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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 357 Einlegung des Einspruchs / 2.1.1.2 Erklärung zur Niederschrift

Dr. Thomas Keß
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Rz. 12

Der Einspruch kann nach § 357 Abs. 1 S. 1 AO auch bei der Einlegungsbehörde zur Niederschrift erklärt werden. Der BFH sieht in der Erklärung zur Niederschrift eine Unterform der schriftlichen Einlegung des Einspruchs.[1] Die Erklärung hat persönlich durch den Einspruchsführer oder durch dessen Vertreter mündlich an Amtsstelle zu erfolgen. Demgemäß reicht auch die telefonische Einlegung nicht aus, selbst wenn über das Telefonat eine Niederschrift angefertigt wird.[2] Die Finanzbehörde hat in einem solchen Fall im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auf die Formerfordernisse des § 357 Abs. 1 AO hinzuweisen.[3] Bestärkt die Behörde den Empfänger eines mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheids in seiner rechtsirrigen Annahme, der zur Niederschrift bei der Behörde zu erhebende Einspruch könne auch durch eine telefonisch veranlasste Aktennotiz wirksam eingelegt werden, oder ruft sie diese Annahme erst hervor, kommt eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO in Betracht.[4]

 

Rz. 13

Die zuständige Einlegungsbehörde ist grds. zur Entgegennahme – innerhalb der vorgegebenen Geschäftszeiten – verpflichtet.[5] Die Ablehnung der Entgegennahme ist ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt.

 

Rz. 14

Über die Erklärung hat die Einlegungsbehörde eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll bezeugen, dass die Erklärung einem Beamten gegenüber mündlich abgegeben wurde. Sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einspruchseinlegung.[6] Teilweise wird die Auffassung vertreten, die angefertigte Niederschrift sei dem Stpfl. vorzulegen und von diesem durch seine Unterschrift zu genehmigen.[7] Das ist m. E. zwar zu Beweiszwecken und zur Vermeidung von Missverständnissen sinnvoll, aber nicht zwingend.[8] Denn zum einen gilt die Bestimmung des § 357 Abs. 1 S. 2 AO, d...

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