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BFH Beschluss vom 20.04.1977 - I B 65/76

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Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsfrage, ob ein Hausgewerbetreibender die von ihm für ihn selbst abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben geltend machen kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; GewStG § 7

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Hausgewerbetreibender. Er führt für sich selbst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Mit Kenntnis seiner Auftraggeber kalkuliert er den Arbeitgeberanteil in die ihnen in Rechnung gestellten Stückpreise ein. Während die Arbeitnehmeranteile unstreitig Sonderausgaben sind, ist bei der Einkommensteuer- und bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1973 streitig, ob die Arbeitgeberanteile Betriebsausgaben des Klägers sind. Der Beklagte und Beschwerdegegner (FA) behandelte die Arbeitgeberanteile zusammen mit den Arbeitnehmeranteilen als Sonderausgaben mit der Folge, daß sich durch die für sie geltende Höchstbetragsregelung nur 280 DM einkommensmindernd auswirkten. Gegen den Gewerbesteuermeßbescheid 1973 hat der Kläger, gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 haben der Kläger und die mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erfolglos Einspruch eingelegt.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG führte in seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 71 veröffentlichten, eingehend begründeten Entscheidung aus, daß die Arbeitgeberanteile auch in Fällen der vorliegenden Art Betriebsausgaben seien. Dadurch, daß der Kläger an Stelle der Auftraggeber (Arbeitgeber) die Arbeitgeberanteile abgeführt habe, ändere sich nichts an deren Rechtsnatur als eines auf besonderer öffentlich-rechtlicher Leistungspflicht des Arbeitgebers beruhenden Aufwandes, der deshalb auch in diesem Falle Betriebsausgabe sei. Der Kläger sei steuerrechtlich selbständiger Gewerbetreibender. Daß er sozialversicherungsrechtlich weitgehend wie ein Arbeitnehmer behandelt werde, sei für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Das FG ließ die Revision gegen die Vorentscheidung, deren Streitwert 2 990 DM beträgt, nicht zu.

In seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, welcher das FG nicht abhalf, macht das FA grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der FGO geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung.

Einer Sache ist grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzuerkennen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschlüsse des BFH vom 20. November 1969 I B 34/69, BFHE 97, 281, BStBl II 1970, 133; vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196). Diese Voraussetzung ist allerdings nicht schon dann erfüllt, wenn die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98), wohl aber dann, wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Handhabung des Rechts wichtige Rechtsfrage handelt, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben.

Die Frage, ob ein steuerrechtlich selbständiger Hausgewerbetreibender die von ihm für ihn selbst abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Betriebsausgaben geltend machen kann, ist vom BFH bisher nicht entschieden worden. Für die Beurteilung der Frage ist davon auszugehen, daß Arbeitgeberanteile, die von dem Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden abgeführt werden, bei dem Auftraggeber Betriebsausgaben und bei dem Hausgewerbetreibenden Betriebseinnahmen darstellen. Sie sind bei ihm nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Zu klären ist, ob auch dann, wenn der Hausgewerbetreibende an Stelle des Auftraggebers die Arbeitgeberbeiträge abführt, diese Ausgabe die Rechtsnatur einer Betriebsausgabe behält, wie das FG angenommen hat, oder ob die Beiträge stets nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, wie dies die Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen vom 28. Februar 1972, Der Betrieb 1972 S. 705 = Steuererlasse in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 10 Abs. 1 Nr. 2 b, Nr. 33) bereits für die Fälle bejaht, in denen der Auftraggeber die Beiträge abführt. Die Entscheidung der Rechtsfrage des Streitfalls Berührt deshalb möglicherweise auch die sich aus dem Schreiben des BMWF ergebende Verwaltungsregelung. Sie kann für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Außerdem wird das Verhältnis zu der vergleichbaren einkommensteuerrechtlichen Behandlung der für Kommanditisten abgeführten Arbeitgeberanteile zu prüfen sein, für welche ebenfalls Verwaltungsregelungen bestehen, die an die Grundsatzentscheidung des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 1/70 (BFHE 101, 62, BStBl II 1971, 177) anknüpfen (vgl. dazu die Angaben bei Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 130 zu § 10 EStG, S. E 76).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72075

BStBl II 1977, 608

BFHE 1978, 119

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