Fachbeiträge & Kommentare zu Amtshaftung

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Radwege

Rz. 1013 Innerorts können an Radwegen Warnungen und gegebenenfalls besondere Beleuchtungseinrichtungen für nicht zu erwartende Hindernisse – wie beispielsweise Abschrankungen – erforderlich sein.[3077] Auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg obliegt es zunächst dem Radfahrer, sich mit angepasster Fahrweise auf den sich ihm bietenden Fahrweg einzustellen. Sind im seitlichen Ber...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / IX. Konkurrenzen; Sonstiges

Rz. 102 Zustands- und Wirkungshaftung schließen sich nicht aus, sondern können gleichzeitig bestehen.[358] Neben der Haftung gemäß § 2 HaftpflG kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen in Betracht:[359]mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Spruchrichterprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB)

Rz. 924 Die weitgehende Haftungsbefreiung des Staates nach § 839 Abs. 2 S. 1 BGB soll die Rechtskraft richterlicher Entscheidungen schützen.[2860] Sie erfasst auch alle prozessleitenden Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden.[2861] Die Vorschrift soll den Unterlegenen daran hindern, einen einmal rechtskräftig entschiedenen ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Anspruchsgegner des Amtshaftungsanspruchs

Rz. 938 Richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert ist im Anwendungsbereich des Art. 34 S. 1 GG [2906] die Anstellungskörperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Unbeachtlich ist, ob die konkrete Tätigkeit des Beamten in deren Aufgabenbereich fällt.[2907] Versagt diese Anknüpfung, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufg...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Gefahren aus anliegenden Grundstücken

Rz. 1024 Grundsätzlich ist der Eigentümer des Anliegergrundstücks sicherungspflichtig; der zuständige Träger der Straßenbaulast ist aber verpflichtet, gegen Gefahren, die von Anliegergrundstücken ausgehen und von denen er Kenntnis erlangt, vorzugehen. Bei unvermeidbaren Immissionen, die die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen können, sind Warnungen geboten. Dies k...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Organisatorische Anforderungen und Einschränkungen des Winterdienstes

Rz. 1052 Auch für den zeitlichen Umfang der Streupflicht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von Bedeutung für die Bemessung ist insbesondere die Verkehrswichtigkeit der zu streuenden Fläche; eingrenzendes Korrelat ist dagegen die zeitliche und personelle Leistungsfähigkeit der streupflichtigen Körperschaft.[3172] Weil vorrangig das Verkehrsbedürfnis den Ausschlag ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Normzweck, Verhältnis zu den Haftungstatbeständen

Rz. 1172 § 17 StVG enthält keine Anspruchsgrundlage für Ersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen, sondern setzt einen Anspruch des Unfallgeschädigten, v.a. aus Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG, Delikt nach § 823 BGB oder Amtshaftung nach § 839 BGB voraus. Rz. 1173 § 17 StVG ist ein Sondertatbestand gegenüber § 9 StVG und § 25...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / IV. Verkehrssicherungspflichtige Körperschaften

Rz. 984 Für Bundesfernstraßen – Autobahnen und Bundesstraßen – ist gemäß § 5 Abs. 1 FStrG der Bund Straßenbaulastträger. Verkehrssicherungspflichtig sind (noch) die Länder, die nach Art. 90 Abs. 2 GG diese Verkehrswege im Auftrag des Bundes verwalten. Diese Auftragsverwaltung endet gemäß Art. 143e GG spätestens am 1.1.2021. Zu diesem Datum wird der Bund die Verwaltung der Bu...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Systematik und Funktion der Norm

Rz. 682 § 831 BGB ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Die Norm weist dem Geschäftsherrn keine Haftung für fremdes Verschulden eines Gehilfen oder Vertreters zu, sondern begründet die Haftung für eigenes vermutetes Verschulden desjenigen Geschäftsherrn, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (Verrichtungsgehilfe), für die vom Verrichtungsgehilfen in Ausführung...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Allgemeine Maßstäbe

Rz. 993 Ausgangspunkt zur Bestimmung des Inhalts der Amtspflicht zur Sicherung öffentlicher Verkehrswege ist der allgemeine deliktsrechtliche Grundsatz, dass jeder, der durch die Eröffnung eines Verkehrs auf seinem Grundstück Gefahrenquellen schafft, alle Maßnahmen zu treffen hat, die zum Schutze Dritter notwendig sind.[3033] Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede G...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Gehwege

