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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / 5. Berechnung der Höhe des Zuschlags

Dr. Michael Knittel
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Rz. 301

[Autor/Stand] Das BewG enthält für einen Zuschlag nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 BewG im Hinblick auf die Übergröße des nicht bebauten Grundstücks keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Zuschlags. Sachgerecht erscheint es in diesem Zusammenhang entsprechend den BewRGr vorzugehen[2]:

1. Schritt: Zunächst ist der Bodenwert des Grundstücks nach den Abschnitten 7 bis 10 BewRGr zu ermitteln, d.h. die Ermittlung erfolgt entsprechend der eines unbebauten Grundstücks.

2. Schritt: Von dem im ersten Schritt ermittelten Wert ist der tatsächliche Wert von 1 500m[2] bzw. von dem Fünffachen der bebauten Fläche abzuziehen. Dabei ist zusätzlich die Aufteilung in Vorder- und Hinterland zu berücksichtigen, d.h. diese Flächen finden in der Reihenfolge ihres Wertes Berücksichtigung.

Nicht zu berücksichtigen sind nach den BewRGr bei der Wertfindung die beiden folgenden Aspekte:

  • der Bodenwertanteil am Grundstückswert,
  • auf welchem Teil des Grundstücks sich das Gebäude befindet.
 

Rz. 302

 

Beispiel 1 (Grundstück größer als 1 500 qm):

Ein Einfamilienhaus hat eine Grundstücksfläche von 2 000 qm. Die gesamte Fläche teilt sich auf Vorder- und Hinterland wie folgt auf:

 
Vorderland Zone I: 800 qm (EUR 20/qm)
Hinterland Zone II: 800 qm (EUR 10/qm)
Hinterland Zone IIIa: 400 qm (EUR 5/qm)

Lösung:

Bei der Wertermittlung ist eine Fläche von 500 qm gesondert zu berücksichtigen.

1. Schritt: Ermittlung des gesamten Bodenwerts

 
Vorderland Zone I: 800 qm × EUR 20: EUR 16.000
Hinterland Zone II: 800 qm × EUR 10: EUR 8.000
Hinterland Zone IIIa: 400 qm × EUR 5: EUR 2.000
Bodenwert gesamt   EUR 26.000

2. Schritt: Abzug des tatsächliche Werts von 1 500 m[2]

 
Bodenwert 2 000 qm gesamt: EUR 26.000
./. Vorderland Zone I: 800 qm × EUR 20: EUR 16.000
./. Hinterland Zone II: 700 qm × EUR 10: EUR 7.000
D...

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