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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 217 Steuerhilfspersonen / 4 Bestellungsverfahren und Rechtswirkung

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
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4.1 Verfahren

 

Rz. 12

Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll.[1] Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[2]

 

Rz. 13

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[3] Das Gesetz setzt zwar keinen Antrag auf Bestellung voraus, dennoch kann eine Bestellung nicht gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, vielmehr wird sein Einverständnis vorausgesetzt.[4] Der Stpfl. wird regelmäßig einen Antrag stellen und eine bestimmte Person – Mitarbeiter oder unabhängigen Dritten – als zu bestellende Steuerhilfsperson benennen. Das Bedürfnis ist dabei vom Stpfl. zu begründen.[5] Eine ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgte Bestellung kann von dem Bestellten, falls er nicht genehmigen will, mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden.[6]

 

Rz. 14

Adressat des Verwaltungsakts ist ausschließlich die zu bestellende Steuerhilfsperson selbst und zwar unabhängig davon, ob sie Angestellter des Stpfl. ist oder unabhängiger Dritter.[7] Die Bestellung hat zwar auch Auswirkungen auf den Stpfl., die drittbegünstigende Wirkung des Verwaltungsakts hat diesem gegenüber jedoch keine Regelungswirkung i. S. d. § 118 AO.

 

Rz. 15

Die Bestellung ist ein Ermessensakt der Finanzbehörde, sodass § 5 AO zu beachten ist. Der Wortlaut des § 217 AO enthält – neben der fehlenden Betroffenheit – weder besondere Voraussetzungen noch Ausschlussgründe für die Bestellung einer Hilfsperson, der Stpfl. hat insofern keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson. Die Ablehnung einer beantragten Bestellung ist jedoch hinreichend zu begründen.[8]

 

Rz. 16

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson ...

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