Tz. 1078
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Bei Neugründung einer GmbH ist grds ein Viertel der Stammeinlage, mind jedoch ein Betrag von 12 500 EUR in die GmbH einzuzahlen (s § 7 Abs 2 GmbHG; Voraussetzung für die Eintragung im H-Reg; eine Ausnahme gilt allerdings bei einer Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt iSv § 5a GmbHG).
Der darüber hinausgehende Teil des St-Kap kann als sog ausstehende Einlage behandelt werden, wenn eine Volleinzahlung nicht (sofort) erfolgen soll. Nach § 46 Abs 2 GmbHG beschließt die Gesellschafterversammlung über die Einforderung von Einzahlungen auf die (restlichen) Stammeinlagen. Vor der Einforderung besteht keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung; nicht eingeforderte ausstehende Einlagen müssen deshalb auch nicht verzinst werden.
Eine Verzinsung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Einforderung der ausstehenden Einlage beschlossen wurde, die Zahlung jedoch nicht gleich erfolgt. Ansonsten ist in dem Zinsverzicht der GmbH eine vGA zu sehen.
Nach § 272 Abs 1 S 3 HGB (geändert durch das BilMoG mit Wirkung ab 2009/2010) sind nicht eingeforderte ausstehende Einlagen zwingend von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abzusetzen. Der sog Nettoausweis ist also ges vorgeschrieben. Diese bilanzielle Behandlung zeigt deutlicher als die frühere wahlweise Aktivierung, dass es sich bei nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen (noch) nicht um Forderungen der Kap-Ges handelt, die verzinst werden müssten.
Tz. 1079
Stand: EL 105 – ET: 03/2022
Im Zusammenhang mit ausstehenden Einlagen stellt sich die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kap-Ges von ihrem Gesellschafter ein verzinsliches Darlehen (zB bei einem Kreditinstitut) aufnehmen würde, wenn dieser ggü der Gesellschaft eine nicht erfüllte Einlageverpflichtung hat. Die ...