Prof. Dr. Katharina Berkemeier
4.1 Verfahren
Rz. 12
Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.
Rz. 13
Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Das Gesetz setzt zwar keinen Antrag auf Bestellung voraus, dennoch kann eine Bestellung nicht gegen den Willen des Betroffenen vorgenommen werden, vielmehr wird sein Einverständnis vorausgesetzt. Der Stpfl. wird regelmäßig einen Antrag stellen und eine bestimmte Person – Mitarbeiter oder unabhängigen Dritten – als zu bestellende Steuerhilfsperson benennen. Das Bedürfnis ist dabei vom Stpfl. zu begründen. Eine ohne Einverständnis des Betroffenen erfolgte Bestellung kann von dem Bestellten, falls er nicht genehmigen will, mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden.
Rz. 14
Adressat des Verwaltungsakts ist ausschließlich die zu bestellende Steuerhilfsperson selbst und zwar unabhängig davon, ob sie Angestellter des Stpfl. ist oder unabhängiger Dritter. Die Bestellung hat zwar auch Auswirkungen auf den Stpfl., die drittbegünstigende Wirkung des Verwaltungsakts hat diesem gegenüber jedoch keine Regelungswirkung i. S. d. § 118 AO.
Rz. 15
Die Bestellung ist ein Ermessensakt der Finanzbehörde, sodass § 5 AO zu beachten ist. Der Wortlaut des § 217 AO enthält – neben der fehlenden Betroffenheit – weder besondere Voraussetzungen noch Ausschlussgründe für die Bestellung einer Hilfsperson, der Stpfl. hat insofern keinen Rechtsanspruch auf Bestellung einer Steuerhilfsperson. Die Ablehnung einer beantragten Bestellung ist jedoch hinreichend zu begründen.
Rz. 16
Die Bestellung zur Steuerhilfsperson ...