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Abfindungen (Arbeitnehmer) – ABC IntStR

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Systematische Einordnung

Abfindungen, die Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Betrieb von dem Arbeitgeber erhalten, sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG; vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV. Es kann sich um Einkünfte als Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes handeln, um Zahlungen bei Arbeitsfreistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder um eine Karenzentschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zur Einhaltung eines Wettbewerbsverbots.

Die Zuordnung des Besteuerungsrechts hängt davon ab, ob die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, als (nachträgliche) Entlohnung oder als Karenzentschädigung gezahlt wird.

2 Inhalt

Abfindungen, die bei Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind ihrer Natur nach kein Entgelt für die frühere Tätigkeit des Arbeitnehmers. Sie dienen auch nicht seiner Versorgung. Es handelt sich vielmehr um eine Entschädigung für den Verlust künftiger Arbeitseinkünfte.[1] Jedoch hat der Gesetzgeber zur Verdrängung des BFH-Urteils in § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d), § 50d Abs. 12 EStG Vorschriften geschaffen, die die Abfindungen der früheren Tätigkeit zuordnen.

Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung im Inland ansässig, handelt es sich nicht um ausl. Einkünfte i. S. d. § 34d Nr. 5 EStG, auch wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist. Eine dem § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d) EStG entsprechende Vorschrift fehlt bei § 34d EStG. Auf die Abfindung zu entrichtende ausl. Steuer kann daher nicht angerechnet, da es sich um "inländische Einkünfte" handelt, sondern nur nach § 34c Abs. 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig und erfolgt die Zahlung durch einen inländischen Arbeitgeber, fällt die Abfindung nicht unter den Tatbestand des § 4...

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