Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer bei Leistungen auf dem Gebiet der Werbung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Europäische Kommission hatte Luxemburg verklagt, daß es den Begriff der Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne des Artikels 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtline (= § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG) zu eng auslege. Die Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Werbekampagne stehen (z.B. Tätigkeiten der Verkaufsförderung), müßten auch als Werbeleistungen behandelt werden.

Der EuGH hat der Klage stattgegeben. Tätigkeiten im Rahmen einer Werbekampagne müßten von dem Begriff der Leistungen auf dem Gebiet der Werbung eingeschlossen werden. Das Urteil entspricht der deutschen Rechtsauffassung, wonach die Durchführung einer Werbekampagne für einen anderen Unternehmer als eine einheitliche Werbeleistung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 2 UStG anzusehen ist.

 

Beteiligte

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Großherzogtum Luxemburg

 

Tenor

  1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – und dem EWG-Vertrag verstoßen, daß es des Verkauf beweglicher Sachen im Rahmen einer Werbekampagne und die im Rahmen verschiedener Veranstaltungen zur „Öffentlichkeitsarbeit” wie Pressekonferenzen, Seminare, Cocktailempfänge, Erholungstagungen usw. erbrachten Leistungen von dem Begriff der „Leistungen auf dem Gebiet der Werbung” im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Richtlnie ausgenommen hat, selbst wenn diese Vorgänge entweder die Übermittlung einer Werbebotschaft umfassen oder mit dieser Übermittlung untrennbar verbunden sind.
  2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
 

Fundstellen

Haufe-Index 60625

BB 1994, 416

DB 1995, 255

HFR 1995, 354

ABl.EG 1994, Nr. C 1/5

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