Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.06.1971 - VIII 23/65

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gutachter auf dem Gebiet der Schätzung von Einrichtungsgegenständen und Kunstwerken ist gewerblich tätig.

 

Normenkette

GewStG § 2; EStG §§ 15, 18

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht eines Sachverständigen für Mobiliar und Kunst.

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erlangte an einer Realschule die mittlere Reife, besuchte dann eine kaufmännische Berufsschule und war anschließend nach einer kaufmännischen Lehre in einem Auktionshaus und einem Antiquitätengeschäft drei Jahre lang als Gehilfe im Auktionshaus tätig. Im Jahre 1926 wurde er Mitinhaber und 1930 Alleininhaber dieses Auktionshauses. Im Jahre 1936 wurde er vom Regierungspräsidenten in X als Sachverständiger für Mobiliar und Kunst vereidigt und öffentlich bestellt. Beim Amt für Verteidigungslasten war er ab 1955 als amtlicher Taxator zugelassen. Der Steuerpflichtige gehört dem Bundesverband des deutschen Kunst- und Antiquitätenhandels e. V. als Mitglied des Y Landesverbandes an.

Der Revisionsbeklagte (FA) hat den Steuerpflichtigen für 1961 auch in der Einspruchsentscheidung nach einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von ... DM zu einem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag von ... DM veranlagt.

Das FG bestätigte die Gewerbesteuerpflicht des Steuerpflichtigen. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Die Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer für das Streitjahr 1961 verstoße nicht gegen Treu und Glauben, auch wenn das FA dem Steuerpflichtigen im Juli 1952 mitgeteilt habe, es bestünde keine Gewerbesteuerpflicht und es ihn in der Folgezeit zunächst auch nicht zur Gewerbesteuer herangezogen habe. Für jeden Veranlagungszeitraum sei die Steuerpflicht erneut zu prüfen und aus dem Ergebnis dieser Prüfung seien die entsprechenden Folgerungen zu ziehen.

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei eine gewerbliche, weil der Steuerpflichtige nicht zu den Angehörigen eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehöre. Eine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG scheide beim Steuerpflichtigen von vornherein aus. Er betätige sich nicht in schöpferischer Weise als Künstler, denn er schaffe keine Kunstwerke. Die Gutachtertätigkeit des Steuerpflichtigen sei aber auch nicht wissenschaftlicher Natur. Der Steuerpflichtige habe wohl Kenntnisse, Erfahrungen, Fähigkeiten, die ihn befähigten, die ihm zur Begutachtung überlassenen Fälle sachgemäß und einwandfrei zu erledigen und damit seine Tätigkeit erfolgreich zu gestalten. Es sei auch nicht zu verkennen, daß der Steuerpflichtige auf seinem Gebiet als Experte gelte. Ein Vorgehen mit wissenschaftlichen Methoden lasse sich aber beim Steuerpflichtigen trotzdem nicht feststellen. Dies zeigten u. a. seine schriftlichen Stellungnahmen. Kennzeichnend für den nicht wissenschaftlichen, sondern gewerblichen Charakter der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei auch die Ausdrucksweise, deren er sich bediene und die sich zum Teil wesentlich von der Terminologie in kunstwissenschaftlichen Abhandlungen unterscheide. Zusammenfassend lasse sich feststellen, daß die steuerlich zu beurteilende Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie Kunstwerke betreffe, einem Teilgebiet der Tätigkeit eines Antiquitätenhändlers gleichkomme, nämlich dem Aufgabenkreis, bei dem er als Sachverständiger in Anspruch genommen werde und auf Grund seiner Fachkenntnisse sein Gutachten erstatte. Der Steuerpflichtige habe die Unterstellung des FA, er habe von seiner Tätigkeit behauptet, sie sei "wissenschaftlich und künstlerisch", ausdrücklich von sich gewiesen und dazu betont, er habe sich nie als "Wissenschaftler" oder "Künstler" ausgegeben. Neben Kunstwerken und Antiquitäten habe der Steuerpflichtige nicht nur ganze Wohnungs-, Geschäfts- und Hoteleinrichtungen zu beurteilen, sondern auch einzelne Hausratsstücke einschließlich Teppichen, Musikinstrumente, Textilien, Schmuckstücke, Fotoapparate und ausländische Kuriositäten. Bei der natürlichen Begrenzung menschlicher Arbeitskraft sei es einer Einzelperson unmöglich, wissenschaftlicher Experte für jedes dieser Gebiete zu sein. Ein wissenschaftlich tätiger Kunstsachverständiger würde auch nicht eine Tätigkeit übernehmen können und wollen, die einen derart breiten und vielgestaltigen Wirkungsbereich aufweist, wie er gegeben sei, und der sich bis auf Bettstellen, Matratzen, Nachttische, Barhocker, Klosett-Türen, Urinalbecken, Autoschläuche, Koksbestände, Obstkisten und Unterhosen erstrecke.

Ebensowenig handele es sich bei dem Beruf des Steuerpflichtigen um einen der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten oder diesem ähnlichen Beruf. Der Steuerpflichtige verkenne, daß sich seine Gutachtertätigkeit mit keiner der im § 18 EStG einzeln aufgeführten Berufsgruppen vergleichen lasse.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die als Revision zu behandelnde Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen ist unbegründet.

