BMF, 11.1.2006, IV B 5 - S 1301 - 1/06

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem In-Kraft-Treten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt – soweit bekannt – bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.

Bei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer bis zum Veranlagungszeitraum 1996 einschließlich kann das aufgezeigte Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen in Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder – falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt – eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26.3.1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl 1992 II S. 1196),

Republik Kroatien (BGBl 1992 II S. 1146),

Republik Slowenien (BGBl 1993 II S. 1261),

Republik Mazedonien (BGBl 1994 II S. 326) und

Serbien und Montenegro [Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien (BGBl 1997 II S. 961)].

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24.11.1981 wurden geschlossen mit:

Republik Georgien (BGBl 1992 II S. 1128),

Republik Kirgisistan (BGBl 1992 II S. 1015),

Republik Armenien (BGBl 1993 II S. 169),

Republik Weißrussland (BGBl 1994 II S. 2533),

Republik Moldau (BGBl 1996 II S. 768) und

Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11.8.1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19.12.1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1.7.1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10.6.1985 nach dem 1.7.1997 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Verhandlungen über ein gesondertes Abkommen mit Hongkong sind nicht geplant (zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Luftfahrtunternehmen s. Anlage).

Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20.12.1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Es werden Verhandlungen geführt, wie im Verhältnis zu Taiwan Doppelbesteuerungen vermieden werden können.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien vom 27.6.1975 wurde am 7.4.2005 durch die deutsche Seite gekündigt. Die Folgen der Kündigung werden im BMF-Schreiben vom 6.1.2006, IV B 3 – S 1301 – BRA – 77/05 erläutert (Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht; vorab ist es einzusehen unter www.bundesfinanzministerium.de).

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21.2.1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

1.1.2005

I. Geltende Abkommen

             
    Abkommen Fundstelle In-Kraf-Treten Anwendung grundsätzlich ab  
        BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I    
    mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.    
    1. Abkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen  
    Ägypten 08.12.1987 1990 278 1990 280 1991 1.042 1992 7 01.01.1992  
    Argentinien 13.07.1978/ 1979 585 1979 326 1979 1.332 1980 51 01.01.1976  
      16.09.1996 1998 18 1998 187 2001 694 2001 540 01.01.1996  
    Armenien 24.11.1981 1983 2 1983 90 1983 42...

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