Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 217 Steuerhilfspersonen / 4 Bestellungsverfahren und Rechtswirkung

Prof. Dr. Katharina Berkemeier
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

4.1 Verfahren

 

Rz. 12

Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll.[1] Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[2]

 

Rz. 13

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[3] Das Gesetz setzt zwar keinen Antrag auf Bestellung voraus, dennoch kann eine Bestellung nicht gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, vielmehr wird sein Einverständnis vorausgesetzt.[4] Der Stpfl. wird regelmäßig einen Antrag stellen und eine bestimmte Person – Mitarbeiter oder unabhängigen Dritten – als zu bestellende Steuerhilfsperson benennen. Das Bedürfnis ist dabei vom Stpfl. zu begründen.[5] Eine ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgte Bestellung kann von dem Bestellten, falls er nicht genehmigen will, mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden.[6]

 

Rz. 14

Adressat des Verwaltungsakts ist ausschließlich die zu bestellende Steuerhilfsperson selbst und zwar unabhängig davon, ob sie Angestellter des Stpfl. ist oder unabhängiger Dritter.[7] Die Bestellung hat zwar auch Auswirkungen auf den Stpfl., die drittbegünstigende Wirkung des Verwaltungsakts hat diesem gegenüber jedoch keine Regelungswirkung i. S. d. § 118 AO.

 

Rz. 15

Die Bestellung ist ein Ermessensakt der Finanzbehörde, sodass § 5 AO zu beachten ist. Der Wortlaut des § 217 AO enthält – neben der fehlenden Betroffenheit – weder besondere Voraussetzungen noch Ausschlussgründe für die Bestellung einer Hilfsperson, der Stpfl. hat insofern keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson. Die Ablehnung einer beantragten Bestellung ist jedoch hinreichend zu begründen.[8]

 

Rz. 16

Die Bestellung zur Steuerhilfsperson ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    714
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    355
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    306
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    255
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    249
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    223
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    187
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    136
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    133
  • Nachweispflichten zur steuerlichen Zurechnung der Anteile
    130
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    126
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    125
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    124
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    122
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    121
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    121
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    115
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    113
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    113
  • Steuerbefreiung bei Beförderungsleistungen (zu § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)
    113
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Leitfaden zur Umsetzung: Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Praxishandbuch Mindeststeuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch erläutert umfassend und gut verständlich die Regelungen des Mindeststeuergesetzes. Es gibt Ihnen viele Beispiele und wertvolle Tipps für die Umsetzung in der Unternehmenspraxis an die Hand. Mit Hinweisen zur Governance und Einbettung ins Tax CMS.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren