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BFH Beschluss vom 23.07.1986 - I B 25/86

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Betriebsausgabenabzug von Schuldzinsen ist unabhängig davon, ob der Betrieb über ein aktives Betriebsvermögen bzw. über stille Reserven verfügt oder ob er überschuldet bzw. vermögenslos ist.

2. Die Rechtsfrage, ob bei einem Kontokorrentkredit, mit dessen Hilfe sowohl Privat- als auch Betriebsausgaben finanziert werden (gemischtes Kontokorrentkonto), allein das Vorhandensein eines negativen Kapitalkontos die Annahme rechtfertigt, der Kredit sei für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen und lediglich buchmäßig über das betriebliche Kontokorrentkonto abgewickelt worden, ist schon bisher höchstrichterlich verneint worden und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO.

 

Orientierungssatz

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 20.4.1977 I B 65/76).

 

Normenkette

EStG 1977 § 4 Abs. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betrieb im Streitjahr 1977 einen Groß- und Einzelhandel. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 5 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Bilanzen zum 31.Dezember 1976 und 1977 wiesen jeweils negative Kapitalkonten aus. Der Kläger verbuchte in 1977 Privatentnahmen in Höhe von 283 478 DM. Seine Verbindlichkeiten betrugen zum 31.Dezember 1976 rd. 500 000 DM und zum 31.Dezember 1977 rd. 600 000 DM. Darin waren kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Banken zum 31.Dezember 1976 in Höhe von 181 788 DM und zum 31.Dezember 1977 in Höhe von 185 696 DM enthalten. Der in Höhe von 111 588 DM erklärte Gewinn 1977 war unter Ansatz von Zinsaufwendungen in Höhe von 25 065 DM als Betriebsausgaben ermittelt worden.

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) behandelte einen Teilbetrag der Zinsen in Höhe von 10 750 DM als privat veranlaßte Aufwendungen und erhöhte den Gewinn 1977 um diesen Betrag. Dabei wandte er folgende Berechnungsformel an:

1/2 x (Kapital zum 1.Januar + Kapital zum 31.Dezember) = Durchschnittskapital im Wirtschaftsjahr;

1/2 x (Schulden zum 1.Januar + Schulden zum 31.Dezember) = Durchschnittsschulden im Wirtschaftsjahr;

Durchschnittskapital

-------------------- x Zinsaufwand = privatanteiliger

Durchschnittsschulden Zinsaufwand

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des FA wird auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt.

Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall, weil die Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung das FA geltend macht, höchstrichterlich bereits entschieden ist, und weil im übrigen der vom FG festgestellte Sachverhalt keine Klärung von Zweifelsfragen erwarten läßt, die bezüglich der Behandlung von Kontokorrentzinsen als Betriebsausgaben noch bestehen mögen.

2. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht kein ernsthafter Meinungsstreit darüber, daß die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen unabhängig davon zu beurteilen ist, ob das Kapitalkonto des Steuerpflichtigen positiv oder negativ ist. Die Definition der Betriebsausgaben in § 4 Abs.4 EStG stellt lediglich darauf ab, ob Aufwendungen (Schuldzinsen) in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen oder zumindest ihm zu dienen bestimmt sind. Ein entsprechender Zusammenhang kann auch dann (noch) bestehen, wenn das Kapitalkonto des Betriebsinhabers negativ ist. Der Betriebsausgabencharakter von Aufwendungen (Schuldzinsen) ist mit anderen Worten unabhängig davon, ob der Betrieb über ein aktives Betriebsvermögen bzw. über stille Reserven verfügt oder ob er überschuldet bzw. vermögenslos ist. Dies ergibt sich aus dem den Betriebsausgabenbegriff beherrschenden Veranlassungsgrundsatz. Damit steht gleichzeitig fest, daß die vom FA verwendete Berechnungsformel dem § 4 Abs.4 EStG nicht entspricht.

