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BGH Urteil vom 18.12.2013 - IV ZR 140/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. gesetzlich vertretener volljähriger Mitversicherter. Krankheitskostenversicherungsvertrag. Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes für den Mitversicherten. angrenzender Versicherungsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Die Wirksamkeit der Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer für einen nicht vom Versicherungsnehmer gesetzlich vertretenen volljährigen Mitversicherten gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG setzt nicht den Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes für den Mitversicherten voraus.

 

Normenkette

VVG § 205 Abs. 6

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 08.03.2013; Aktenzeichen 20 U 218/12)

LG Köln (Urteil vom 10.10.2012; Aktenzeichen 23 O 88/12)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Köln vom 8.3.2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung einer Mitversicherung in einer vom Kläger bei der Beklagten abgeschlossenen Krankheitskostenversicherung. In dem Vertrag war zunächst auch der am 29.11.1991 geborene Sohn des Klägers als Mitversicherter einbezogen. Im November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger wegen der Umstufung des Sohnes auf den Erwachsenentarif zum 1.1.2012 eine Erhöhung der Beiträge von 180,58 EUR auf 397,91 EUR mit. Der Kläger kündigte daraufhin die Mitversicherung seines Sohnes mit Schreiben vom 27.11.2011 zum 31.12.2011. Ferner wies er seinen Sohn mit E-Mail vom 24.11.2011 auf das Erfordernis hin, sich nunmehr selbst zu versichern. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2.12.2011 mit, die Kündigung für seinen Sohn werde erst wirksam, wenn er den Nachweis einer Anschlussversicherung erbringe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.2011 forderte der Kläger seinen Sohn auf, selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen, wobei er sich zu einer Kostenübernahme bereit erklärte. Der Sohn teilte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2011 mit, er werde sich um eine Versicherung im Studententarif bemühen, während der Wechsel zu einem anderen Versicherer nicht in Betracht komme. Tatsächlich schloss er in der Folgezeit keinen neuen Krankenversicherungsvertrag ab, so dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12.1.2012 und 21.2.2012 mitteilte, sie könne ihm eine Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages für seinen Sohn nicht bestätigen.

Rz. 2

Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Mitversicherung für seinen Sohn zum 31.12.2011 erloschen ist. Ferner hat er die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG dem Feststellungsantrag unter Klagabweisung im Übrigen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Rz. 4

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in r+s 2013, 391 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Kündigungserklärung des Klägers vom 27.11.2011 habe die auf dessen Sohn genommene Krankenversicherung mit Wirkung zum 31.12.2011 beendet. Die Wirksamkeit der Kündigung hänge nicht von dem Nachweis ab, dass der Sohn des Klägers bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert sei. Die in § 205 Abs. 6 VVG geregelte Nachweispflicht einer Anschlussversicherung gelte nicht für volljährige Mitversicherte. Der Versicherungsnehmer unterliege bei der Kündigung einer Versicherung, durch welche die versicherte dritte Person ihre eigene Versicherungspflicht erfülle, nicht der Einschränkung des Kündigungsrechts aus § 205 Abs. 6 VVG. Dafür spreche schon der Gesetzeswortlaut. Zum Abschluss eines neuen Vertrages für die versicherte Person sei der Versicherungsnehmer nur in der Lage, wenn er diese gesetzlich vertrete. Bei einem volljährigen Mitversicherten habe er es dagegen nicht in der Hand, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen. Abgesehen davon, dass das Gesetz dem Versicherungsnehmer nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen dürfe, wäre dieser für den Fall, dass die versicherte Person keinen neuen Vertrag abschließe, gezwungen, das Vertragsverhältnis dauerhaft weiterzuführen. Dies stelle einen gravierenden Eingriff in seine Dispositionsfreiheit dar. Ein hinreichender Schutz der versicherten Person im Falle der Kündigung der Mitversicherung durch den Versicherungsnehmer werde durch § 207 Abs. 2 VVG mit dem dort vorgesehenen Recht des Versicherten, das Vertragsverhältnis selbst als Versicherungsnehmer fortzusetzen, erreicht.

Rz. 5

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 6

Der Kläger war berechtigt, die Mitversicherung seines volljährigen Sohnes mit Wirkung zum 31.12.2011 zu kündigen, ohne dass er eine nahtlose Anschlussversicherung für diesen nachweisen musste.

Rz. 7

1. Gemäß § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer abweichend von den Abs. 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ist jede Person mit Wohnsitz im Inland verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung zu den dort genannten Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass der Versicherte über einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz verfügt, wenn er seinen bisherigen Vertrag kündigt (vgl. BT-Drucks. 16/4247, 68; ferner BGH, Urt. v. 12.9.2012 - IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375 Rz. 21; Hütt in MünchKomm/VVG, § 205 Rz. 58; HK-VVG/Rogler, 2. Aufl., § 205 Rz. 31).

Rz. 8

2. Die Frage, ob bei der Kündigung des für einen volljährigen Mitversicherten bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrages gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG der Nachweis einer Anschlussversicherung seitens des Versicherungsnehmers erforderlich ist oder nicht, wird unterschiedlich beurteilt.

