Rz. 5

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Die vom ArbG aufzubringenden Beitragsanteile für die KV von ArbN (> Rz 2) sind steuerfrei, soweit sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG; > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff). Die Steuerbefreiung gilt nur für ArbN im steuerlichen Sinn (> Arbeitnehmer Rz 8 ff, > Sozialversicherung Rz 10 ff; zu einer Auflistung > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff; zu Besonderheiten > Rz 17). Die gesetzliche Verpflichtung des ArbG zur Leistung eines Beitragsanteils und die Höhe dieses Anteils bestimmt sich hingegen nach Sozialversicherungsrecht (> Rz 1, 2). Das gilt auch für Beitragsanteile, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen SV-Trägern vergleichbar sind, geleistet werden (> R 3.62 Abs 1 Satz 2 LStR). Zu beachten ist, dass inländische ArbG durch ausländische Gesetze nicht ohne weiteres verpflichtet werden, wenn sie ausländische ArbN im Inland beschäftigen, aber auf vertraglicher Grundlage Beiträge leisten. Zuschüsse an einen ArbN für dessen GKV innerhalb der EU/EWR sowie der Schweiz sind jedoch nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, weil nach Art 5 Buchst b der VO (EG) Nr 883/2004 eine gesetzliche Zuschusspflicht nach § 257 Abs 1 SGB V besteht (vgl BMF, BStBl 2014 I, 210). Vgl auch > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 36 ff; zum umgekehrten Fall > Rz 34.

 

Rz. 6

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Der gesetzliche Beitragsanteil des ArbG zur KV eines versicherungspflichtigen ArbN ist steuerfrei. Nicht steuerfrei ist ein Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) sowie ein ggf erhobener Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V), der vom ArbN allein zu tragen ist (> R 3.62 Abs 2 Nr 1 LStR).

 

Rz. 7

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Übernimmt der ArbG ganz oder teilweise auch den gesetzlichen ArbN-Anteil, so führt das grundsätzlich zu Arbeitslohn (BFH 101, 62 = BStBl 1971 II, 177). Beitragsanteile, die der ArbG ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind aber kein Arbeitslohn, wenn sie dem ArbG zurückgezahlt worden sind und der ArbN keine Versicherungsleistungen erhalten hat (BFH 167, 414 = BStBl 1992 II, 663 zu einem irrtümlich versicherten > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 42/2).

 

Rz. 8

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Umlagen des ArbG nach § 265ff SGB V im Rahmen des kasseninternen Finanzausgleichs zwischen Betriebskrankenkassen sind kein stpfl Arbeitslohn (DStZ 1992, 95). Stellt der ArbG der BKK satzungsgemäß auf seine Kosten das Personal, sind die auf Grund dieser Verpflichtung vom ArbG geleisteten Ausgaben für seine ArbN nach § 3 Nr 62 Satz 1 EStG steuerfrei.

 

Rz. 9

Stand: EL 109 – ET: 05/2016

Randziffer einstweilen frei.

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