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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Bet ... / 2.5 Rechtsfolgen einer Verletzung der allgemeinen Mitwirkungspflicht

Christian Volquardsen
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Rz. 26

Sofern der Beteiligte seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht hinreichend nachkommt, er diese also verletzt, endet damit nicht zwangsläufig die Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde. Sie darf die weitere Sachaufklärung nicht einstellen, sondern muss vielmehr versuchen, die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, solange und soweit sonstige Aufklärungsmittel zugänglich sind und deren Inanspruchnahme für die Finanzbehörde verhältnismäßig und zumutbar ist.[1] Dieser Grundsatz liegt z. B. § 93 Abs. 1 S. 3 AO zugrunde. Weitere Maßnahmen zur Sachaufklärung können von der Finanzbehörde jedoch nicht verlangt werden, wenn der Beteiligte einziger Wissensträger ist bzw. zu bestimmten Umständen allein Zugang hat.[2]

 

Rz. 27

Im Übrigen führt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beteiligten regelmäßig (aber nicht stets) zu einer Einschränkung der Amtsermittlungspflicht der Finanzbehörde sowie zu einer Minderung des Beweismaßes. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Finanzbehörde umso weniger zur Untersuchung veranlassende Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, je weniger der Beteiligte zur Sachverhaltsaufklärung beiträgt. Zwischen der Intensität der Mitwirkung auf der einen und der Aufklärungsplicht der Finanzbehörde auf der anderen Seite besteht insofern eine Wechselbeziehung.[3] Für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang sich die Sachaufklärungspflicht der Finanzbehörde reduziert, sind als maßgebliche Gesichtspunkte der Grad der Pflichtverletzung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Gedanke der Zumutbarkeit, die gesteigerte Mitverantwortung aus vorangegangenem Tun und insbesondere die Beweisnähe heranzuziehen.[4]

 

Rz. 28

Die Verletzung der Mitwirkungspflichten bewirkt aber keine Umkehr der objektiven Beweislast (Feststellungsla...

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