Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 04.07.1988 - 1 BvR 729/88

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung dauernd getrennt lebender Ehegatten. Unterhaltszahlungen. hälftiger Sonderausgabenhöchstbetrag beim Zahlvater

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nach der Splittingtabelle zu besteuern.

2. Im Veranlagungszeitraum 1979 hat der Gesetzgeber den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten im EStG mit den wahlweise zwei Formen, nämlich zum einen das sog. begrenzte Real-Splitting, zum anderen den Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 3600 DM, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt.

3. Die durch das StÄndG 1979 eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b EStG, wonach der nichtzuordnungsberechtigte Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Veranlagungszeitraum nachkommt, für die nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen einen zusätzlichen Höchstbetrag von 300 DM je unterhaltenem Kind eingeräumt erhält, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 1, § 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 05.04.1988; Aktenzeichen IX R 26/85)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.1984; Aktenzeichen IV 468/82)

 

Gründe

1.a) Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten nach der Splitting-Tabelle (§ 32 a Abs. 5 EStG) zu besteuern (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪345≫; 68, 143 ≪153≫).

Das Einkommensteuer-Splitting beruht auf der Erwägung, daß zusammenlebende Ehegatten eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen jeweils zur Hälfte teilhat. Bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist die Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs auch dann aufgehoben, wenn der eine Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt (vgl. § 1361 BGB) oder nachehelichen Unterhalt (vgl. § 1569 ff. BGB) zu leisten hat.

b) Die wirtschaftliche Belastung eines Steuerpflichtigen durch Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mindert jedoch die steuerliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Gebot der Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem hieraus zu entnehmenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es deshalb geboten, einkommensteuerrechtlich auch solche Ausgaben zu berücksichtigen, die zwar außerhalb der Sphäre der Einkünfteerzielung, also im privaten Bereich anfallen, jedoch für den Steuerpflichtigen unvermeidbar sind (vgl. BVerfGE 43, 108 ≪120≫; 61, 319 ≪344≫).

Im Veranlagungszeitraum 1979 hat der Gesetzgeber den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen Ehegatten im Einkommensteuergesetz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise geregelt. Er hat dafür wahlweise zwei Formen zur Verfügung gestellt, nämlich zum einen das sog. begrenzte Real-Splitting (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1979), zum anderen den Abzug als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Höchstbetrag von 3600 DM (§ 33 a Abs. 1 EStG 1979). Das mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1979 durch das Steueränderungsgesetz 1979 vom 30. November 1978 eingeführte Real-Splitting erlaubt dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten, Unterhaltsaufwendungen bis zu 9000 DM pro Jahr als Sonderausgaben abzuziehen. Beim unterhaltsberechtigten Ehegatten gehören diese Bezüge zu den steuerpflichtigen „sonstigen Einkünften” nach § 22 Nr. 1 lit. a EStG. Zur Einführung des Real-Splittings war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet (Nichtannahme-Beschluß vom 16. Oktober 1984 – 1 BvR 1021/83 –).

Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 66, 214 ≪224≫; 67, 290 ≪297≫; 68, 143 ≪153≫) darf der Gesetzgeber allerdings bei der Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen keine realitätsfremden Grenzen ziehen. Als wesentliche Anhaltspunkte für die Zwangsläufigkeit derartiger Unterhaltsleistungen hat das Bundesverfassungsgericht den Regelsatz nach der Sozialhilfe und unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit den das Existenzminimum sichernden Grundfreibetrag (BVerfGE 66, 214 ≪225 f.≫; 67, 290 ≪298≫) herangezogen.

Der im Streitjahr 1979 für das Real-Splitting geltende Höchstbetrag von 9000 DM überstieg den auf ein Kalenderjahr hochgerechneten sozialhilferechtlichen Eck-Regelsatz (12 × 297 DM = 3564 DM) sowie den maßgebenden Grundfreibetrag von 3690 DM erheblich, und zwar selbst dann, wenn man die u. U. entstehende Ausgleichspflicht des Unterhaltsverpflichteten für die steuerliche Mehrbelastung des Unterhaltsberechtigten in diese Vergleichsberechnung mit einbezieht.

Die vom Beschwerdeführer begehrte steuerliche Anerkennung über diesen Rahmen hinausgehender Aufwendungen mit dem Ziel einer vergleichbaren Entlastung wie beim Ehegatten-Splitting ist nach der zitierten ständigen Rechtsprechung von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. ferner Nichtannahme-Beschlüsse vom 18. September 1985 – 1 BvR 893/85 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 2; vom 19. August 1986 – 1 BvR 694/85 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 6; vom 15. Juli 1987 – 1 BvR 54/87 –, StRK EStG 1975, § 10 Abs. 1 Nr. 1 R. 7).

2. Ebensowenig begegnet die auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1977 – 1 BvR 265/75 – (BVerfGE 45, 104 ≪130 ff≫.) durch das Steueränderungsgesetz 1979 eingefügte Bestimmung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b EStG verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach der nichtzuordnungsberechtigte Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind in dem Veranlagungszeitraum nachkommt, für die nur beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen einen zusätzlichen Höchstbetrag von 300 DM je unterhaltenem Kind eingeräumt erhält. Im Ergebnis kann er somit neben dem dem zuordnungsberechtigten Elternteil ungekürzt erhalten gebliebenen zusätzlichen Höchstbetrag von 900 DM (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3) einen hälftigen kindbedingten Höchstbetrag bis zu 450 DM in Anspruch nehmen.

Die Vorsorgeaufwendungen für Kinder wurden aus „steuertechnischen Gründen” (vgl. BTDrucks. 8/2116 S. 1 und 9 f.) im Streitjahr bei nichtintakten Familien gegenüber intakten Familien insgesamt sogar 1 1/2 mal steuerlich berücksichtigt (vgl. dazu Kirchhof/Söhn, EStG ≪Stand: Mai 1988≫, § 10 Rdnr. P 75; Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG ≪Stand: Nov. 1987≫, § 10 EStG Anm. 397; FG Münster, EFG 1985, S. 74 ≪75≫). Eine Benachteiligung gegenüber intakten Familien kommt somit offensichtlich nicht in Betracht (vgl. auch BVerfGE 68, 143 ≪153 f.≫).

Wenn dem sog. Zahlvater zusätzlich der hälftige kindbedingte Höchstbetrag zugebilligt wird, hat der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 45, 104 ≪130f.≫) als verfassungsmäßig anerkannten Halbteilung Rechnung getragen. Von Verfassungs wegen kann er jedenfalls nicht verlangen, etwa anstelle des zuordnungsberechtigten Elternteils den vollen kindbedingten Höchstbetrag zu erhalten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1556445

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren