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Flüchtling: Integration/Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Björn Kazda
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Zusammenfassung

 
Überblick

Personen, die als Flüchtlinge rechtmäßig auf Dauer oder für längere Zeit in Deutschland leben, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. In den einzelnen Integrationsfeldern gibt es dazu ein breit angelegtes Grundangebot – von der Sprachförderung bis zur beruflichen Eingliederung. Arbeitgeber können dabei viele Maßnahmen nutzen, um die staatlichen Integrationsangebote mit Ausbildung und Beschäftigung im Betrieb zu kombinieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Leistungen zum Lebensunterhalt werden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem SGB II für erwerbsfähige Personen bzw. dem SGB XII für nicht erwerbsfähige Personen erbracht. Das Grundangebot zur Erstintegration richtet sich nach der Integrationskursverordnung (IntV) der Bundesregierung. Näheres zur Sprachförderung regelt die auf der Grundlage des § 45a AufenthG erlassene Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) des BMAS. Für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen gelten die Anerkennungsgesetze des Bundes und der Länder. Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden nach dem SGB II und dem SGB III erbracht.

1 Sicherung des Lebensunterhalts

Welche Leistungen nicht erwerbstätige Flüchtlinge zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, richtet sich im Grundsatz nach dem individuellen Aufenthaltsstatus. Die Zahlung der Leistungen zum Lebensunterhalt kann dabei an die Einhaltung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem zugewiesenen Wohnort geknüpft werden. Die Festlegung des Wohnsitzes erfolgt ggf. durch die zuständigen Behörden der Länder.

 
Wichtig

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