Rz. 9

a) Rechtsprechung und Schrifttum gehen überwiegend davon aus, dass die Nachweispflicht in diesen Fällen nicht bestehe, da die Versicherungspflicht sich gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von diesem vertretene Personen beschränke (LG Stuttgart r+s 2013, 84 zur Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages, in dem die volljährige Tochter des Versicherungsnehmers mitversichert wurde; LG Hagen ZfS 2011, 40 für den Fall der Mitversicherung des geschiedenen Ehegatten; AG Düsseldorf VersR 2013, 572 zur Mitversicherung eines minderjährigen leiblichen Kindes ohne Bestehen einer gesetzlichen Vertretung; Langheid in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl., § 205 Rz. 18; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl., § 205 Rz. 22; Rößler, VersR 2013, 1478 [1481 f.]). Die Gegenauffassung nimmt an, dass auch die volljährige mitversicherte Person unter § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG falle und daher der Nachweis eines Anschlussversicherungsschutzes erbracht werden müsse (Rogler, jurisPR-VersR 3/2011 Anm. 3; ders. in HK-VVG, a.a.O., Rz. 31; weitere Nachweise bei Rößler, VersR 2013, 1478 [1479]).).

Rz. 10

b) Die erstgenannte Ansicht trifft jedenfalls im Ergebnis zu. Der Versicherungsnehmer muss im Falle der Kündigung einer Krankheitskostenversicherung für einen von ihm gesetzlich nicht vertretenen volljährigen Mitversicherten nicht den Nachweis eines nahtlosen Krankenversicherungsschutzes für diesen führen.

Rz. 11

aa) Die Entbehrlichkeit des Nachweises lässt sich allerdings nicht damit begründen, dass den volljährigen Mitversicherten keine Versicherungspflicht gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG treffe. Diese Vorschrift verwendet nicht den Begriff des Versicherungsnehmers, sondern verpflichtet jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen Personen einen Krankenversicherungsschutz zu unterhalten. Insoweit ist anerkannt, dass dieser Versicherungspflicht auch durch eine Mitversicherung eines volljährigen Versicherungspflichtigen Genüge getan werden kann (Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 193 Rz. 9; § 205 Rz. 43; Rogler, jurisPR-VersR 3/2011 Anm. 3).

Rz. 12

bb) Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer an der Kündigung eines Versicherungsvertrages für einen volljährigen Mitversicherten gehindert wäre. Durch § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG soll für den Versicherten ein nahtlos angrenzender Versicherungsschutz ermöglicht werden. Dieses Ziel wird durch § 207 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 VVG erreicht. Hiernach ist die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen kündigt, berechtigt, binnen zwei Monaten die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen zu erklären. Um dieses Fortsetzungsrecht zu gewährleisten, bestimmt § 207 Abs. 2 Satz 2 VVG, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Der volljährige Mitversicherte ist daher - was im Streitfall nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist - von der Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu unterrichten. Er selber hat sodann das Recht, die Fortsetzung des Vertrages im eigenen Namen zu verlangen. Entgegen der Auffassung der Revision steht der volljährige Mitversicherte also keineswegs ohne jeden Krankenversicherungsschutz da. Vielmehr liegt es in seiner Hand die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu erklären. Hiermit genügt er zugleich seiner ihn treffenden Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG. Auch wenn diese Versicherungspflicht durch eine Mitversicherung erfüllt werden kann, ändert dies nichts daran, dass die Versicherungspflicht den volljährigen Mitversicherten selbst trifft und nicht etwa den Versicherungsnehmer. Der volljährige Mitversicherte ist insoweit die von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG angesprochene Person mit Wohnsitz im Inland (vgl. LG Stuttgart r+s 2013, 84; LG Hagen ZfS 2011, 40).

Rz. 13

Bei einem anderen Verständnis von § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG hätte § 207 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG keinen eigenen Anwendungsbereich für den volljährigen Mitversicherten mehr. Wäre die Kündigung des Versicherungsnehmers gem. § 205 Abs. 6 VVG erst dann wirksam, wenn er für die versicherte Person den Nachweis eines ununterbrochenen Versicherungsschutzes erbringt, käme es auf das in § 207 Abs. 2 VVG statuierte Eintrittsrecht des Versicherten und das Erfordernis seiner Kenntnis von der Kündigung des Versicherungsnehmers nicht an.

Rz. 14

cc) Gegen das Erfordernis des Nachweises eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes als Voraussetzung der Kündigung des Versicherungsnehmers für einen volljährigen Mitversicherten spricht ferner, dass der Versicherungsnehmer selbst nicht in der Lage ist, ohne Vollmacht des volljährigen Mitversicherten für diesen eine Anschlussversicherung i.S.d. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG abzuschließen. Das Gesetz darf dem Versicherungsnehmer im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Verhaltenspflichten auferlegen, die er selbst alleine nicht erbringen kann und die für ihn ohne Mitwirkung eines Dritten rechtlich unmöglich sind. Anderenfalls wäre die Grenze der Zumutbarkeit überschritten (vgl. Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz 12. Aufl. Art. 20 Rz. 86; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 20 Rz. 184). So wäre es hier.