3. In der Rechtsprechung einiger FG (vgl. Urteile des FG Düsseldorf vom 10.Juni 1980 XXIII/IX 535/77 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 7, und vom 4.Februar 1981 I 399/77 E, EFG 1981, 276; letztere Entscheidung aufgehoben durch BFH-Urteil vom 23.Juni 1983 IV R 120/81, nicht veröffentlicht --NV--; Urteil des Niedersächsischen FG vom 10.Dezember 1979 IX 15/78, EFG 1980, 171, in den Rechtsausführungen nur teilweise bestätigt durch BFH-Urteil vom 13.Dezember 1984 VIII R 258/80, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 1985, 24) und im Schrifttum (vgl. Trimpop, Finanz-Rundschau --FR-- 1986, 578; Kreile/Söffing, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A --DStZ/A-- 1977, 259, 263; Söffing, FR 1976, 287, 288; Brewi/Schön, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1978, 99) wurde allerdings die Auffassung vertreten, daß bei einem Kontokorrentkredit, mit dessen Hilfe sowohl Privat- als auch Betriebsausgaben finanziert werden (gemischtes Kontokorrentkonto), das Vorhandensein eines negativen Kapitalkontos die Annahme rechtfertige, der Kredit sei für außerbetriebliche Zwecke aufgenommen und lediglich buchmäßig über das betriebliche Kontokorrentkonto abgewickelt worden (vgl. auch die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen --BMF-- im Verfahren --Urteil vom 23.Juni 1983 IV R 192/80, BFHE 139, 50, 51, BStBl II 1983, 725, 726--). Dieser Auffassung ist jedoch schon der IV.Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 139, 50, BStBl II 1983, 725 entgegengetreten. Der IV.Senat hat ausgeführt, daß für die Frage, ob im Einzelfall eine Betriebsschuld oder eine Privatschuld vorliege, es nicht darauf ankommen könne, auf welche Weise ein Unternehmer seinen Betrieb finanziere. Der Unternehmer könne seinen Betrieb gleichermaßen mit Eigen- wie mit Fremdkapital finanzieren. Er könne auch Eigen- durch Fremdkapital ersetzen. Stets sei die gewählte Finanzierungsform auch für die steuerrechtliche Beurteilung mit der Folge maßgebend, daß die Darlehensschulden betriebliche Verbindlichkeiten und hierauf entfallende Zinsen Betriebsausgaben seien. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 5.Juni 1985 I R 289/81 (BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619) angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen (vgl. BFHE 144, 61, BStBl II 1985, 621, rechte Spalte), daß sich an der steuerrechtlichen Beurteilung durch das Vorhandensein eines negativen Kapitalkontos nichts ändere. Damit ist die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, höchstrichterlich geklärt.

4. In dem BFH-Urteil vom 17.April 1985 I R 101/81 (BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510) werden zwar denkbare Meinungsverschiedenheiten zwischen dem I. und dem IV.Senat des BFH darüber angesprochen, ob die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits zur Finanzierung von Aufwendungen des persönlichen Lebensbedarfs zu einer Privatschuld oder zu einer betrieblichen Verbindlichkeit führt. Der Streitfall ist jedoch ungeeignet, diese Zweifelsfrage einer weiteren Klärung zuzuführen. In seinen Urteilen in BFHE 143, 563, BStBl II 1985, 510, und in BFHE 144, 57, BStBl II 1985, 619 geht auch der erkennende Senat von dem Grundsatz aus, daß es die freie Entscheidung jedes Unternehmers ist, ob er im Betrieb vorhandene liquide Mittel wieder im Betrieb investiert oder für Entnahmen verwendet. Der Unternehmer kann mit anderen Worten seine Betriebseinnahmen zu Entnahmezwecken verwenden und seine Betriebsausgaben bzw. andere betriebliche Aufwendungen mit Darlehen finanzieren. Ob er so vorgeht, ist eine Frage tatsächlicher Art. Geht er so vor, sind die Darlehensschulden betriebliche Verbindlichkeiten und die hierauf entfallenden Zinsen Betriebsausgaben.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG ist für den Streitfall davon auszugehen, daß die aufgenommenen Kredite ausschließlich in einem tatsächlichen Zusammenhang mit betrieblichen Aufwendungen stehen und in diesem Sinne unmittelbar für betriebliche Zwecke verwendet wurden. Das FA hat dieser tatsächlichen Feststellung weder im FG-Verfahren noch in seiner Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde widersprochen. Da das FG auch zutreffenderweise für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs auf den Verwendungszweck des aufgenommenen Kontokorrentkredits abgestellt hat, führen die insoweit übereinstimmenden Auffassungen des I. und des IV.Senats des BFH, der sich der VIII.Senat in einem NV-Urteil angeschlossen hat, im Streitfall zur Annahme einer betrieblichen Verbindlichkeit einerseits und betrieblich veranlaßter Kontokorrentzinsen (Betriebsausgaben) andererseits. Die Rechtslage ist insoweit eindeutig und bedarf keiner weiteren Klärung. Zweifelhaft wäre sie nur dann, wenn die Verwendung des Kontokorrentkredits für private Zwecke unmittelbar zu einer Erhöhung des Kredits geführt hätte. Davon kann jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausgegangen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61154

BStBl II 1987, 328

BFHE 147, 416

BFHE 1987, 416

BB 1986, 2180-2181 (LT1-2)

DB 1986, 2364-2365

DStR 1987, 49-50 (ST)

HFR 1987, 54-55 (ST)

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