Rz. 1007 Der Gehweg ist Teil der öffentlichen Straße; für ihn trägt deshalb die zuständige Körperschaft die Verkehrssicherungspflicht. Gehwege sind Verkehrsflächen, die von der Fahrbahn äußerlich abgegrenzt und für den Fußgängerverkehr bestimmt sind. Das kann auch ein neben der Fahrbahn liegendes Bankett sein.[3061] Im Bereich der Gehwege kommt eine Übertragung der Verkehrss...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Baustellen

Rz. 1022 Gehen von Baustellen für den Verkehrsraum Gefahren aus, müssen sie vom zuständigen Straßenbaulastträger in Wahrnehmung seiner Verkehrssicherungspflicht abgesichert werden, gleich ob die Baustelle im Verkehrsraum liegt oder an dessen Randbereich. Auch bei Dunkelheit müssen der Verlauf des Verkehrswegs und sein Zustand im Baustellenbereich erkennbar sein.[3101] Von Ba...mehr

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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / II. Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG)

Rz. 227 § 17 Abs. 1 StVG erfasst den Ausgleich zwischen mehreren haftpflichtigen Kfz-Haltern bei Verursachung eines Drittschadens. Während Abs. 1 die Fallkonstellation der Schädigung eines Dritten durch mehrere Halter erfasst, hat Abs. 2 den Schadensausgleich der beteiligten Halter untereinander zum Gegenstand. Die Ausgleichspflicht trifft nicht nur die Halter der beteiligte...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Straßen innerhalb geschlossener Ortslage

Rz. 1036 Innerhalb geschlossener Ortslagen sind Fahrbahnen der Straßen bei winterlichen Verhältnissen nur an zugleich gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen zu räumen und zu streuen.[3128] Dabei kommt es auf die Erkennbarkeit der Gefahr, das Ausmaß drohender Schäden und die berechtigte Erwartung des Verkehrs auf der einen Seite und die Zumutbarkeit von Abhilfemaßnahmen a...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Streupflicht für den Fußgängerverkehr

Rz. 1042 Zugunsten des Fußgängerverkehrs gelten innerhalb geschlossener Ortslagen strengere Anforderungen an den Winterdienst als gegenüber dem Fahrzeugverkehr. Das beruht nicht zuletzt auf der Vorstellung, dass gerade bei winterlichen Verhältnissen durch Schnee und Eis ein unentbehrliches Verkehrsbedürfnis für Fußgänger verbleibt, um die besonders notwendigen Alltagsgeschäf...mehr

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§ 11 Arzthaftung / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / II. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 955 Die Begriffe "Mitarbeiter" und "Beauftragter" dürften weitgehend dem Begriff des Beamten im haftungsrechtlichen Sinne entsprechen. Offengelassen hat der BGH, ob auch Kollegialorgane, wie der Gemeinderat oder Ausschüsse, unter den Begriff "Mitarbeiter" oder "Beauftragte" subsumiert werden können.[2961] Rz. 956 Die Teilnahme öffentlich Bediensteter am allgemeinen Straße...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Kausalität und Beweislast

Rz. 1055 Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Geschädigte bei einem Glätteunfall beweispflichtig dafür, dass die Schadensverursachung auf der Pflichtverletzung beruht. Er hat zu beweisen, dass nach der Witterungslage und den Straßenverhältnissen eine Streupflicht ausgelöst und dass eine angemessene Reaktionszeit überschritten war.[3185] Entlastende Umstände – wie beispielswe...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Unmittelbarer, rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition

Rz. 1061 Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit aufer...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 6. Verschulden

Rz. 909 Der Anspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Beamte eine Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Diese Voraussetzung gilt auch im Anwendungsbereich des Art. 34 GG, da diese Bestimmung reine Zurechnungsnorm ist und die Erfüllung des Tatbestands des § 839 Abs. 1 BGB voraussetzt.[2807] Da im Rahmen der Amtshaftung bereits leichte Fahrlässigke...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / a) Fahrbahn