Rz. 15

Eine gesetzliche Vertretung, wie sie hierzu in § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erwähnt wird, besteht in derartigen Fällen nicht. Soweit die Revision demgegenüber darauf verweist, der Versicherungsnehmer schließe keinen Krankenversicherungsvertrag im Namen des Mitversicherten, so dass es keiner gesetzlichen oder vertraglichen Vertretungsmacht bedürfe, trifft es zwar zu, dass es sich bei der Mitversicherung in einem Krankheitskostenversicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung und damit einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB handelt (BGH, Urt. v. 8.2.2006 - IV ZR 205/04, VersR 2006, 686 Rz. 25). Hier geht es aber nicht darum, dass der Versicherungsnehmer, um einer Verpflichtung nach § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG Genüge tun zu können, gehalten wäre, erneut einen Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer im eigenen Namen abzuschließen und den volljährigen Dritten in diesen als Versicherten aufzunehmen. Eine versicherungsvertragliche Pflicht zum Abschluss eines derartigen Vertrages im eigenen Namen besteht nicht. Der versicherte volljährige Dritte ist vielmehr gem. § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG selbst versicherungspflichtig und damit grundsätzlich verpflichtet, einen Versicherungsvertrag im eigenen Namen abzuschließen und zu unterhalten. Auch wenn er seiner Versicherungspflicht dadurch entsprechen kann, dass er bei einem Versicherungsnehmer mitversichert ist, ändert dies nichts daran, dass die Versicherungspflicht ihn selbst trifft.

Rz. 16

Anders als die Revision meint, ist der Versicherungsnehmer in Fällen, in denen der volljährige Mitversicherte den Abschluss einer eigenen Versicherung entgegen der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung verweigert, durch die Möglichkeit, diesen klageweise auf Abschluss einer solchen Versicherung in Anspruch zu nehmen und von ihm die bis dahin erbrachten Beitragsleistungen zurückzufordern, nicht ausreichend schützt. Das Kündigungsrecht - und damit die Vertragsfreiheit - des Versicherungsnehmers würde unzumutbar ausgehöhlt, wenn man ihm das Risiko eines Klageerfolgs und einer etwaigen Leistungsunfähigkeit des Mitversicherten überbürdete, obwohl das Ziel der gesetzlichen Regelung, dem Mitversicherten einen nahtlos angrenzenden Versicherungsschutz zu ermöglichen - wie oben dargelegt -, bereits durch das für ihn in § 207 VVG vorgesehene Fortsetzungsrecht ausreichend sichergestellt ist.

Rz. 17

dd) Entgegen der Ansicht der Revision ist es unerheblich, ob der Kläger unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, die Prämien für eine Krankheitskostenversicherung zu übernehmen. Im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer kommt es auf dieses familienrechtliche Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versichertem nicht an. Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gem. § 205 Abs. 6 Satz 1 VVG im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer ist nicht davon abhängig, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer im Innenverhältnis unterhaltsrechtlich gegenüber dem Versicherten verpflichtet ist, die Kosten für die Krankenversicherung zu übernehmen. Der volljährige versicherte Dritte ist versicherungsvertragsrechtlich selbst gehalten, seiner Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG zu entsprechen. Eine andere Frage ist, ob der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, ihm die hierfür entstandenen Kosten zu erstatten.

Rz. 18

ee) Die Gefahr, dass im Falle der Zulassung einer Kündigung des Versicherungsnehmers für den Mitversicherten auch ohne Nachweis der Anschlussversicherung der bisher versicherte volljährige Dritte seiner Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht genügt, ist kein spezifisches Risiko, das sich lediglich in derartigen Fällen stellt. Vielmehr besteht auch sonst die Gefahr, dass versicherungspflichtige Personen entgegen § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG keinen Versicherungsvertrag abschließen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber u.a. die Verpflichtung zur Zahlung des Prämienzuschlags in § 193 Abs. 4 VVG eingeführt. Jedenfalls kann dem Risiko, dass der volljährige Versicherte im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer selbst keinen neuen Versicherungsvertrag abschließt, nicht dadurch begegnet werden, dass dem Versicherungsnehmer faktisch die Kündigung eines derartigen Vertrages unmöglich gemacht wird. Dies würde einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Versicherungsnehmers bedeuten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6398504

DStR 2014, 14

NJW 2014, 6

NJW 2014, 696

NWB 2014, 496

EBE/BGH 2014, 37

FamRZ 2014, 380

NVwZ 2014, 8

ZAP 2014, 306

JZ 2014, 141

MDR 2014, 134

MDR 2014, 9

NJ 2014, 9

NZS 2014, 7

VersR 2014, 234

VuR 2014, 74

ZfS 2014, 161

GesR 2014, 108

NWB direkt 2014, 148

r+s 2014, 398

r+s 2014, 83

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