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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Krankenversicherung / 2. Steuerfreiheit des gesetzlichen Arbeitgeber-Beitragsanteils

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Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die vom ArbG aufzubringenden Beitragsanteile für die KV von ArbN (> Rz 2) sind steuerfrei, soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff). Die Steuerbefreiung gilt nur für ArbN im steuerlichen Sinn (> Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Sozialversicherung Rz 10 ff; zu einer Auflistung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff; zu Besonderheiten > Rz 17). Die gesetzliche Verpflichtung des ArbG zur Leistung eines Beitragsanteils und die Höhe dieses Anteils bestimmt sich hingegen nach Sozialversicherungsrecht (> Rz 1, 2). Das gilt auch für Beitragsanteile, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen SV-Trägern vergleichbar sind, geleistet werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zu beachten ist, dass inländische ArbG durch ausländische Gesetze nicht ohne weiteres verpflichtet werden, wenn sie ausländische ArbN im Inland beschäftigen, aber auf vertraglicher Grundlage Beiträge leisten. Zuschüsse an einen ArbN für dessen GKV innerhalb der EU/EWR sowie der Schweiz sind jedoch nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, weil nach Art 5 Buchst b der VO (EG) Nr 883/2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs 1 SGB V besteht (vgl BMF, BStBl 2014 I, 210). Vgl auch > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 36 ff; zum umgekehrten Fall > Rz 34.

 

Rz. 6

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der gesetzliche Beitragsanteil des ArbG zur KV eines versicherungspflichtigen ArbN ist steuerfrei. Nicht steuerfrei ist ein Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) sowie ein ggf erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), der vom ArbN allein zu tragen ist (> R 3.62 Abs 2 Nr 1 LStR).

 

Rz. 7

Stand: EL 109 – ET: 05...

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