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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 1. Unmittelbarer, rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 1061

Ein Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Dabei bedarf die Annahme eines entschädigungspflichtigen Sonderopfers regelmäßig keiner besonderen Begründung, da es sich aus dem Umstand ergibt, dass in die Rechtsposition des Betroffenen rechtswidrig eingegriffen wird.[3198]

 

Rz. 1062

Das Kriterium der Unmittelbarkeit ist kein formales, sondern betrifft die Zurechenbarkeit der hoheitlichen Maßnahme. Es muss sich also eine besondere Gefahr verwirklichen, die bereits in der hoheitlichen Maßnahme selbst angelegt ist. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit ist dabei ein Kriterium für die wertende Zurechnung der Schadensfolgen nach Verantwortungsbereichen und Risikosphären.[3199]

Unmittelbarkeit in dem gerade genannten Sinne hat der BGH für das Versagen technischer Einrichtungen (hier: feindliches Grün einer Ampel) angenommen.[3200] Zuvor war dieselbe Frage anders beantwortet worden.[3201]

 

Rz. 1063

Schäden, die auf eigenem riskanten, wenn auch nicht verbotenem Handeln des Betroffenen beruhen und bei denen der innere Zusammenhang zu dem staatlichen Handeln nicht (mehr) gegeben ist, sind nicht anspruchsbegründend, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

 

Rz. 1064

Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides, einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung zur Nutzungsänderung kann neben Amtshaftungsansprüchen auch einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.[3202]

 

Rz. 1065

In einer rechtswidrigen, förmlichen Versagung der E...

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