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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außenprüfung / 3. Mitwirkungspflichten der Arbeitnehmer und Dritter

Tina Verleger
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Rz. 47

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Neben dem ArbG sind die ArbN (> Rz 48f) sowie Personen, bei denen es strittig ist, ob sie ArbN des geprüften Unternehmens sind (> Rz 48/2), und 88 f Dritte (> Rz 49), zur Mitwirkung verpflichtet.

 

Rz. 48

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

§ 42f Abs 2 Satz 2 und 3 EStG verpflichtet die > Arbeitnehmer des geprüften ArbG, dem Prüfer "jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren." ArbN sind die in einem gegenwärtigen und die in einem früheren Dienstverhältnis zum ArbG stehenden Personen. Die > Auskunftspflicht Rz 1 umfasst also auch ehemalige ArbN. Der Prüfer ist berechtigt, sich unmittelbar an diese Personen zu wenden; § 200 Abs 1 Satz 3 AO, der eine Befragung von Betriebsangehörigen erst erlaubt, wenn die Auskünfte des Stpfl nicht weiterführen, wird durch § 42f Abs 2 EStG als Spezialnorm verdrängt. Weil aber der ArbN nicht unmittelbar Gegenstand der Prüfung ist (> Rz 5/3), darf er unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern. Zu solchen Auskunftsverweigerungsrechten vgl §§ 101ff AO.

 

Rz. 48/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Die Mitwirkungspflicht des ArbN ist nicht unbegrenzt: Befragt werden darf er über Art und Höhe seiner Einnahmen, also der im Rahmen des Dienstverhältnisses vom ArbG und Dritten zugeflossenen Bar- und Sachleistungen. Im Übrigen beschränkt sich die Auskunftspflicht auf seine > Identifikationsnummer und die ihm bekannten persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Außerdem kann der Prüfer die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer (Verdiens...

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