Der Begriff des unbeweglichen Vermögens umfasst Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, soweit sie in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind, sowie grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbau- und Mineralgewinnungsrechte), Wohnungseigentum nach dem WEG, in die inländische Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge, und zwar unabhängig davon, ob diese Wirtschaftsgüter vor ihrer Veräußerung vermietet oder verpachtet wurden.
Hiermit sollen gewerbliche Einkünfte möglichst umfangreich im Rahmen der beschr. Steuerpflicht erfasst und Gewinne aus der Vermietung und der Veräußerung gleichbehandelt werden. Abkommensrechtlich wären diese Einkünfte als Unternehmensgewinne nach Art. 7 OECD-MA zu qualifizieren. Deren Besteuerung im Rahmen einer beschr. Steuerpflicht setzt jedoch abkommensrechtlich das Vorliegen einer Betriebsstätte i. S. v. Art. 5 OECD-MA voraus. Das unbewegliche Vermögen erfüllt jedoch i. d. R. die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nicht. Vielmehr ist es unter die Regelungen des Art. 6 OECD-MA zu subsumieren.
Etwas anderes gilt bei den Gewinnen aus der Veräußerung: Nach Art. 13 Abs. 1 OECD-MA darf der Belegenheitsstaat eine Besteuerung vornehmen, wobei zu beachten ist, dass abkommensrechtlich Schiffe und Luftfahrzeuge nicht als unbewegliches Vermögen zu qualifizieren sind (Art. 13 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 OECD-MA).
Die Veräußerungsgewinne müssen zu den Einkünften i. S. d. §§ 15 – 17 EStG gehören. Hierfür wird die Gewerblichkeit für ausl. Körperschaften durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) Doppelbuchst. bb) S. 4 EStG fingiert.
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist subsidiär gegenüber § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f) EStG. Gehören Einkünfte, die isoliert betrachtet solche aus § 21 EStG sind und daher unter § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG fallen würden, zu den Einkünften aus Gewerb...