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BFH Urteil vom 19.09.1958 - VI 221/57 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ist das Finanzamt bei einer Veranlagung für die Beurteilung eines Sachverhalts von einer falschen Rechtsauffassung ausgegangen, so ist es bei der Veranlagung für ein späteres Jahr für die Beurteilung des gleichen Sachverhalts in aller Regel auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an die falsche Rechtsauffassung nicht gebunden.

 

Normenkette

StAnpG § 1

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Teilhaber an einem in der Form einer OHG betriebenen Bankhaus. Streitig ist für die Jahre 1952 und 1953, ob die vom Bf. auf Grund von Kapitalansammlungsverträgen an das Bankhaus geleisteten Beiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.

Der Bf. hatte schon im Jahre 1951 auf sein beim Bankhaus unterhaltenes Sparkonto Einzahlungen geleistet und diese in der vorläufigen Steuererklärung für 1951 als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt hatte die Sparbeiträge entsprechend der Erklärung als Sonderausgaben berücksichtigt. Erst im Rahmen einer im Mai 1955 nach § 218 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung (AO) durchgeführten Berichtigungsveranlagung für 1951 erkannte es diese Sonderausgaben nicht mehr an. Auch bei den zum selben Zeitpunkt durchgeführten Veranlagungen für 1952 und 1953 ließ es die in diesen Jahren an das Bankhaus geleisteten Sparbeiträge nicht zum Abzug zu. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht die nachträgliche Versagung des Sonderausgabenabzugs in der Berichtigungsveranlagung für 1951 für unzulässig erklärte, weil es die Voraussetzungen für eine Berichtigung der ursprünglichen Veranlagung in diesem Punkt nicht für gegeben erachtete. Zur eigentlichen Streitfrage vertrat auch das Finanzgericht die Auffassung, daß die durch einen Teilhaber eines Bankhauses auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags an dieses Bankhaus geleisteten Einzahlungen als Einlagen anzusehen und deshalb nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Bf. könne auch nicht im Hinblick darauf, daß das Finanzamt bei der erstmaligen Veranlagung für 1951 die streitigen Sonderausgaben anerkannt habe, verlangen, daß nun auch bei den folgenden Veranlagungen der objektiv unzutreffende Sonderausgabenabzug zugelassen werde. Das Finanzgericht wies daher die Berufung, soweit sie die Jahre 1952 und 1953 betraf, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.), mit der geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Treu und Glauben, die Volksanschauung und den Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wirtschaftlich müsse zwischen dem Kaufmann und der von diesem betriebenen Firma unterschieden werden. Nach kaufmännischer Auffassung stehe der Kaufmann dem Betrieb gleichsam als Dritter gegenüber. Das gelte um so mehr, wenn er seine Firma mit anderen zusammen als Personengesellschaft betreibe. Der Durchschnittskaufmann halte es daher mit der Volksanschauung für möglich, daß zwischen ihm und seiner Firma Darlehnsverhältnisse begründet werden. Im übrigen verstoße aber die Versagung des Sonderausgabenabzugs auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Das Finanzamt, das über den Abschluß des Sparvertrags mit dem Bankhaus unterrichtet gewesen sei, habe durch die Anerkennung des Sonderausgabenabzugs selbst Veranlassung gegeben, daß auch für die künftigen Jahre solche Verträge abgeschlossen worden seien. Im Interesse des Vertrauensschutzes müsse das Finanzamt auch bei seiner ursprünglichen Rechtsauffassung verbleiben, selbst wenn diese unrichtig gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der erkennende Senat hat sich im Urteil VI 43/56 U vom 15. November 1957 (Bundessteuerblatt - BStBl - 1958 III S. 68, Slg. Bd. 66 S. 171) bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Gesellschafter eines in Form einer OHG betriebenen Bankhauses mit diesem einen steuerbegünstigten Sparvertrag nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 d EStG 1951 abschließen kann. Auf die Ausführungen dieses Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie haben auch Geltung für die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 d EStG 1952 und 1953. Was der Bf. vorbringt, ist bereits in jenem Urteil gewürdigt worden. Aus den in dem Urteil dargelegten Gründen hat die Vorentscheidung zutreffend die auf Grund des Kapitalansammlungsvertrags mit dem Bankhaus erbrachte Leistung des Bf. in vollem Umfange als Einlage angesehen und deshalb den Sonderausgabenabzug versagt.

Mit zutreffenden Gründen hat es die Vorentscheidung auch abgelehnt, der falschen Sachbehandlung durch das Finanzamt bei der ursprünglichen Veranlagung 1951 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine verbindliche Wirkung für die Zukunft beizumessen. Höchstes Ziel einer jeden Entscheidung und insbesondere auch einer Verwaltungsentscheidung ist die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit. Der Grundsatz, daß das Vertrauen der Beteiligten auf die Richtigkeit einer getroffenen Entscheidung geschützt werden muß, führt zwar dazu, daß diese Entscheidung unabänderlich werden kann, Fehler also nicht berichtigt werden können. Dem entspricht, daß das Finanzgericht die Berichtigung der Veranlagung für 1951 in dem hier maßgeblichen Punkte des Abzugs der Sparbeiträge als Sonderausgaben abgelehnt hat. über die Zulässigkeit des Abzugs der Sparbeiträge als Sonderausgaben war aber bei der Veranlagung für 1952 und 1953 erneut zu entscheiden. Das Finanzgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Einkommensbesteuerung eine Abschnittsbesteuerung ist mit der Folge, daß für jeden Veranlagungszeitraum - für den ja auch der Steuerpflichtige in seiner Rechtsauffassung an seine Einlassung zum gleichen Sachverhalt in früheren Jahren nicht gebunden ist - der Steuertatbestand erneut zu überprüfen und dementsprechend zu entscheiden ist. Abgesehen von etwa besonders gelagerten Fällen, in denen zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen auch in die Zukunft wirkende Absprachen (zum Beispiel über die Gesamtnutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes und die damit verbundene Höhe der Absetzung für Abnutzung) getroffen werden, hat die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Behandlung desselben Sachverhalts im Vorjahr nach dem Gesetz zu erfolgen. Das Verlangen eines Steuerpflichtigen, daß das Finanzamt von einer einmal getroffenen unrichtigen Entscheidung auch bei künftigen Entscheidungen über den gleichen Sachverhalt nicht abweichen dürfe, einen einmal gemachten Fehler also auch bei späteren Entscheidungen aufrechthalten müsse, würde in so fundamentaler Weise der Verwirklichung des materiellen Rechts und dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nach dem Gesetz widersprechen, daß der Steuerpflichtige sich insoweit nicht auf Treu und Glauben berufen kann, auch wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409187

BStBl III 1958, 425

BFHE 1959, 396

BFHE 67, 396

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