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Schwarz/Pahlke, AO § 12 Betriebstätte / 4.8 Bauausführungen und Montagen (S. 2 Nr. 8)

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 73

Nach § 12 S. 2 Nr. 8 AO bilden auch Bauausführungen und Montagen unter näheren Vorausetzungen eine Betriebstätte. Bauausführungen und Montagen finden häufig auf Gelände oder in Räumen statt, in denen der Unternehmer nur vorübergehend tätig ist, in denen er keine "festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen" i. S. d. S. 1 unterhält und über die er keine eigene Verfügungsmacht hat. Nr. 8 erweitert unter näheren Voraussetzungen den Begriff der Betriebstätte auf Fälle, die nach S. 1 keine Betriebstätten wären. Konstituierend für den Begriff der Betriebstätte ist in diesen Fällen allein die Dauer der Bauausführung oder Montage.[1]

Andererseits begründen feste Geschäftseinrichtungen oder Anlagen im Rahmen von Bauausführungen oder Montagen, die eine untergeordnete Bedeutung haben.[2]

 

Rz. 74

Die Begriffe "Bauausführungen" und "Montagen" beschreiben zwei unterschiedliche Tätigkeiten, die sich nur in Randbereichen überschneiden; sie sind daher selbstständige, voneinander unterschiedene Begriffe.[3]

Bauausführungen sind alle Arbeiten im weitesten Sinn, die zur Errichtung von Hochbauten (Errichtung von Häusern und anderen Gebäuden) oder Tiefbauten (Straßenbau, Brückenbau, Erdarbeiten, Verlegung von Versorgungsleitungen usw.) ausgeführt werden.[4] Es ist dabei ohne Bedeutung, ob es sich um Haupt- oder Nebenleistungen handelt. Nicht nur Arbeiten zur Errichtung eines Gebäudes sind Bauausführungen, sondern alle damit zusammenhängenden Baunebentätigkeiten (Gerüstarbeiten, Einfügen von Fenstern und Türen, Beleuchtung, Heizung, Anstriche usw.). Zu den Bauausführungen zählen auch Einrichtung und Abbruch der Baustelle.[5] Keine Bauausführungen sind Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an bestehenden Hoch- und Tiefbauten.[6]

Zum Beginn und Ende der Baubetriebstätte gelten die Ausführung...

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