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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / 1. Vorbereitung der Prüfung

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Rz. 40

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Nach Erhalt der Prüfungsanordnung wird der ArbG zunächst deren formale Rechtmäßigkeit überprüfen (> Rz 21ff). Sodann wird er mit dem benannten Prüfer des FA Einvernehmen über den Ort der Prüfung und den tatsächlichen Beginn der Prüfung herstellen. Bei größeren Betrieben ist an die Bereitstellung eines geeigneten Arbeitsraums, ggf eines Parkplatzes auf dem Betriebsgelände oder einer Zugangsberechtigung (Ausweis) zu denken.

 

Rz. 41

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Über den Umfang seiner wesentlichen Rechte und Pflichten und die in Betracht kommenden > Rechtsbehelfe nach der AO informieren die Hinweise auf der Prüfungsanordnung. Je nach Größe des Betriebs wird der ArbG dem Prüfer eine oder mehrere Auskunftspersonen benennen. Diese idR fachkundigen Ansprechpartner sind in erster Linie berufen, dem Prüfer gegenüber die Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und Anfragen nach fachlicher Überprüfung zu beantworten. Über eine Befragung von Betriebsangehörigen (vgl § 8 Abs 2 BpO) nur in Gegenwart von Ansprechpersonen kann man sich mit dem Prüfer idR verständigen. Zu weiteren Hinweisen > Rz 48.

 

Rz. 42

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Darauf kann sich der ArbG zunächst beschränken und die Anfragen des Prüfers nach bestimmten Unterlagen abwarten. An einem guten Prüfungsklima sollte beiden Seiten gelegen sein. Der ArbG kann zudem die Aufenthaltsdauer des Prüfers im Betrieb abkürzen, wenn er angeforderte Unterlagen alsbald beibringt. Verzögert sich die Bearbeitung von Anfragen (was durchaus bei Weitergabe von Anfragen an andere Teile des Betriebs sachlich begründet sein mag), kann das den Prüfer veranlassen, die Bearbeitung eines bestimmten Prüfungspunktes zu unterbrechen oder sich selbst nach Antworten umzusehen. Bei Prüfungen größeren Umfangs kann es gelegentlich im I...

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