Rz. 999 Die Fahrbahn muss in einem Zustand unterhalten werden, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügt. Auch wenn der Benutzer die Straße in demjenigen Zustand hinzunehmen hat, in dem sie sich ihm erkennbar darbietet, verlangt das den Schutz vor überraschenden Gefahren und vor Gefahren, die sich gerade deshalb verwirklichen können, weil im Kraftverkehr mit höheren Gesc...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Zumutbarkeit, Kontrolle, Warnung

Rz. 995 Die Sicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege umfasst nur zumutbare und verhältnismäßige Maßnahmen. Das Kriterium der Zumutbarkeit hat sowohl eine wirtschaftliche als auch eine organisatorische Komponente. Bei qualifizierten Gefahren, die zu besonders schweren Schäden führen können, sowie bei Unfallschwerpunkten kann der Straßennutzer aber stets darauf vertr...mehr

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§ 7 Umwelthaftpflichtrecht / III. Die Haftung des Besitzers für sonstige Schäden infolge radioaktiver Einwirkung

Rz. 97 § 26 AtomG bildet als Auffangtatbestand eine Anspruchsgrundlage für sonstige Fälle, das heißt für alle anderen Gefahrenlagen, die nicht vom PÜ in Verbindung mit § 25 Abs. 1–4 AtomG erfasst sind (§ 26 Abs. 1 S. 1 und Abs. 1a AtomG). Der Ersatzanspruch nach dieser Norm setzt voraus, dass durch die Wirkung eines Kernspaltungs- oder Kernvereinigungsvorganges oder der Stra...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Sondergesetzliche Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen

Rz. 931 Die Staatshaftung nach Art. 34 GG kann nur durch ein formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die autonome Satzungsgewalt der Gemeinden umfasst diese Befugnis nicht.[2882] Sind Haftungsbeschränkungen unzulässig, erstreckt sich das auf die unberührt bleibende persönliche Haftung des Beamten im Sinne des § 839 Abs....mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Straßenbäume

Rz. 1016 Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume folgt im Grundsatz den allgemeinen Regeln der Verkehrssicherungspflicht. Für den Verkehrsraum können durch Straßenbäume, die zur Straße gehören (vgl. z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW) und deshalb der Straßenverkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers unterliegen,[3086] besondere Gefahren hervorgerufen werden, die aus de...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Überblick

Rz. 1025 Es liegt auf der Hand, dass es für den Sicherungspflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar ist, Gefahren für die Verkehrsteilnehmer durch Schnee, Eis oder Raureif völlig auszuschließen. Nach den landesgesetzlichen Regelungen gehört zwar zur Verkehrssicherungspflicht auch der Winterdienst als Räum- und Streupflicht, ihr Inhalt ist aber durch umfangreiche Judikatur...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Straßen

Rz. 296 Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und öffentliche Verkehrsflächen soll den Gefahren begegnen, die aus der Zulassung eines öffentlichen Verkehrs auf öffentlichen Straßen für Dritte entstehen können.[685] Sie besteht gegenüber den Verkehrsteilnehmern, aber auch gegenüber den Anliegern.[686] Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist privatrechtlicher Natur,[687] ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortslagen

Rz. 1033 Die gesetzliche Regelung, dass nach besten Kräften oder im Rahmen des Zumutbaren zu streuen und zu räumen ist (vgl. etwa § 9 Abs. 3 StrWG NRW) begründet keine Pflicht, alle Teile der Straße zu jeder Zeit und vollständig gegen Glättebildung zu sichern. Das wäre schlechterdings nicht leistbar. Der sicherungspflichtige Hoheitsträger hat vielmehr ein Ermessen, ob und in...mehr

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 2. Sachkompetenz des Zivilgerichts und rechtswegfremde Vorfragen

Rz. 34 Da das Zivilgericht bei Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat (§ 17 Abs. 2 GVG, rechtswegüberschreitende Sachkompetenz), sind von ihm sämtliche Anspruchsgrundlagen – im Rahmen des verfolgten Streitgegenstandes[56] – zu prüfen, einschließlich zugehöriger Vorfrag...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / 2. Verweisung und Abgabe in erster Instanz

