Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.01.2022 - II R 11/20 (NV) (veröffentlicht am 17.06.2022)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Leitsatz (NV)

Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf rechtliche Erwägungen stützt, auf die es nicht hingewiesen hatte und mit denen die Beteiligten nicht rechnen mussten.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 2, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.08.2019; Aktenzeichen 3 K 3113/17; EFG 2020, 1822)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.08.2019 - 3 K 3113/17, soweit es den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) betrifft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hatte mit notariell beurkundetem Vertrag vom …2015 ein dinglich gesichertes Dauernutzungsrecht i.S. von § 31 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes an vier PKW-Tiefgaragenplätzen erworben. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte im selben Jahr.

Rz. 2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) sah in dem Dauernutzungsrecht an den vier Stellplätzen eine zusammengefasste wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens, die er mit Bescheid vom 11.09.2015 im Wege der Zurechnungsfortschreibung auf den 01.01.2016 (Zurechnungsfortschreibungsbescheid) der Klägerin zurechnete. Wert und Art des Grundstücks ("sonstiges bebautes Grundstück auf fremdem Grund und Boden") blieben unverändert.

Rz. 3

Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, ein Dauernutzungsrecht unterliege nicht der Grundsteuer, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017). Das FA ging davon aus, das Grundstück sei ab dem 01.01.2016 der Klägerin und nicht mehr der zivilrechtlichen Eigentümerin zuzurechnen. Deshalb sei nach § 22 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) eine Zurechnungsfortschreibung an die Klägerin vorzunehmen. Das Dauernutzungsrecht sei im konkreten Fall inhaltlich so ausgestaltet, dass die Stellplätze ab dem 01.01.2016 der Klägerin als wirtschaftliche Eigentümerin (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung) zuzurechnen seien.

Rz. 4

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, ein Dauernutzungsrecht sei kein Grundvermögen i.S. des § 68 Abs. 1 BewG. Es unterfalle daher nicht der Grundsteuer. Nach entsprechendem Verzicht der Beteiligten wies das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig ab. Der Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 2 Alternative 2 BewG regele nicht, was als Grundvermögen zu erfassen sei. Die Zurechnung selbst bestreite die Klägerin nicht. Ihr Rechtsschutzziel, das Dauernutzungsrecht nicht (mehr) als Grundstück zu behandeln, könne sie deshalb nur durch einen Antrag auf Aufhebung des Zurechnungsfortschreibungsbescheids nach § 24 Abs. 1 BewG analog verfolgen. Ein Antrag nach § 24 Abs. 1 BewG bliebe jedoch aus sachlichen Gründen ohne Erfolg. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1822 veröffentlicht.

Rz. 5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Vorliegen einer Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie sinngemäß eine Verletzung von § 22 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 68 BewG. Ihre Klage sei überraschend und zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Weder das FG noch das FA hätten sie jemals auf eine mögliche Unzulässigkeit hingewiesen. Die Rechtmäßigkeit des Zurechnungsfortschreibungsbescheids bei einem Dauernutzungsrecht sei zutreffend im Verfahren nach § 22 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2, § 68 BewG zu prüfen und nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 24 BewG.

Rz. 6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung, den Zurechnungsfortschreibungsbescheid vom 11.09.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 18.05.2017 aufzuheben.

Rz. 7

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Rz. 8

Die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 BewG sei rechtmäßig. Habe die wirtschaftliche Einheit von vornherein nicht bestanden, sei der Einheitswert im Wege einer fehlerbeseitigenden Aufhebung entsprechend § 24 Abs. 1 BewG aufzuheben. Schließlich sei die wirtschaftliche Einheit der Klägerin ab dem 01.01.2016 als wirtschaftliche Eigentümerin für Zwecke der Grundsteuer zuzurechnen gewesen.

Rz. 9

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung insoweit, als das FG die Klage gegen den Einheitswertbescheid (Zurechnungsfortschreibung) als unzulässig abgewiesen hat. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 76 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

Rz. 11

1. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren --anders als im Verfahren vor dem FG-- nur noch die Aufhebung des Einheitswertbescheids, nicht aber des Grundsteuermessbescheids beantragt. Die Vorentscheidung ist insoweit rechtskräftig.

Rz. 12

2. Dass das FG die Klage gegen den Einheitswertbescheid als unzulässig abgewiesen hat, stellt eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung dar, mit der der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Rz. 13

a) Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie auch in rechtlicher Hinsicht auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte hinweist, mit denen sie erkennbar nicht gerechnet haben und auch nicht rechnen mussten (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.08.2002 - I R 45/01, BFH/NV 2003, 173, unter II.2.a). Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt stützt und dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretener Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlungen nicht rechnen musste. Dies kann u.a. der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (BFH-Beschluss vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 7).

Rz. 14

b) Im Streitfall hat das FG die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 BewG, auf die es sein Urteil maßgebend gestützt hat, zum ersten Mal im Endurteil erwähnt. Diese Vorschrift wurde weder im Verwaltungsverfahren --die Einspruchsentscheidung wurde auf § 22 Abs. 2 Alternative 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG gestützt-- noch im gerichtlichen Verfahren angesprochen. Das Gericht hatte die Beteiligten trotz ihres Verzichts auf die mündliche Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die Zulässigkeit der Klage problematisch sein könnte. Die Beteiligten gingen vielmehr davon aus, dass über die Rechtsfrage zu entscheiden sei, ob das Dauernutzungsrecht an den Tiefgaragenplätzen eine wirtschaftliche Einheit gemäß § 68 BewG darstelle. So hat das FG es auch im Tatbestand dargestellt.

Rz. 15

c) Ein Verlust des Rügerechts nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Verletzung des rechtlichen Gehörs erst durch Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils offenbar wurde (vgl. dazu BFH-Urteil vom 05.09.2001 - I R 101/99, BFH/NV 2002, 493, unter II.2.).

Rz. 16

3. Nach § 119 Nr. 3 FGO ist das Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Hier ist streitig, ob die Klägerin Rechtsschutz im zutreffenden Verfahren gesucht hat. Dies betrifft das Gesamtergebnis des Verfahrens und nicht nur einzelne Feststellungen oder Rechtsfragen. Daher kommt nur die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO in Betracht. Soweit das FG ergänzende Überlegungen zur materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit einer Einheitswertfeststellung für das Dauernutzungsrecht angestellt hat, waren diese nicht tragend und vermögen deshalb kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Rz. 17

4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Rz. 18

5. Das Urteil ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 15190772

BFH/NV 2022, 812

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]
    Finanzgerichtsordnung / § 76 [Untersuchungsgrundsatz]

      (1) 1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. 2Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 3Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren