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EuGH Urteil vom 12.09.2006 - C-196/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft, Vereinigtes Königreich

Leitsatz (amtlich)

Die Artikel 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass es ihnen zuwiderläuft, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Gewinne einbezogen werden, wenn diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung betrifft nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme ist folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die genannte beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.

Normenkette

EGVtr Art. 43; EGVtr Art. 48

Beteiligte

Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas

Cadbury Schweppes Overseas Ltd

Cadbury Schweppes plc

Commissioners of Inland Revenue

Verfahrensgang

Special Commissioners of Income Tax (Vereinigtes Königreich) (Entscheidung vom 29.04.2004; Abl.EU 2004, Nr. C 168/3)

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Gesellschaften ‐ Einbeziehung der Gewinne beherrschter ausländischer Gesellschaften in die Steuerbemessungsgrundlage der Muttergesellschaft“

In der Rechtssache C-196/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereic...

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Inhaltsverzeichnis    Seite V 1. BMF v. 11.7.1974 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) 3 2. FinMin. Nds. v. 16.2.1982 (Anwendung des neuen § 14 Abs. 4 AStG) 5 ...

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