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Haftungsbeschränkung bei einer GbR, BGH-Rechtsprechung

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BMF, Schreiben v. 28.8.2001, IV A 6 - S 2240 - 49/01, BStBl I 2001, 614

Nach dem BGH-Urteil vom 27.9.1999, II ZR 371/98 kann die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen nur durch eine individualrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die ertragsteuerlichen Auswirkungen dieses Urteils sind im BMF-Schreiben vom 18.7.2000, IV C 2 – S 2241 – 56/00 (BStBl 2000 I S. 1198) dargestellt. Das Schreiben enthält auch eine Vertrauensschutzregelung mit einer bis zum 31.12.2000 befristeten Antragsmöglichkeit unter der Voraussetzung einer bis zum gleichen Zeitpunkt vorgenommenen Umwandlung der bisherigen GbR in eine GmbH & Co. KG gem. den Regelungen des Handelsrechtsreformgesetzes 1999 (BGBl 1998 I S. 1474).

Zur Behandlung der Fälle, in denen ein solcher Antrag bisher nicht gestellt worden ist, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Stille Reserven, die auf eine GbR übergegangen sind, die bisher irrigerweise als gewerblich angesehen worden ist, sind auch in den Fällen noch zu besteuern, in denen die entsprechenden Bescheide bereits bestandskräftig sind. Eine Änderung dieser Bescheide ist auf § 174 Abs. 3 AO zu stützen. Diese Vorschrift soll verhindern, dass ein steuererhöhender oder steuermindernder Vorgang bei der Besteuerung überhaupt nicht berücksichtigt wird (negativer Widerstreit).

Vor dem Ergehen des BGH-Urteils vom 27.9.1999 haben die Finanzämter aufgrund der bisherigen Rechtsauffassung (H 138 Abs. 6 EStH 1999) auf die Besteuerung von Entnahme- und Veräußerungsgewinnen sowie auf die gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen nach §§ 6b, 6c EStG erkennbar in der Annahme verzichtet, die stillen Reser...

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