Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.01.1986 - IX R 1/80 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Unterscheidung zwischen Leibrente und dauernder Last

 

Leitsatz (NV)

Die mit einer Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen verbundene Klausel ,,Auf die Vorschrift des § 323 ZPO wird nicht verzichtet" genügt, um anstelle einer Leibrente eine dauernde Last bejahen zu können.

 

Normenkette

EStG 1975 § 10 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 323

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erhielt von ihrer Mutter aufgrund notariellen Vertrags vom 9. November 1976 ein Grundstück mit Wohn- und Geschäftshaus und einer Wurstküche übertragen. Sie versprach ihrer Mutter in diesem Vertrag ein lebenslängliches Wohnrecht und die Zahlung einer ,,Leibrente" auf Lebenszeit in Höhe von 1 700 DM monatlich, beginnend mit dem 1. November 1976. Das Leibrentenversprechen ist mit einer Wertsicherungsklausel verbunden. Außerdem heißt es in dem notariellen Vertrag wörtlich: ,,Auf die Vorschrift des § 323 ZPO wird nicht verzichtet."

Der Kläger machte in seiner gemeinsam mit seiner Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1976 Zahlungen an seine Schwiegermutter in Höhe von 2 x 1 700 DM = 3 400 DM als dauernde Last geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte in der Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer für das Jahr 1976 lediglich den bei einer Leibrente abziehbaren Ertragsanteil von 510 DM.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, gleichmäßige Leistungen entsprechend einer Leibrente entfielen nicht schon dann, wenn die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der Rechtsgrundsätze des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vereinbart hätten.

Mit seiner vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG).

Während des Revisionsverfahrens hat das FA am 25. Juli 1985 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1976 aus Gründen erlassen, die nicht im Streit sind. Der Kläger hat daraufhin gemäß § 68 i.V.m. § 121 und § 123 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt, den geänderten Bescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Gegenstand des Verfahrens ist aufgrund der im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärung des Klägers der geänderte Einkommensteuerbescheid 1976 vom 25. Juli 1985 (§§ 68, 121, 123 Satz 2 FGO). Der Senat hält es nicht für geboten, nach § 127 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen; denn die Streitsache ist spruchreif. Hinsichtlich des Streitpunktes - Abzug der Zahlungen an die Schwiegermutter von 3 400 DM - sind die tatsächlichen Grundlagen durch den geänderten Bescheid nicht berührt worden. Der erkennende Senat ist bereits in seinem Urteil vom 31. Juli 1984 IX R 3/79 (BFHE 142, 347, BStBl II 1985, 33) dementsprechend verfahren.

2. Das angefochtene Urteil war aufzuheben, weil es § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG verletzt. Das FG hat die Verpflichtung der Ehefrau des Klägers aufgrund des notariellen Vertrags vom 9. November 1976, ihrer Mutter wiederkehrende Leistungen von monatlich 1 700 DM auf Lebenszeit zu erbringen, rechtsirrtümlich als Leibrente und nicht als dauernde Last beurteilt.

Die Voraussetzungen einer Leibrente sind erfüllt, wenn regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen in bestimmter Höhe zu erbringen sind. Dauernden Lasten fehlt hingegen das Merkmal der Gleichmäßigkeit. Sie bestehen in wiederkehrenden Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger für längere Zeit einem anderen gegenüber in Geld oder Sachwerten von unterschiedlicher Höhe aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu leisten hat und die nicht zu bestimmten Einkünften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG gehören (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1984 IX R 2/84, BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

Wiederkehrende Zahlungen aufgrund eines Vermögensübertragungsvertrages sind mangels Gleichmäßigkeit beim Übernehmer als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar, wenn der Übertragungsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung zur Anpassung der wiederkehrenden Leistungen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 323 ZPO enthält. Dabei hat die Rechtsprechung eine ,,bloße" Bezugnahme auf § 323 ZPO in dem Sinne, daß eine Abänderung nicht ausgeschlossen sein solle, als ausreichend angesehen, um das Merkmal der Gleichmäßigkeit der Rentenleistungen und damit eine nur mit dem Ertragsanteil abziehbare Leibrente als nicht gegeben zu erachten (so der erkennende Senat in BFHE 143, 317, BStBl II 1985, 610).

Bei dem zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrer Mutter abgeschlossenen notariellen Vertrag vom 9. November 1976 handelt es sich um einen Vermögensübertragungsvertrag; dabei besteht im Falle einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder im allgemeinen die Vermutung der Unentgeltlichkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. August 1972 VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111). Die Mutter übertrug der Ehefrau des Klägers einen Vermögensinbegriff, bestehend aus einem gemischtgenutzten Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus und einer Wurstküche. Die Ehefrau des Klägers verpflichtete sich im Gegenzug, ihrer Mutter Versorgungsleistungen zu erbringen, wie sie ein Vermögensübernehmer üblicherweise auf sich nimmt, nämlich ihr insbesondere lebenslänglich eine Wohnung unentgeltlich zu überlassen und wiederkehrende Zahlungen auf Lebenszeit zu erbringen.

Eine Gleichmäßigkeit der Rentenleistungen ist infolge der in dem Vertrag vom 9. November 1976 enthaltenen Bezugnahme auf den Rechtsgedanken des § 323 ZPO ausgeschlossen. In dem Vertrag heißt es im Zusammenhang mit dem ,,Leibrenten"-Versprechen: ,,Auf die Vorschrift des § 323 ZPO wird nicht verzichtet." Die Vertragsparteien haben eine Anpassung der Rentenhöhe nach den Rechtsgrundsätzen des § 323 ZPO bei einer Veränderung der Bedürftigkeit der Rentenberechtigten und der Leistungsfähigkeit der Rentenverpflichteten neben und unabhängig von der ebenfalls in der Vertragsurkunde enthaltenen Wertsicherungsklausel vereinbart. Anhaltspunkte dafür, daß die Rentenberechtigte eine Änderung der Rentenhöhe nur unter den in der Wertsicherungsklausel vorgesehenen Voraussetzungen verlangen kann, sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414360

BFH/NV 1986, 457

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]
    Einkommensteuergesetz / § 10 [Sonderausgaben]

      (1) 1Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:    1. bis 1b. (weggefallen)   2.   a) Beiträge ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren