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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 32 ZPO – Beson ... / 1. §§ 823 ff BGB.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 4

Sämtliche Tatbestände der §§ 823 ff BGB fallen unter § 32 (allgM; BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1), also auch Verletzungen des APR(vgl BGH NJW 77, 1590 f [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]; vgl jetzt auch § 823 II iVm § 201a StGB), die gerade bei datenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen von besonderer Bedeutung sind; ferner Ansprüche aus § 826 BGB wegen unrichtiger Vollstreckungstitel (s dazu näher Rn 14 ›Zwangsvollstreckung‹; § 322 Rn 49 ff), Beihilfehandlungen gem § 830 BGB (BGHZ 184, 365; WM 11, 3028), Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art 34 GG (vgl Frankf OLGR 08, 4 ff; Celle MDR 10, 1485 [OLG Celle 08.06.2010 - 16 W 43/10]) und nach § 19 BNotO für die Amtshaftung der Notare (Hambg MDR 14, 1411 [OLG Zweibrücken 08.08.2014 - 2 U 5/14]) sowie Ansprüche auf Hinterbliebenengeld nach § 844 III BGB (Frankf NJW-RR 25, 64 [OLG Frankfurt am Main 25.07.2024 - 11 UH 18/24]). Durch § 823 II BGB ist der Anwendungsbereich auf alle Schutzgesetze iS dieser Vorschrift erweitert (vgl BGH NJW 56, 911; BGHZ 132, 105, 106; WM 11, 142; Oldbg TranspR 01, 322 f; München OLGR 04, 239 f; Naumbg OLGR 05, 235 f). Davon wird auch der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch iSd Pressegesetze/Mediengesetze der Länder erfasst. Dieser stellt nämlich ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB dar (vgl München AfP 78, 27 f zu Art 10 Bayerisches Pressegesetz aF; BayObLGZ 58, 189, 194; offen Frankf NJW 60, 2059, 2060). Die Zuwiderhandlung wird durch das Unterlassen des Abdrucks begangen (München AfP 78, 27 f). Bei der zivilgerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs liegt daher grds Anspruchsgrundlagenkonkurrenz zwischen dem Gegendarstellungsanspruch nach Presserecht und einer unerlaubten Handlung iSd § 32 vor, di...

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