BMF, 22.7.2021, III C 3 - S 7155 - a/20/10002 :003

I.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2021 – III C 2 -S 7104/19/10001 :003 (2021/0761949) -, BStBl 2021 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7” durch die Angabe „Abschnitt 8.2 Abs. 7 und Abs. 8” ersetzt.
  2. Abschnitt 8.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 6 Satz 4 wird gestrichen.
    2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

      „(7) Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG gehören insbesondere:
        1. die Duldung der Benutzung des Flughafens und seiner Anlagen einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;
        2. die Reinigung von Luftfahrzeugen;
        3. die Umschlagsleistungen auf Flughäfen;
        4. die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden (vgl. Abschnitt 8.1 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2);
        5. die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen auf Flughäfen, z.B. das Schleppen von Flugzeugen;
        6. die sog. Standby-Leistungen selbständiger Piloten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG und
        7. 1die Leistungen für Zwecke der Luftsicherheitskontrollen zur Überprüfung von Fluggästen und deren Gepäck an eine Luftsicherheitsbehörde (§ 5 LuftSiG in Verbindung mit § 29 LuftVG) oder an einen zur Wahrnehmung der Luftsicherheitskontrollen Beliehenen (§ 16a LuftSiG). 2Dies gilt auch für die Anschaffung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle (z.B. Körper- oder Gepäckscanner) und den Einkauf von Security-Leistungen.”
    3. Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.
    4. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) Nicht befreit nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG sind insbesondere die folgenden sonstigen Leistungen:

    1. 1die Vermittlung von befreiten Umsätzen. 2Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 4.5.1 Abs. 3);
    2. die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen;
    3. die Leistungen zu Kontrollzwecken des Flughafen- und Bodenpersonals sowie sonstige Bodendienstleistungen (z.B. die Reinigung des Flughafens), soweit sie nicht nach Absatz 7 Nr. 7 begünstigt sind;
    4. die Beherbergung und Beköstigung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges;
    5. die Beförderung von Besatzungsmitgliedern, z.B. mit einem Taxi, vom Flughafen zum Hotel und zurück;
    6. die Beherbergung und Beköstigung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten und
    7. die Beförderung von Passagieren und des Fluggepäcks, z.B. mit einem Kraftfahrzeug, zu einem Ausweichflughafen.”
II.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgeführt werden, wird es, auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 8.2 Abs. 7 Nr. 7 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2

UStG § 8 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 1023

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