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Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009

Dr. Armin Pahlke
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Leitsatz

Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30.6.2009, ausgeübt werden.

 

Normenkette

§ 115 Abs. 2 FGO, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und 3 ErbStRG

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Alleinerbe seines 2007 verstorbenen Vaters. Das FA setzte gegen ihn mit Bescheid vom 10.3.2009 Erbschaftsteuer fest; der Einspruch blieb erfolglos. Im Rahmen des Klageverfahrens beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.3.2010 nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung. Diesem Antrag entsprach das FA wegen der verspäteten Antragstellung nicht; die Klage hatte ­insoweit keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 16.4.2012, 4 K 3893/09, Haufe-Index 3529696).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen und sieht die Begrenzung der Antragsfrist des Art. 3 Abs. 1 ErbStRG bis längstens 30.6.2009 als geklärt an.

 

Hinweis

Die durch das ErbStRG vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) geänderten Vorschriften des ErbStG waren erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entstand (§ 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. d. ErbStRG). Hiervon abweichend gewährte jedoch Art. 3 Abs. 1 ErbStRG ein Wahlrecht zur rückwirkenden Anwendung der durch das ErbStRG geänderten Vorschriften (mit Ausnahme der neuen Freibetragsregelungen, § 16 ErbStG). Dieses Wahlrecht betraf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31.12.2006 und vor dem 1.1.2009 entstanden war. M...

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    BFH II B 78/12
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      Entscheidungsstichwort (Thema) Wahlrecht auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009  Leitsatz (amtlich) Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem ...

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