Rz. 10 Eine Abgabe oder Verweisung nach § 20 S. 1 wird in aller Regel nur in erster Instanz vorkommen. Es sind dies die Fälle, in denen der Rechtsweg nicht gegeben oder das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist. Rz. 11 Verweisung oder Abgabe in eine andere Gerichtsbarkeit:mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3 Verfahrensfragen (Abs. 3)

Rn 12 Spätestens im Zeitpunkt, in dem das Insolvenzgericht die Veröffentlichung des Beschlusses veranlasst (Rdn. 13), sind der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und ggf. auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung zu informieren (§ 258 Abs. 3 Satz 3 ).[13] Diese Personen haben ein besonderes Interesse an einer rech...mehr

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AGS 12/2020, Staudinger, Kommentar zum BGB - Amtshaftungsrecht: §§ 839, 839a BGB

Bearbeitet von Heinz Wöstmann. Neubearbeitung 2020. Verlag de Gruyter, Berlin. 504 S., 179,95 EUR § 893 BGB ist am 1.1.1900 in Kraft und seither wesentlich unverändert geblieben. Nur die Probleme haben sich geändert. Es handelt sich bei einem Amtshaftungsanspruch um einen deliktischen Anspruch, der aus §§ 839 ff. BGB i.V.m. Art. 34 GG folgt. Dabei stellt die Amtshaftung ein z...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / 2. Kostenentscheidung

Soweit die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft (§ 367 Abs. 2 S. 3) und dem Einspruchsbegehren tlw. oder voll entspricht, kommt es trotzdem nicht zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen. Das Einspruchsverfahren entfaltet keine Verfahrenskosten. Die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind im Einspruchsverfahren nicht erstattungsf...mehr

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zfs 08/2020, Vorbeugender e... / Leitsatz

1. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, die nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten, ob und wie die Behörde tätig werden wird, nicht zugemutet werden kann und daher ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen gerich...mehr

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zfs 08/2020, Vorbeugender e... / 2 Aus den Gründen:

"… II." Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG zu ändern oder aufzuheben wäre. Das VG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht als unzulässig abgelehnt. Dem Rechtsschutzsuchende...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 44 Erlaubn... / 4 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 25 Bay VGH, Beschluss v. 18.10.2010, 12 B 12.1048: Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, eine spätere evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit ist aber zu berücksichtigen; Bay VGH, Beschluss v. 2.7.2003, 12 CS 03.1017: Zur Her...mehr

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ZErb 03/2020, Keine gefährl... / 1

Schmidl vertritt die Auffassung, dass es dem Nachlassgericht verwehrt sei, letztwillige Verfügungen zu eröffnen und diese umgehend den Erben bekanntzugeben und damit die Ausschlagungsfrist in Gang zu setzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Testamentsvollstrecker das Amt angetreten habe. Der Testamentsvollstrecker solle versuchen, das Nachlassgericht dazu zu bewegen, so lange m...mehr

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ZErb 03/2020, Zur Amtspflic... / 1 Gründe

A. Der Kläger verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung eines Notars im Zusammenhang mit der Errichtung eines notariellen Testaments. Die Erblasserin A hatte am 22.8.1995 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem sie ihre drei Schwestern als Erben einsetzte. Nachdem sie, so der Kläger, einen vom Kläger für sie vere...mehr

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ZErb 03/2020, Keine gefährl... / 3. Das Nachlassgericht: die (vermeintliche) Staatshaftung

Nicht überzeugend erscheint insbesondere der Hinweis Schmidls auf eine drohende Amtshaftung, wenn (anders als bisher) mit der Bekanntgabe nicht zugewartet werde, wobei sich Schmidl seiner Meinung ohnehin nicht ganz sicher zu sein scheint, wenn es in seinem Beitrag heißt, dass es vom Nachlassgericht "geradezu schuldhaft" wäre, würde es die Testamentsvollstreckung bei der Beka...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Verweisungsprivileg bei Beamten

Rz. 349 Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Beamter im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Rz. 350 Bei einer Haftung nach § 839 BGB besteht damit eine subsidiäre Staatshaftung, die wegen Art. 34 GG aber nicht den handelnden Beamten selbst, sondern den Staat bzw. ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Haftung von Sonderrechtsfahrzeugen

