1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Rz. 1
§ 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- oder Formfehler geheilt, so ist die in diesem Fehler liegende Rechtsverletzung für den Bestand des Verwaltungsakts unbeachtlich. Der Verwaltungsakt gilt aber nicht als von Anfang an rechtmäßig, vielmehr bleibt er bis zum Zeitpunkt seiner Heilung rechtswidrig. Das könnte für Amtshaftungsansprüche von Bedeutung sein.
Die Aufzählung der Fälle, in denen eine Heilung erfolgen kann, in Abs. 1 ist abschließend. Andere Fehler des Verwaltungsakts können nicht geheilt werden.
Rz. 1a
Die Heilung ist auch bei den in Abs. 1 genannten Fällen nur möglich, wenn der Verwaltungsakt nicht nichtig ist. Ein Fehler macht den Verwaltungsakt nach § 125 AO nur nichtig, wenn er besonders schwerwiegend und offenkundig ist. Ein solcher schwerwiegender und offenkundiger Fehler entzieht sich der Heilung.
Die Heilung setzt weiter voraus, dass der Verwaltungsakt nach § 124 AO wirksam geworden ist. Ein mangels Bekanntgabe nicht wirksamer Verwaltungsakt kann nicht geheilt werden.
Rz. 2
Abs. 1 Nr. 1 regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt nur auf Antrag erlassen werden darf, dieser Antrag aber nicht gestellt wurde. Wird der Antrag nachträglich gestellt, ist eine Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts gerechtfertigt. Diese Vorschrift erfasst jedoch nicht den Fall, dass der Antrag erst nach Ablauf einer gesetzlichen Ausschlussfrist gestellt wird; dieser Mangel kann nicht geheilt werden. Andererseits erfasst die Vorschrift nicht den Fall, d...