Die Wohnungshilfe umfasst die
- behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums, beispielsweise durch Um- oder Ausbau, Ausstattung und Erweiterung,
- Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus,
- Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums, ggf. in Arbeitsplatznähe,
- Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte,
- Übernahme der behindertenbedingten Kosten bei Erwerb von Wohneigentum (z. B. Haus) oder Wohnmieteigentum aufgrund des Erbbaurechts,
- Bereitstellung einer behindertengerechten Mietwohnung im Eigentum des Unfallversicherungsträgers,
- Erstattung von Umzugskosten,
- Übernahme der Kosten für Wartung und Reparatur der behindertenbedingten technischen Ausstattung (insbesondere Aufzüge, Regelungstechnik),
- Maklergebühren, die für die Wohnungshilfe erforderlich werden,
- erforderliche Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Küche in angemessenem Umfang sowie
- Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.[1]
Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Wiedereingliederung dient.
S. Pflege.
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