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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 379 Steuergefährdung / C. Geldbuße (§ 379 Abs. 4–7 AO)

Peter Talaska
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Rz. 660

[Autor/Stand] Mit den 2016 (s. Rz. 13 ff.) in § 379 AO eingefügten neuen Bußgeldtatbeständen wurde der bis dato geltende einheitliche Bußgeldrahmen aufgehoben und in § 379 Abs. 4 AO für die einzelnen Zuwiderhandlungen ein dreigestuftes Höchstmaß der Geldbuße geregelt. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 24.6.2017 wurden die bisher in Abs. 4 geregelten Rechtsfolgen aus Klarstellungsgründen[2] auf die neuen Abs. 4–7 nach maximaler Bußgeldhöhe gruppiert und der Bußgeldrahmen teilweise nochmals angehoben.

 

Rz. 661

[Autor/Stand] Die Gefährdungshandlungen des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8, Abs. 2 Nr. 1a, 1b und 2 sowie Abs. 3 AO können mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 4 AO).

Hinsichtlich des zum 1.1.2023 neu eingeführten Tatbestands der nicht oder nicht ausreichend langen Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147a AO (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) sieht der Gesetzgeber eine Sanktionierung mit einem Bußgeldrahmen von 5.000 EUR ausdrücklich als ausreichend an, da jene Aufbewahrungspflicht nur Unterlagen des Privatvermögens betrifft und daher auch begrenzter hinsichtlich der potentiellen steuerlichen Folgen ist.[4]

 

Rz. 662

[Autor/Stand] Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 138a AO i.V.m. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden (§ 379 Abs. 5 AO). Während nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung der bisher geltende Bußgeldrahmen von § 379 AO als ausreichend angesehen wurde, um auch Verstöße im Zusammenhang mit der Erstellung länderbezogener Berichte wirksam und verhältnismäßig ahnden zu können[6], wurde letztendlich auf Empfehlung des Finanzausschusses der Bußgeldrahmen verdoppelt mit dem...

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