Rz. 361 Das Verweisungsprivileg greift jedoch ein, wenn der Amtsträger unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (BGH zfs 1983, 69). Rz. 362 Praktisch bedeutsam ist die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, de...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Jansen, SGB X § 86 Zusammen... / 2.3.1.2 Herstellungs- und Schadensersatzansprüche

Rz. 17 Aus einer Verletzung des § 86 kann der Leistungsempfänger, da § 86 kein subjektives Recht zu seinen Gunsten begründet, keinen Herstellungs- oder Schadensersatzanspruch ableiten (so auch Dietmair, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 13.12.2018, § 86 Rz. 63). Insbesondere das Bestehen eines Anspruchs aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wird aber b...mehr

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§ 1 Anwaltsvertrag / b) Haftungsprivileg bei notarieller Tätigkeit

Rz. 142 Die Haftung des Rechtsanwalts folgt aus einer schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Die Haftung des Notars richtet sich gem. § 19 BNotO nach den Grundsätzen der Amtshaftung.[369] Rz. 143 Eine im Vergleich zur Anwaltshaftung systemwidrige Regelung enthält § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO . Danach kann ein Notar, dem Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in A...mehr

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§ 15 Deliktische Haftung de... / 1. Ersatzpflichtige

Rz. 28 Ersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung sind der Täter (Schädiger), Mittäter, Anstifter und Gehilfe [86] sowie andere Beteiligte (§ 830 BGB; vgl. Rdn 5).[87] Eine Haftung Unzurechnungsfähiger und Minderjähriger kommt gem. §§ 827 bis 829 BGB in Betracht. Dritte können für die unerlaubte Handlung eines anderen nach §§ 831, 832 BGB haften (vgl. Rdn 133 ff.). Rz. 29 Nach §...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / b) Mehrere schädigende Handlungen

Rz. 37 Davon zu unterscheiden ist eine Situation, in der stets neue Handlungsakte je für sich eine Pflichtverletzung darstellen. Hier beginnt die Verjährung mit jeder Verletzungshandlung neu.[112] Das kann auch für pflichtwidrige Unterlassungen gelten. So geht der BGH von unterschiedlichen Verjährungszeitpunkten aus, wenn die Dürftigkeitseinrede gegen spätere Klageerweiterun...mehr

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§ 7 Verjährung vertragliche... / b) Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB)

Rz. 40 Der Gläubiger – dies ist in der Rechtsberaterhaftung der geschädigte Auftraggeber oder ein geschützter Dritter – hat die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sobald er von seiner Vermögensbeeinträchtigung, ihrer Ursache (z.B. der Pflichtverletzung des Rechtsberaters) und ihrem Urheber so viel erfährt, dass er eine hinreichend aussichtsreiche – nicht unbedingt risik...mehr

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§ 5 Kausalität, Zurechenbar... / 4. Fehler des Gerichts

Rz. 54 Es gehört zu den vertraglichen Pflichten des Anwalts, durch vollständigen Sachvortrag und geeignete Rechtsausführungen auch darauf hinzuwirken, gerichtliche Fehler möglichst zu vermeiden (vgl. § 2 Rdn 237 ff.). Schon daraus folgt, dass eine Haftung des Anwalts auch dann in Betracht kommt, wenn er dieser Aufgabe nicht gerecht geworden und deshalb eine Fehlentscheidung ...mehr

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Literaturverzeichnis

Zur Spezialliteratur siehe die Hinweise vor den einzelnen Teilen bzw. Paragraphen. Arndt/Lerch/Sandkühler, Bundesnotarordnung, 8. Aufl. 2016 Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl. 2015 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2019 v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2003 Bd. II, 2. Aufl. 2019 Baumbac...mehr

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ZErb 11/2019, Die gefährlic... / 1

Bei verschiedenen Nachlassgerichten scheint es Usus zu sein,[1] ohne Rücksicht darauf, ob der Testamentsvollstrecker das Amt angetreten hat, letztwillige Verfügungen zu eröffnen, diese sodann umgehend den Erben bekanntzugeben und damit gemäß § 1944 II 2 BGB die 6-Wochen-Frist in Gang zu setzen. Diese Praxis kann Nachlass, Erben und nicht zuletzt den Testamentsvollstrecker vo...mehr