Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.02.1995 - IX R 54/92 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Beweiserhebung im finanzgerichtlichen Verfahren

 

Leitsatz (NV)

1. Erscheint der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht, so liegt darin regelmäßig kein Verzicht auf eine beantragte Beweisaufnahme.

2. Der Kläger kann den rechtzeitigen Zugang eines Einspruchschreibens noch im Verfahren vor dem Finanzgericht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung nachweisen.

 

Normenkette

AO 1977 § 110; FGO § 76 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr 1988 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) gab den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr am 7. März 1989 zur Post.

Während der Einspruchsfrist äußerte der Kläger beim FA telefonisch Zweifel an der Richtigkeit der Steuerfestsetzung.

Im Juli 1989 legte er als Anlage zur Beschwerde über Pfändungsmaßnahmen eine Ablichtung eines Einspruchsschreibens vom 5. April 1989 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vor.

Das FA teilte dem Kläger daraufhin mit, das Original des Einspruchsschreibens liege ihm nicht vor. Es forderte den Kläger vergeblich auf darzulegen, wann er das Einspruchsschreiben abgesandt habe.

Nachdem das FA den Einspruch wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen hatte, erhob der Kläger Klage mit der Begründung, er habe das Einspruchsschreiben vom 5. April 1989 rechtzeitig in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen; er trat hierfür Zeugenbeweis durch Benennung einer Angestellten seines damaligen steuerlichen Beraters an.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Einkommensteuerfestsetzung sei unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der Vortrag des Klägers, die Angestellte habe das Einspruchsschreiben rechtzeitig in den Hausbriefkasten des FA eingeworfen, sei verspätet.

Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis über den rechtzeitigen Eingang des Einspruchsschreibens beim FA zu erheben. Außerdem sei er, der Kläger, davon ausgegangen, daß er auch telefonisch Einspruch einlegen könne.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer für das Streitjahr auf ... DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt wegen eines Verfahrensfehlers zur Auf hebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das FG hat § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, daß es zu Unrecht den Beweisantrag des Klägers übergangen hat. Auf eine beantragte Beweiserhebung kann das FG im Regelfall nur verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die Tatsache rechtsunerheblich ist (Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 13. August 1969 II 213/65, BFHE 98, 210, BStBl II 1970, 338; vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 22. April 1988 III R 59/83, BFH/NV 1989, 38). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger hätte den Zeugenbeweis für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs bereits im Einspruchsverfahren antreten müssen. Es geht im Streitfall nicht um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung (§ 110 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), sondern darum, ob das Original des vom Kläger in Ablichtung eingereichten Einspruchsschreibens vom 5. April 1989 tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist beim FA eingegangen ist. Dies kann der Kläger im Verfahren vor dem FG grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung nachweisen. Hierfür hatte er Beweis angetreten.

Der Kläger hat nicht auf die Beweiserhebung verzichtet, insbesondere nicht dadurch, daß er zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erschienen ist. Die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung bedeutet regelmäßig keinen Verzicht auf eine beantragte Beweisaufnahme (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).

Wegen dieses Verfahrensfehlers ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird die unterlassene Beweisaufnahme nachholen müssen. Im weiteren Verfahren wird ggf. auch zu berücksichtigen sein, daß der Kläger innerhalb der Einspruchsfrist telefonisch einen Antrag auf schlichte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO 1977) gestellt haben könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420554

BFH/NV 1995, 987

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Abgabenordnung / § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
    Abgabenordnung / § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

      (1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.  (2) 1Der Antrag ist innerhalb ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren