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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 379 Steuergefährdung / I. Entstehungsgeschichte

Peter Talaska
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Rz. 1

[Autor/Stand] Die heutige Fassung der Bußgeldvorschrift geht im Wesentlichen auf die Strafbestimmungen in § 406 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RAO 1956 (entspricht jetzt § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO) und § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (entspricht jetzt § 379 Abs. 2 AO) zurück. Im Zuge der Neuregelung der Gefährdungstatbestände der §§ 379 ff. AO durch das 2. AO-StrafÄndG[2] wurden die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen in § 406 RAO 1968 zusammengefasst und in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt (s. Vor §§ 377–384a Rz. 1 ff. und 12). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber eine eigenständige Selbstanzeigeregelung für diese Bußgeldtatbestände nicht für nötig erachtet[3] (zu dieser Problematik s. Rz. 680 ff.).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Dabei wurde der Tatbestand des § 405 Abs. 1 RAO 1968 durch die objektive Komponente ergänzt, dass die Tathandlung eine Steuerverkürzung ermöglichen muss[5]. Im Hinblick darauf konnten die Anforderungen an die subjektive Tatseite gesenkt werden und es genügt seither Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In § 405 Abs. 2 RAO 1968 war zwar das Merkmal "und dadurch ermöglicht, Steuereinnahmen zu verkürzen" nicht mehr im Tatbestand der Steuergefährdung in der Form des vorhergehenden § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956 (jetzt § 379 Abs. 2 Nr. 2 AO) enthalten. Die Errichtung von schwarzen Konten ist jedoch regelmäßig abstrakt geeignet, Steuereinnahmen zu verkürzen[7]. Anders als § 413 Abs. 1 Nr. 3 RAO 1956, der nur leicht fahrlässiges Handeln voraussetzte, erforderte die subjektive Tatseite bei § 405 Abs. 2 RAO 1968 (ebenso wie nunmehr § 379 Abs. 2 AO) Vorsatz oder Leichtfertigkeit.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Mit dem 2. AO-StrafÄndG wurde auch die Strafdrohung von zwei Jahren Freiheitsstrafe und Geldstrafe bis 100.000 DM (vgl. § 406 RAO 1956), da sie sich in de...

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