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FG München Urteil vom 22.11.2018 - 10 K 650/17 (veröffentlicht am 25.01.2019)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsfolgen der infolge des BMF-Schreibens (v. 28.8.2001, IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614) erfolgten Umwandlung einer rechtsirrig als gewerblich geprägte Gesellschaft angesehenen GmbH & Co GbR in eine KG. Bilanzberichtigung, Einlage von Wirtschaftsgütern zum Teilwert, Nachholung der bisher unterbliebenen AfA. Anwendung einer verwaltungsseitig gewährten Vertrauensschutzregelung

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vermögensverwaltende GmbH & Co. GbR ist vor ihrer Eintragung in das Handelsregister keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Ist die GbR aber rechtsirrtümlich von einer gewerblichen Prägung ausgegangen und hat sie aufgrund einer geänderten BGH-Rspr. (BGH, Urteil v. 27.9.1999, II ZR 371/98, BGHZ S. 142, 315) entsprechend dem BMF-Schreiben v. 28.8.2001 (IV A 6-S 2240-49/01, BStBl 2001 I S. 614), aber unter ausdrücklichem Vorbehalt von künftigen rechtlichen Schritten gegen die Folgen der Anwendung des BMF-Schreibens, beantragt, ihr Vermögen unter Buchwertfortführung weiterhin als Betriebsvermögen zu behandeln, und ihre Rechtsform vor dem 31.12.2001 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, so hätte ihr bis dahin tatsächlich zum Privatvermögen gehörendes Gesamthandsvermögen zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH & Co.KG ins Handelsregister mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen eingelegt werden müssen. Insoweit ist nicht von einem wirksamen Antrag i. S. d. BMF-Schreibens (in BStBl 2001 I S. 614) auszugehen, die Gesellschaft ist auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und im Hinblick auf die zunächst auch in den Folgejahren fortgeführte Buchwertfortführung an ihre nicht eindeutige Antragstellung gebunden.

2. Hat sich der nicht berücksichtigte höhere Teilwert bisher nicht ausgewirkt, ist der objektiv falsch...

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