, den Patienten in der staatlichen Einrichtung behandlungsfehlerfrei und sorgfältig in Diagnose und Therapie zu behandeln.[56...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XIX. Pflichten des Notars

Rz. 43 Das Formerfordernis des § 311b Abs. 1 BGB, das den Beurkundungszwang für Grundstücksübertragungen und Belastungen begründet, hat den Zweck, die Parteien der Geschäfte vor übereilten Verpflichtungen zu schützen, den Beweis der getroffenen Vereinbarungen zu sichern und die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes zu gewährleisten. Gleichzeitig soll eine sachgerechte Beratung der...mehr

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§ 55 Wettbewerbsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 Eine Beschlussverfügung muss gemäß den §§ 922 Abs. 2, 170 ZPO im Wege der Parteizustellung dem Antragsgegner bzw. seinem Prozessbevollmächtigten übermittelt werden. Ergeht eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil, wird diese von Amts wegen beiden Parteien zugestellt, §§ 317, 166 Abs. 2 ZPO. Die Amtszustellung stellt jedoch keinen Vollzug i.S.d...mehr

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Einspruch / 1.2 Kostenfreiheit

Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Einspruchsführer und Finanzamt haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen, unabhängig davon, wer im Einspruchsverfahren obsiegt. Obsiegt der Steuerpflichtige im anschließenden Gerichtsverfahren, werden ihm nach § 139 Abs. 1 FGO auch die Kosten des Vorverfahrens ersetzt. Darüber hinaus sind nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ...mehr

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Umsatzsteuer-Karussell / 2.2 Missing Trader

Im Beispiel oben (Abb. 1) liefern die in Belgien und Italien ansässigen Großhändler "Distributor B" und "Distributor I" an den inländischen MT. Ein solcher MT wird i. d. R. aus zwei Gründen zwischengeschaltet: zur Verbilligung der Ware zur Vorsteuer-Erschleichung. Bei MT handelt es sich zumeist um Scheinfirmen. So wurde z. B. in dem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall eine im Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Formen staatlichen Handelns.

Rn 19 Der Staat kann hoheitlich handeln. Das geschieht obrigkeitlich, wenn der Staat dem Bürger mit Zwangsgewalt gegenübertritt. Werden Aufgaben zwar in den Formen des Öffentlichen Rechts, aber ohne Zwangsmittel wahrgenommen, liegt schlicht-hoheitliches Handeln vor. Beispiele hierfür sind die Einrichtungen der Daseinsfürsorge. Bei obrigkeitlichem und schlicht-hoheitlichem Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuständigkeit.

Rn 62 Für Klagen gg den Staat sind entweder die Verwaltungs- oder die Zivilgerichte zuständig. Nach den §§ 13 GVG, 40 I 1 VwGO kommt es immer dann, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, darauf an, ob die Streitigkeit nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ist (BGH WM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Spruchrichterprivileg.

Rn 46 Nach § 839 II ist eine Amtshaftung bei ›Urteilen in einer Rechtssache‹ nur gegeben, wenn die Amtshaftung der beteiligten Richter eine Straftat darstellt. Nach der Rspr des BGH sind mit ›Urteil‹ alle Entscheidungen gemeint, die ›urteilsvertretende Erkenntnisse‹ darstellen: Das sind Entscheidungen, die in einem der Selbstbindung des Gerichts unterliegendem instanzbeenden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Persönliche Haftung des Beamten.

Rn 14 Für eine persönliche Haftung ggü geschädigten Dritten bleibt dann nur noch Raum, soweit eine Staatshaftung im konkreten Fall ausscheidet, weil sie etwa durch Sondergesetze ausgeschlossen ist (Fall in BGH NJW 88, 129), bei Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange (BGHZ 110, 253), bei schlicht-hoheitlichem Handeln in privaten Rechtsformen oder weil eine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 841 BGB – Ausgleichung bei Beamtenhaftung.

Gesetzestext Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verh...mehr

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FoVo 09/2025, Anfechtung ei... / 3 Der Praxistipp

Formelle Fragen entscheiden häufig In der Sache war der Vater verpflichtet, den Unterhalt zu zahlen, und ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Weder gegen Grund noch Höhe des Anspruchs wurden Einwendungen erhoben. Trotzdem hat er Erfolg und konnte sich für über ein Jahr der Vollstreckung gegen ihn entziehen; ein Zeitraum, in dem ein Schuldner seine Einkommens- und Verm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kenntnis von der Person des Verpflichteten.

Rn 16 Kenntnis setzt auch die Kenntnis des Anspruchsschuldners voraus, wobei dessen Identität so konkretisiert sein muss, dass eine Klage mit hinreichender Erfolgsaussicht anhängig gemacht werden kann (BGH NJW 88, 1146 [BGH 26.11.1987 - IX ZR 162/86]). Dazu gehört neben dem Namen des Ersatzpflichtigen auch die Kenntnis dessen (ladungsfähiger) Anschrift (BGH NJW 12, 1645 Rz 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Klageart.

Rn 72 Da § 839 ein Schadensersatzanspruch ist, handelt es sich bei der Amtshaftung regelmäßig um eine Leistungsklage auf Geld. Es sind aber auch Unterlassungsklagen denkbar, etwa bei Äußerungen. Eine Verurteilung zu einer Handlung oder Beseitigung ist unzulässig (Rn 55). In Amtshaftungssachen ist ausnw eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn diese nach den Besonderh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Grundsätze des § 1794 gelten für alle Vormünder. Beim Amtsvormund konkurriert die Haftung aus § 1794 mit der Amtshaftung nach § 839 iVm Art 34 GG, wobei sich der Mündel bei der Haftung nach § 1794 ggf besser steht, da hier die längere Verjährungsfrist gilt (30 Jahre) und § 839 III keine Anwendung findet (BGH FamRZ 87, 904). Beim Vereinsvormund haftet der Verein nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB S

Sach- und Rechtsmängel § 2042 BGB 42 Sachbezüge § 611 BGB 57, 74 Sache § 985 BGB 7 Begriff § 90 BGB 1 Daten § 90 BGB 5 elektronische Wertpapiere § 90 BGB 3b Körper des Menschen § 90 BGB 6 Kryptowerte. § 90 BGB 3b NFT § 90 BGB 3 nicht vertretbare § 91 BGB 4 selbstständige § 93 BGB 5 Software § 90 BGB 5 verbrauchbare § 92 BGB 1 vertretbare § 91 BGB 3 virtuelle § 90 BGB 3 zum persönlichen Geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nachlasssicherung.

Rn 3 Es besteht (nach weitgehender Aufhebung aller landesrechtlichen Ausn: vgl jedoch Art 37 I BayAGGVG) keine Verpflichtung des Nachlassgerichts, bei einem Erbfall tätig zu werden, die Erben zu ermitteln oder um deren Annahme nachzusuchen. Ist unbekannt, wer Erbe ist oder ist die Erbschaft noch nicht angenommen, kann das Nachlassgericht Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dagege...mehr