Der Steuerpflichtige kann sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf die Mitteilung des FA vom Juli 1952, daß ihn eine Gewerbesteuerpflicht nicht treffe, und darauf, daß es ihn in der Folgezeit zunächst auch nicht zur Gewerbesteuer heranzog, für die Gewerbesteuerfreiheit im Streitjahr 1961 berufen. Das FA ist bei der Veranlagung an eine Rechtsauffassung, die es für ein Vorjahr zugrunde gelegt hat, grundsätzlich nicht gebunden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte (vgl. Urteile des BFH VI 221/57 U vom 19. September 1958, BFH 67, 396, BStBl III 1958, 425; V 92/61 S vom 16. Juli 1964, BFH 80, 446, BStBl III 1964, 634). Ebensowenig aber ist im Streitfall eine Verwirkung der Ansprüche des FA auf Erlaß eines Gewerbesteuermeßbescheids für das Jahr 1961 eingetreten (vgl. BFH-Urteil IV 213/65 vom 5. März 1970, BFH 100, 1, BStBl II 1970, 793). Der Steuerpflichtige durfte allenfalls erst von dem Zeitpunkt an darauf vertrauen, für den abgelaufenen Erhebungszeitraum keine Gewerbesteuerveranlagung mehr zu erhalten, in dem er den Einkommensteuerbescheid für das nächste Jahr erhielt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil der Steuerpflichtige bereits mit Steuerbescheid für das Jahr 1961 zur Einkommensteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht wie in den früheren Jahren mit solchen aus selbständiger Arbeit herangezogen wurde.

Auch sonst weist die Vorentscheidung eine Verletzung des geltenden Rechts nicht auf.

Die Annahme einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit hat die Vorinstanz zu Recht ausgeschlossen. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, daß sich der Steuerpflichtige nicht in schöpferischer Weise künstlerisch betätige, weil er keine Kunstwerke schaffe. Ebensowenig aber ist diese Tätigkeit, auch nicht bei der Beurteilung von Kunstwerken, eine solche wissenschaftlicher Natur. Diese ist nur dann eine wissenschaftliche, wenn für ihre Ausübung wissenschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden und eine hochstehende, qualifizierte Tätigkeit entfaltet wird, die der Forschertätigkeit vergleichbar ist. Es muß eine schwierige Aufgabe nach wissenschaftlichen Grundsätzen, d. h. nach sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versucht werden. Von wissenschaftlichen Arbeiten kann nur gesprochen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Fälle systematisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden. Eine sich lediglich auf Tatsachendarstellung beschränkende Tätigkeit ist deshalb nicht wissenschaftlich (vgl. BFH-Urteile IV 73/52 U vom 30. April 1952, BFH 56, 425, BStBl III 1952, 165; IV 104/52 U vom 13. November 1952, BFH 57, 83, BStBl III 1953, 33, und IV 465/54 U vom 19. Januar 1956, BFH 62, 240, BStBl III 1956, 89). In Einklang mit diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz mit zutreffenden Gründen das Vorliegen einer wissenschaftlichen Tätigkeit, auch soweit es sich um die Beurteilung von Kunstwerken handelt, verneint. Die von dem Steuerpflichtigen der Vorinstanz vorgelegten und von dieser für die tatsächliche Beurteilung der Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendeten schriftlichen Gutachten lassen eindeutig erkennen, daß der Steuerpflichtige bei deren Abfassung auf Grund seiner praktischen, speziell kaufmännischen Erfahrungen auf diesem Gebiet, nicht aber mit wissenschaftlichen Methoden vorgegangen ist. Von einer wissenschaftlichen Analyse der von ihm begutachteten Kunstwerke in Gestalt wissenschaftlicher Expertisen kann hierbei nicht gesprochen werden.

Schließlich ist der Beruf des Steuerpflichtigen weder einem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Beruf noch einem diesen ähnlichen Berufen zuzurechnen. Der IV. Senat des BFH hat es in ständiger Rechtsprechung als nicht angängig erklärt, der Aufzählung in § 18 EStG einen allgemeinen Grundsatz zu entnehmen. Ein Beruf muß vielmehr tatsächlich einem bestimmten in der Gesetzesvorschrift aufgeführten Beruf ähnlich sein. Nur auf diese Weise ist eine einigermaßen bestimmte Abgrenzung möglich (vgl. BFH-Urteil IV 696-697/54 U vom 24. Januar 1957, BFH 64, 279, BStBl III 1957, 106). Diesen Grundsätzen schließt sich der erkennende Senat an. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit eines Sachverständigen für Mobiliar und Kunst der Tätigkeit eines Vermessungsingenieurs, Handelschemikers, Buchprüfers, Lotsen, Übersetzers usw., wie der Steuerpflichtige meint, ähnlich sein sollte. Aus dem Umstand, daß aus dem Kreis der Sachverständigen nur die Buchsachverständigen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführt sind, ist zu folgern, daß die Tätigkeit der sonstigen Sachverständigen nur dann als freiberuflich anzusehen ist, wenn sie zur Berufstätigkeit der besonders aufgeführten Berufszweige gehört oder als wissenschaftlich bzw. künstlerisch anzusehen ist. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Gutachter ist daher gewerblich, und zwar wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, in vollem Umfang.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69570

BStBl II 1971, 749

BFHE 1972, 77

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Manipulative Tricks abwehren: Manipulationstechniken
Manipulationstechniken
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie Sie die Manipulationsversuche Ihrer Mitmenschen durchschauen und erfolgreich abwenden. Lernen Sie den eigenen Standpunkt sicher zu vertreten, Argumentationsfallen zu umgehen und andere auf faire Art und Weise für Ihre eigenen Ideen zu gewinnen.


Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand
Gewerbesteuergesetz / § 2 Steuergegenstand

  (1) 1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. 2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. 3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren