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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

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BMF, Schreiben vom 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003 (DOK 2021/0761949), BStBl I 2021, 919

I.

Mit Urteil vom 27. November 2019, V R 23/19, V R 62/17hat der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.

Der Status des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds nach anderen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften wird hierdurch nicht berührt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juli 2021 – III C 2 – S 7244/0 :003 (2021/0527838), BStBl 2021 I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „2Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für die Ausübung einer bei Anwendung dieser Grundsätze nicht selbständig ausgeübten Tätigkeit ertragsteuerrechtlich auf Grund der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden, sowie bei der Beurteilung der Selbständigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als selbständig qualifiziert wird.”

      bb) Satz 7 wird gestrichen.

    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird gestrichen.

      bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 7 werden die neuen Sätze 1 bis 6.

    3. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      „(3a) 1Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht selbständig tätig. 2Die Vergütung kann sowohl in Geldzahlungen als auch in Sachzuwendungen...

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