Rz. 133

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Ergeben sich bei einem ArbN, der aufgrund eines DBA, sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder des > Auslandstätigkeitserlass (> Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) unter Progressionsvorbehalt stehende steuerfreie Einkünfte erzielt hat, später im Zusammenhang damit negative Einkünfte, so kommt ein negativer > Progressionsvorbehalt Rz 22 in Betracht. Dann kann der ArbN – soweit nicht schon aus anderen Gründen zu veranlagen ist – die Veranlagung zur Erstattung von ESt beantragen.

 

Rz. 134

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gleiches gilt für den Fall der Rückzahlung vonLohnersatzleistungen und Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt (Tarifvorbehalt) unterlegen haben. Zahlt der ArbN dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs 1 Nr 1 EStG) zurück, so werden diese zunächst von den im selben VZ bezogenen (positiven) Ersatzleistungen abgezogen. Das gilt auch, wenn die Rückzahlungsbeträge im Bezugsjahr tatsächlich nicht dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben (zB weil dem ArbN neben den Ersatzleistungen keine > Einkünfte zugeflossen sind). Ergibt sich nach dem Abzug ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen die im selben VZ empfangenen Beträge übersteigen oder ihnen keine positiven Beträge gegenüberstehen, so gilt: Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes iSd § 32b EStG ist der negative Betrag (negativer Progressionsvorbehalt) zu berücksichtigen. Hat der Träger von Sozialleistungen die zurückgezahlten Beträge für den VZ elektronisch übermittelt, in dem der Rückforderungsbescheid ausgestellt worden ist, obwohl die Rückzahlung erst im nächsten VZ erfolgt ist, kann der ArbN die Zurechnung im VZ des tatsächlichen Abflusses beantragen. Zur Minderung des zvE (zu diesem > Einkommen Rz 2) durch das Ergebnis des Progressionsvorbehalts > Rz 170.

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