Rz. 828

[Autor/Stand] § 266a Abs. 6 StGB sieht die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige für den zahlungsunfähigen Beitragsstraftäter vor. Auch wenn § 266a Abs. 6 StGB in seinen Anforderungen strenger und in seinen Rechtsfolgen differenzierter ist, sind doch die Parallelen zu § 371 AO unverkennbar[2]. Zu einem Zusammentreffen der beiden selbständig nebeneinander stehenden Strafaufhebungsgründe kann es vornehmlich bei der Lohnsteuer- und Beitragshinterziehung in Schwarzarbeitsfällen kommen (vgl. dazu § 370 Rz. 1340).

 

Rz. 829

[Autor/Stand] Auch der Geldwäschetatbestand enthält in § 261 Abs. 8 StGB einen Fall der persönlichen Strafaufhebung bei vollendeter Tatbegehung[4].

 

Rz. 830– 835

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Zum Ganzen näher Winkelbauer, wistra 1988, 16.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[4] Dazu näher Carl/Klos, wistra 1994, 161; s. auch BGH v. 20.9.2000 – 5 StR 252/00, wistra 2000, 464.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge