Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 26.07.1984 - IV R 10/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Erbin ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser war Gesellschafter einer OHG. Zum 31. Dezember 1971 ist er aus der Gesellschaft ausgeschieden. Sein Abfindungsguthaben wurde zunächst nur vorläufig berechnet. Anschließend holten die OHG und der Erblasser im Jahre 1973 Gutachten ein, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führten; Einigung konnte zunächst nicht erzielt werden. Bei einer Betriebsprüfung im Jahre 1974 errechnete der Prüfer das Abfindungsguthaben und den Veräußerungsgewinn des Erblassers zum 31. Dezember 1971 anhand des von der OHG eingeholten Gutachtens; er empfahl, den Veräußerungsgewinn vorläufig festzustellen. Entgegen dieser Anregung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) im Jahre 1975 jedoch eine endgültige Gewinnfeststellung.

In einer weiteren, im Jahre 1978 durchgeführten Betriebsprüfung wurde bekannt, daß die Gesellschafter im Juli 1977 einen Vergleich über den Abfindungsanspruch geschlossen hatten. Danach erhöhte sich das Guthaben des Erblassers gegenüber dem vom FA zugrunde gelegten Betrag um 125 943 DM. Das FA berichtigte daraufhin im Jahre 1979 den Gewinnfeststellungsbescheid 1971 unter Hinweis auf § 175 Satz 1 (jetzt: Abs. 1) Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und erhöhte den Veräußerungsgewinn des Erblassers in diesem Umfang.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Berichtigung. Ihr Einspruch und ihre Klage blieben jedoch erfolglos.

Mit der Revision wird fehlerhafte Anwendung der AO 1977 durch das Finanzgericht (FG) gerügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet; wie vom FG entschieden, hat das FA den Gewinnfeststellungsbescheid der OHG für 1971 zu Recht gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 geändert.

1. Zu Unrecht meint die Klägerin, § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 finde keine Anwendung, weil der in Frage stehende Sachverhalt bereits durch § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geregelt werde. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, die zu einer höheren Steuer führen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß die Tatsachen bei Erlaß des ursprünglichen Bescheids vorhanden waren und vom FA bei umfassender Kenntnis des Sachverhalts hätten berücksichtigt werden können. Erst nachträglich eintretende Tatsachen führen nicht zu einer Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Januar 1979 V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II 1979, 394, zu § 222 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 173 AO 1977 Tz. 15). Bei der vergleichsweisen Regelung der dem Erblasser gebührenden Abfindung im Jahre 1977 handelt es sich aber um ein solches nachträglich eingetretenes Ereignis, das vom FA bei der Veranlagung im Jahre 1975 noch nicht berücksichtigt werden konnte.

2. Nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Die Änderung hängt davon ab, ob der Vorgang eine bereits in der Vergangenheit entstandene und festgesetzte Steuerschuld beeinflußt. Dies ist, wie die Revision zutreffend hervorhebt, bei der vergleichsweisen Regelung eines in der Vergangenheit entstandenen Anspruchs nicht notwendig der Fall. So wird der Kaufmann einen ihm günstigen Vergleich hinsichtlich eines zurückliegenden laufenden Geschäftsvorfalls nach den auch steuerlich zu beachtenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) ohne Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in der auf den Vergleichsabschluß folgenden Bilanz zu berücksichtigen haben (vgl. Leffson, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 5. Aufl., S. 210, 213; s. auch Weber, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Beteiligungen, 1980 S. 158, 160); eine Berichtigung der gewinnabhängigen Steuern nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 auf einen früheren Zeitpunkt erscheint danach nicht möglich (Tipke/Kruse, a. a. O., § 175 AO 1977 Tz. 7, 12; Lauer, Betriebs-Berater 1981, 1517 ff.).

Anders verhält es sich jedoch bei der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen Besteuerung der Veräußerungsgewinne aus der entgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen, zu der auch das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung gehört. Ein solcher Veräußerungsgewinn ist steuerlich im Zeitpunkt der Übertragung des Gesellschaftsanteils bzw. des Ausscheidens aus der Gesellschaft realisiert (BFH-Urteil vom 2. Mai 1974 IV R 47/73, BFHE 113, 195, BStBl II 1974, 707; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 16 Anm. 79). Darum müssen nachträgliche Ereignisse, die die Höhe des Veräußerungsgewinns beeinflussen, auf den Zeitpunkt der Übertragung zurückbezogen werden; sie beeinflussen die Steuerschuld dieses Jahres. In dieser Weise sind die Wirkungen eines Urteils sowie eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs hinsichtlich eines in der Vergangenheit erzielten Veräußerungsgewinns bereits vor Inkrafttreten der AO 1977 beurteilt worden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. Oktober 1935 VI A 768/35, Steuer und Wirtschaft 1936, II Nr. 215; BFH-Urteile vom 9. März 1962 I 133/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 153, am Ende; vom 7. September 1972 IV 311/65, BFHE 107, 211, BStBl II 1973, 11). Hieran ist auch gegenwärtig festzuhalten.

3. Der Senat kann der Auffassung der Klägerin nicht folgen, der Abfindungsanspruch habe bereits im Zeitpunkt der Betriebsprüfung 1974 festgestanden, es sei daher kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eingetreten. Das FG hat dazu in einer für den Senat verbindlichen Weise festgestellt, daß die Höhe der Abfindungssumme erst durch den Vergleich vom 16. Juli 1977 bestimmt worden sei. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt der Vereinbarung.

Ebenso ist die Auffassung unzutreffend, das FA habe anläßlich der Betriebsprüfung 1974 die Höhe des Abfindungsanspruchs abschließend schätzen und von der späteren Entwicklung unabhängig machen wollen. Das FA hat den Abfindungsanspruch zunächst in der geringstmöglichen Höhe nach dem von der OHG eingeholten Gutachten errechnet; daß damit der Vorgang steuerlich nicht abschließend geregelt sein sollte, ergibt sich schon aus der Anregung des Prüfers, den Veräußerungsgewinn nur vorläufig festzustellen. Welche Wirkung eine Schätzung der von der Klägerin bezeichneten Art hätte, braucht daher im Streitfall nicht geprüft zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75099

BStBl II 1984, 786

BFHE 1985, 488

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.127
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.622
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.243
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.843
  • Erholungsbeihilfen
    1.741
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.552
  • TVöD-V / § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts
    1.528
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.526
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.516
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.362
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.328
  • Jubiläumszuwendung
    1.325
  • Urlaubsabgeltung
    1.299
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.291
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.269
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.258
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.249
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.220
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 1.3 Lohn (§ 5 BRTV)
    1.172
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH Kommentierung: BFH zur Änderung von Antrags- und Wahlrechten
Einkommensteuererklärung
Bild: Michael Bamberger

Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird.


Diversity-Management neu gedacht: Das Diversity-Betriebssystem
Das Diversity-Betriebssystem
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet einen innovativen und nachhaltigen Ansatz für Diversity Management. Die Autorin gibt Organisationen ein pragmatisches Framework an die Hand, das Vielfalt ganzheitlich denkt und echte Veränderungen ermöglicht.


BFH IV R 64/78
BFH IV R 64/78

  Entscheidungsstichwort (Thema) Abgabenordnung. Widerstreitende Steuerfestsetzung. Änderung von Steuerbescheiden. Ablaufhemmung der Verjährungsfrist  Leitsatz (amtlich) 1. Die „Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten” in Art. 97 § 9 EGAO 1977 bezieht ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren