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BFH Urteil vom 26.10.1988 - II R 55/86

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Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 setzt voraus, daß das nachträgliche Ereignis zu einer Änderung des Sachverhalts geführt hat, welcher vom FA bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurde.

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 173 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und seine Ehefrau kauften durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30.März 1981 je einen halben Miteigentumsanteil an einer in K gelegenen Eigentumswohnung. Dem Antrag des Klägers auf Befreiung seines Erwerbs von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11.Juli 1977 --GrEStEigWoG-- (BGBl I 1977, 1218, BStBl I 1977, 365) entsprach das Finanzamt (FA) nicht, weil die Wohnung von den Schwiegereltern des Klägers bewohnt werden sollte. Es setzte deshalb am 2.Juni 1981 Grunderwerbsteuer bestandskräftig fest. Die Schwiegereltern des Klägers bewohnen die Wohnung seit 1.Mai 1981.

Im Jahre 1984 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Senatsentscheidung vom 23.November 1983 II R 27/82 (BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225), den Bescheid vom 2.Juni 1981 aufzuheben.

Antrag und Einspruch blieben ohne Erfolg.

Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, den ablehnenden Verwaltungsakt vom 24.Oktober 1984 und die Einspruchsentscheidung vom 23.Oktober 1985 aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 2.Juni 1981 aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen; ein rückwirkendes Ereignis sei nicht eingetreten. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit der Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung der §§ 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2, 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Er beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung

des Ablehnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung den

Grunderwerbsteuerbescheid vom 2.Juni 1981 aufzuheben,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu

erklären.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat ohne Rechtsverstoß einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftigen Steuerbescheides vom 2.Juni 1981 verneint.

1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuerbescheides nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 liegen nicht vor. Danach ist ein Steuerbescheid u.a. aufzuheben, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Ereignis muß nachträglich, d.h. nach Erlaß des Steuerbescheides eingetreten sein und darf deshalb --anders als bei § 173 AO 1977-- zur Zeit des Ergehens des Steuerbescheides noch nicht bestanden haben (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.April 1988 IV R 215/85, BFHE 153, 485, und vom 26.Juli 1984 IV R 10/83, BFHE 141, 488, BStBl II 1984, 786).

Das nachträgliche Ereignis muß ferner zu einer Änderung des Sachverhalts führen, welcher vom FA bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurde; d.h. es muß nach Erlaß des Steuerbescheides ein Ereignis eintreten, das vom FA bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, weil es z.B. als in der Zukunft liegend noch nicht bekannt oder nicht vorhersehbar war. § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 greift also nicht ein, wenn das FA das Vorliegen oder den Wegfall eines nachträglich eingetretenen Tatbestandsmerkmals bei der Steuerfestsetzung --ob irrtümlich oder aufgrund einer Erklärung des Steuerpflichtigen-- angenommen hat (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 175 AO 1977 Tz.14a). Denn ändert sich der vom FA zugrunde gelegte Sachverhalt nicht, kann der Grund für die Aufhebung der Steuerfestsetzung nur in einer geänderten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts liegen. Eine solche kann jedoch nicht im Rahmen des § 175 AO 1977, sondern allenfalls in den engen Grenzen des § 177 AO 1977 zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung führen.

Ein solches nachträgliches Ereignis, welches den vom FA zugrunde gelegten Sachverhalt geändert hätte, ist nicht eingetreten.

a) Der Umstand, daß die Schwiegereltern des Klägers die Wohnung nach der Steuerfestsetzung mehrere Jahre bewohnt haben, ist zwar ein nachträglich eingetretenes Ereignis. Es kann aber nicht zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides führen, weil das FA diesen damals zukünftigen Sachverhalt aufgrund der Erklärung des Klägers bereits erkennbar seiner Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat. Das FA hat den Steuerbefreiungsantrag des Klägers gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Wohnnutzung der Schwiegereltern abgelehnt und die Steuer festgesetzt. Der der Steuerfestsetzung zugrunde liegende Sachverhalt hat sich demnach nicht geändert. Es geht insoweit nur um die nachträgliche Anwendung des o.g. Urteils in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 auf den Streitfall, also um eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung, die gemäß § 175 AO 1977 nicht zu einer Aufhebung des Bescheides führen kann.

b) Auch das Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 ist kein nachträgliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung. Es ist zwar nach der Steuerfestsetzung ergangen, hat aber keine steuerrechtliche Rückwirkung auf den Streitfall. Denn diese BFH-Entscheidung betrifft nur den dort entschiedenen Streitfall und entfaltet keine Rechtswirkungen hinsichtlich des vorliegenden.

c) Auch soweit der Kläger meint, ein nachträgliches Ereignis liege vor, weil er seine Absicht der Selbstnutzung der Wohnung nach Ergehen des Urteils in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 aufgegeben habe, hat das FG zutreffend die Voraussetzungen des § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 verneint. Denn selbst wenn dies als nachträgliches Ereignis angesehen werden könnte, fehlte diesem zumindest die steuerrechtliche Rückwirkung. Die vom Kläger beantragte Steuervergünstigung nach dem GrEStEigWoG setzt für die endgültige Steuerbefreiung das tatsächliche einjährige Bewohnen innerhalb der Fünfjahresfrist voraus (vgl. § 3 GrEStEigWoG), die bloße Absicht des Bewohnens reicht nicht aus. Deshalb kann durch die Aufgabe dieser Absicht der Steuerbegünstigungstatbestand nicht nachträglich erfüllt worden sein.

2. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Steuerbescheides nach § 173 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist u.a. Voraussetzung für eine Aufhebung eines bestandskräftigen Steuerbescheides, daß dem FA bei Erlaß des Steuerbescheides Tatsachen oder Beweismittel, die zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sind, unbekannt bleiben und erst "nachträglich bekanntwerden".

Eine solche nachträglich bekannt gewordene Tatsache ist nicht gegeben. Denn daß die Schwiegereltern des Klägers die Wohnung bewohnten, war dem FA bei der Steuerfestsetzung bekannt, während das Urteil in BFHE 140, 111, BStBl II 1984, 225 sowie die Aufgabe der Eigennutzungsabsicht seitens des Klägers Umstände darstellen, die erst nach der Steuerfestsetzung eingetreten sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 62072

BFH/NV 1989, 1

BStBl II 1989, 75

BFHE 154, 493

BFHE 1989, 493

BB 1989, 139-139 (L)

HFR 1989, 182 (LT)

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