Die Wohnungshilfe umfasst die

  • behindertengerechte Anpassung vorhandenen Wohnraums, beispielsweise durch Um- oder Ausbau, Ausstattung und Erweiterung,
  • Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus,
  • Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums, ggf. in Arbeitsplatznähe,
  • Bereitstellung einer Wohnung in einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte,
  • Übernahme der behindertenbedingten Kosten bei Erwerb von Wohneigentum (z. B. Haus) oder Wohnmieteigentum aufgrund des Erbbaurechts,
  • Bereitstellung einer behindertengerechten Mietwohnung im Eigentum des Unfallversicherungsträgers,
  • Erstattung von Umzugskosten,
  • Übernahme der Kosten für Wartung und Reparatur der behindertenbedingten technischen Ausstattung (insbesondere Aufzüge, Regelungstechnik),
  • Maklergebühren, die für die Wohnungshilfe erforderlich werden,
  • erforderliche Mehraufwendungen für eine behinderungsgerechte Küche in angemessenem Umfang sowie
  • Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft.[1]

Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur Sicherung der beruflichen Wiedereingliederung dient.

[1]

S. Pflege.

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